Welche Regelbedarfsstufe gilt für Ihren Haushalt 2026? Unser Rechner zeigt die aktuellen Beträge nach § 27a SGB XII und RBSFV 2026 — von Stufe 1 (563 € für Alleinstehende) bis Stufe 6 (357 € für Kleinkinder) — und berechnet den Gesamtbedarf für mehrere Personen.
Rechtsgrundlage
- § 27a SGB XII (SGB XII) ↗
Notwendiger Lebensunterhalt
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 RBSFV 2026 (RBSFV 2026) ↗
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
Sozialhilfe Regelbedarfsstufen 2026 — SGB XII
Was sind Sozialhilfe-Regelbedarfsstufen?
Die Regelbedarfsstufen legen fest, wie viel Geld eine Person im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) oder des Bürgergelds (SGB II) monatlich für den allgemeinen Lebensunterhalt erhält. Sie sind in § 27a SGB XII verankert und werden jährlich durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV)angepasst. Die sechs Stufen unterscheiden sich nach Lebensform und Alter.
Regelbedarfsstufen 2026 im Detail
Die Beträge für 2026 sind gegenüber 2025 unverändert: Stufe 1 für Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 €/Monat. Stufe 2für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft: je 506 €/Monat. Stufe 3 für Erwachsene in stationären Einrichtungen: 451 €.Stufe 4 für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 €.Stufe 5 für Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 €.Stufe 6 für Kinder unter 6 Jahren: 357 €.
SGB XII vs. SGB II — was gilt wann?
Bürgergeld (SGB II) gilt für erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 67 Jahren. Zuständig sind die Jobcenter. Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII) gilt für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und Rentner ab 67 Jahren. Zuständig sind die Sozialämter. Beide Systeme nutzen identische Regelbedarfsstufen — der Unterschied liegt im Personenkreis und der zuständigen Behörde.
Was ist im Regelbedarf enthalten?
Der Regelbedarf nach § 27a SGB XII umfasst pauschale Mittel für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), die separat nach § 35 SGB XII übernommen werden, sowie besondere Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII (z.B. für Schwangere, Alleinerziehende oder bei kostenaufwändiger Ernährung).
Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe
Die Regelbedarfe werden nach § 28a SGB XII jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben. Grundlage ist ein Mischindex aus Nettolohnentwicklung (70 %) und Verbraucherpreisindex (30 %). Alle fünf Jahre erfolgt eine grundlegende Neuberechnung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts — das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) wird dann neu erlassen.
Häufige Fragen zu den Sozialhilfe-Regelbedarfsstufen
Was sind die Regelbedarfsstufen nach SGB XII 2026?
Die Regelbedarfsstufen 2026 nach § 27a SGB XII / RBSFV 2026 betragen: Stufe 1 (Alleinstehend): 563 €. Stufe 2 (Partner): 506 €. Stufe 3 (Erwachsen in Einrichtung): 451 €. Stufe 4 (Jugendliche 14–17 J.): 471 €. Stufe 5 (Kinder 6–13 J.): 390 €. Stufe 6 (Kinder unter 6 J.): 357 €. Die Beträge sind für 2026 gegenüber 2025 unverändert.
Für wen gilt die Sozialhilfe nach SGB XII?
Sozialhilfe (SGB XII) erhalten Personen, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind (z.B. wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) oder das Regelrentenalter (67 Jahre) erreicht haben. Erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 67 Jahren erhalten dagegen Bürgergeld (SGB II). Beide Leistungen nutzen dieselben Regelbedarfsstufen.
Welche Leistungen sind im Regelbedarf enthalten?
Der Regelbedarf deckt nach § 27a Abs. 1 SGB XII den Lebensunterhalt für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Nicht enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), die separat übernommen werden, sowie Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII) für besondere Lebenslagen.
Warum gibt es unterschiedliche Stufen?
Die Regelbedarfsstufen berücksichtigen wirtschaftliche Einspareffekte bei Haushaltsgemeinschaften (Stufe 2 < Stufe 1) und den altersabhängigen Bedarf von Kindern und Jugendlichen (Stufen 4–6). Die niedrigeren Beträge für Personen in stationären Einrichtungen (Stufe 3) spiegeln wider, dass dort bestimmte Grundbedarfe bereits durch die Einrichtung gedeckt werden.
Wie werden die Regelbedarfe jährlich angepasst?
Die Regelbedarfe werden nach § 28a SGB XII jährlich zum 1. Januar durch eine Fortschreibungsverordnung angepasst. Die RBSFV (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Die Fortschreibung basiert auf einem Mischindex aus Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung. Alle 5 Jahre erfolgt eine Grundüberprüfung auf Basis der EVS.
Gibt es Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelbedarf?
Ja — § 30 SGB XII sieht Mehrbedarfszuschläge für besondere Lebenslagen vor: für Schwangere (17 %), für Alleinerziehende (gestaffelt nach Kinderzahl), für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen, für Warmwasserbereitung und weitere besondere Umstände. Diese werden individuell zum Regelbedarf hinzugerechnet.