§ 62 SGB V

Berechnen Sie, wann Sie Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben. Der Rechner ermittelt Ihre individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V — 2 % des Jahreseinkommens (allgemein) oder 1 % (schwerwiegend chronisch krank) — unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags von 8.268 € je Kind (2026).

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

GKV-Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen Versicherte für viele Leistungen Zuzahlungen leisten — bei Medikamenten, Heilmitteln, Krankenhaus- aufenthalten und mehr. Damit diese Belastung nicht unbegrenzt steigt, hat der Gesetzgeber in § 62 SGB V eine Belastungsgrenze eingeführt: Versicherte zahlen maximal 2 % ihres Jahreseinkommens an gesetzlichen Zuzahlungen. Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine ermäßigte Grenze von 1 %.

Berechnung der Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze wird auf Basis der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt berechnet. Dies umfasst alle Einkünfte des Haushalts — Arbeitseinkommen, Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und vergleichbare Einkünfte. Von diesem Betrag werden zunächst Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder abgezogen: 2026 je 8.268 € pro Kind. Vom verbleibenden Betrag werden 2 % (allgemein) bzw. 1 % (Chroniker) als maximale Jahresbelastung berechnet. Bei einem Single mit 30.000 € Einkommen und ohne Kinder beträgt die Belastungsgrenze 600 €, bei einem Chroniker 300 €.

Welche Zuzahlungen werden angerechnet?

Angerechnet werden alle gesetzlichen Zuzahlungen nach SGB V: Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (grundsätzlich 10 % des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 €), Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie (10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung), Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten (10 € pro Tag für max. 28 Tage im Jahr), häuslicher Krankenpflege, Fahrkosten zu Behandlungen sowie Soziotherapie. Nicht anrechenbar sind freiwillige Mehrkosten, etwa für ein Markenpräparat über dem Festbetrag oder ein Einzelzimmer.

Wie wird die Befreiung beantragt?

Sobald die geleisteten Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreichen, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung beantragen. Dazu werden die Kassenzettel und Quittungen der Zuzahlungen des laufenden Jahres eingereicht. Die Befreiung gilt dann bis zum Jahresende. Zu viel geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag erstattet. Es empfiehlt sich, alle Zuzahlungsquittungen das gesamte Jahr über zu sammeln.

Häufige Fragen zur GKV-Zuzahlungsbefreiung

Was ist die Belastungsgrenze bei der GKV?

Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt die jährlichen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte müssen maximal 2 % ihres Jahreseinkommens (Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) an Zuzahlungen leisten. Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine ermäßigte Grenze von 1 %. Sobald diese Grenze erreicht ist, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus.

Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?

Die Belastungsgrenze ergibt sich aus dem Jahres-Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder abzüglich eines Freibetrags pro unterhaltsberechtigem Kind (2026: 8.268 €). Von der so ermittelten Berechnungsgrundlage werden 2 % (allgemein) bzw. 1 % (Chroniker) berechnet. Diese Summe ist der maximale Jahres-Zuzahlungsbetrag. Sobald die tatsächlich geleisteten Zuzahlungen diesen Betrag erreichen, besteht Anspruch auf Befreiung.

Was gilt für schwerwiegend chronisch Kranke?

Schwerwiegend chronisch Kranke im Sinne der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zahlen maximal 1 % ihres Jahreseinkommens. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in ärztlicher Behandlung war und die Erkrankung lebensbedrohlich ist oder dauerhaft pflegebedürftig macht oder eine Schwerbehinderung verursacht. Der Status muss ärztlich bescheinigt werden.

Was zählt zu den anrechenbaren Zuzahlungen?

Anrechenbar sind alle Zuzahlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, also: Zuzahlungen zu Arzneimitteln (§ 61 SGB V: max. 10 € je Medikament), Heilmitteln (Physio-, Ergo-, Sprachtherapie), Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten (10 €/Tag, max. 28 Tage/Jahr), häuslicher Krankenpflege, Fahrkosten sowie Soziotherapie. Nicht anrechenbar sind freiwillige Mehrkosten (z.B. Einzelzimmer im Krankenhaus, Markenpräparate über Festbetrag).

Wie beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?

Die Befreiung muss bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden. Dazu sind die Zuzahlungsquittungen des laufenden Jahres einzureichen (alternativ eine Eigenauskunft mit Belegen). Die Krankenkasse prüft, ob die Belastungsgrenze erreicht wurde, und stellt dann eine Befreiungsbescheinigung aus. Ab diesem Zeitpunkt müssen für den Rest des Jahres keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen geleistet werden. Zu viel geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag erstattet.

Wie lautet der Kinderfreibetrag 2026?

Der Kinderfreibetrag für die Zuzahlungsbefreiung beträgt 2026 pro unterhaltsberechtigtem Kind 8.268 € jährlich. Dieser Betrag wird vom Familieneinkommen abgezogen, bevor die 2 %- bzw. 1 %-Belastungsgrenze berechnet wird. Damit sollen Familien mit Kindern entlastet werden. Der Kinderfreibetrag gilt für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz besteht.

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