Berechnen Sie den jährlichen SV-pflichtigen Sachbezugswert für kostenlose Mahlzeiten und Unterkunft nach § 2 SvEV 2026. Frühstück 2,17 €, Mittagessen/ Abendessen je 4,07 €/Tag, Unterkunft 278,50 €/Monat.
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ↗
Amtliche Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ↗
Sachbezüge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Sachbezugswerte 2026 — Berechnung nach § 2 SvEV
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind die amtlich festgesetzten Geldwerte, mit denen bestimmte Sachleistungen des Arbeitgebers in der Sozialversicherung bewertet werden. Zu diesen Sachleistungen gehören vor allem kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) sowie die Überlassung von Unterkunft oder Wohnung.
Sachbezugswerte 2026 im Überblick
Für das Jahr 2026 gelten folgende Werte nach § 2 SvEV:
- Frühstück: 2,17 € pro Arbeitstag
- Mittagessen: 4,07 € pro Arbeitstag
- Abendessen: 4,07 € pro Arbeitstag
- Unterkunft/Wohnung: 278,50 € pro Monat
SV-Pflicht und Berechnung
Die Sachbezugswerte sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitnehmer keine oder nur eine vergünstigte Gegenleistung erbringt. Der Jahreswert ergibt sich aus der Multiplikation der tatsächlichen Arbeitstage mit dem jeweiligen Tageswert. Beim monatlichen Durchschnitt wird der Jahreswert durch 12 geteilt.
Praktische Bedeutung
Arbeitgeber müssen die Sachbezugswerte korrekt in der Lohnabrechnung berücksichtigen, da sie die Beitragsgrundlage für alle Sozialversicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) erhöhen. Dieser Rechner zeigt die Jahresübersicht für die häufigsten Sachbezüge und den SV-pflichtigen Gesamtbetrag.
Häufige Fragen zu Sachbezugswerten
Was sind Sachbezugswerte nach § 2 SvEV?
Sachbezugswerte sind amtlich festgesetzte Geldwerte für bestimmte Sachleistungen des Arbeitgebers, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nach § 2 SvEV gelten für 2026 folgende Werte: Frühstück 2,17 €/Tag, Mittagessen und Abendessen je 4,07 €/Tag sowie Unterkunft 278,50 €/Monat. Diese Beträge werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angepasst.
Wann sind kostenlose Mahlzeiten vom Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig?
Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern überlässt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach § 2 SvEV dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit den Sachbezugswert übersteigt und kein Kostenersatz geleistet wird. Liegt der Eigenanteil des Arbeitnehmers mindestens in Höhe des Sachbezugswertes, entfällt die SV-Pflicht.
Gilt derselbe Sachbezugswert für Lohnsteuer und Sozialversicherung?
Der Sachbezugswert nach § 2 SvEV gilt primär für die Sozialversicherung. Für die Lohnsteuer gelten grundsätzlich dieselben amtlichen Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 SvEV), sodass in der Praxis keine Differenz besteht. Arbeitgeber können Mahlzeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuern.
Wie wird die Arbeitgeberwohnung als Sachbezug bewertet?
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterkunft oder Wohnung, wird diese nach § 2 SvEV mit 278,50 €/Monat (2026) bewertet, sofern der tatsächliche Mietwert nicht unterschritten wird. Bei teilweiser Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers ist nur der verbleibende Differenzbetrag SV-pflichtig. Handelt es sich um eine einfache Unterkunft (kein eigenständiger Wohnraum), können abweichende Werte gelten.
Warum ändern sich die Sachbezugswerte jährlich?
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine neue Sozialversicherungsentgeltverordnung angepasst. Maßgeblich ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt) sowie die Änderungen im Bereich Mindestlohn und allgemeines Lohnniveau. Die Anpassung erfolgt stets zum 1. Januar des jeweiligen Jahres, sodass Arbeitgeber die neuen Werte ab Jahresbeginn verwenden müssen.