§ 233a AO

Wie hoch sind die Zinsen auf Ihre Steuernachzahlung? Unser Rechner berechnet die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO: 1,8 % p.a. ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungszeitraum — mit Karenzzeit und Zinslaufberechnung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Steuerzinsen 2026 — § 233a AO: 1,8 % p.a. mit Karenzzeit 15 Monate

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO — Grundsatz

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Hat der Steuerpflichtige zu wenig Steuern gezahlt (Nachzahlung) oder hat das Finanzamt zu viel einbehalten (Erstattung), werden auf den Differenzbetrag Zinsen berechnet. Der Zinssatz beträgt seit dem BVerfG-Urteil 2021 1,8 % pro Jahr(0,15 % monatlich).

Karenzzeit — Zinslauf erst nach 15 Monaten

§ 233a Abs. 2 AO: Der Zinslauf beginnt nicht sofort, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für das Steuerjahr 2022 (VZ 2022, Ende 31.12.2022) beginnt der Zinslauf am 1. April 2024. Damit soll dem Finanzamt eine angemessene Bearbeitungszeit eingeräumt werden, ohne dass sofort Zinsen entstehen.

BVerfG-Urteil 2021 — Zinssatz halbiert

Das BVerfG-Urteil vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) erklärte den bisherigen Zinssatz von 6 % p.a. (§ 238 AO a.F.) für verfassungswidrig — er war angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus unverhältnismäßig hoch. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Zweiten Jahressteuergesetz 2021: Seit dem 22. Juli 2022 gilt 1,8 % p.a.— rückwirkend für Zinsen ab dem 1. Januar 2019.

Berechnung der Zinsen

Die Zinsen berechnen sich nach der Formel: Zinsbetrag = Steuerbetrag × 0,15 % × Anzahl der vollen Monate ab Karenzzeitende bis Bescheiddatum. "Volle Monate" bedeutet, dass angefangene Monate nicht zählen. Der Zinslauf endet mit dem Tag der Festsetzung (Bescheiddatum). Zahlungen des Steuerpflichtigen vor dem Bescheid können den Zinslauf kürzen oder beenden.

Strategien zur Zinsvermeidung

Um Nachzahlungszinsen zu vermeiden, können Steuerpflichtige freiwillige Vorauszahlungen leisten (§ 37 EStG Anpassungsantrag). Auch direkte Zahlungen auf die voraussichtliche Nachzahlung (§ 233a Abs. 3 AO) wirken zinsvermeidend: Diese "zinsfreien Zahlungen" werden wie geleistete Steuervorauszahlungen behandelt und verhindern den Zinslauf auf den gezahlten Betrag.

Häufige Fragen zu § 233a AO Nachzahlungszinsen

Ab wann berechnen sich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO?

§ 233a Abs. 2 AO: Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Veranlagungszeitraum). Für den VZ 2022 (31.12.2022) beginnt der Zinslauf also am 1. April 2024. Diese 15-monatige Karenzzeit soll dem Finanzamt Zeit geben, den Steuerbescheid zu erlassen, ohne dass sofort Zinsen entstehen.

Wie hoch sind die Steuerzinsen nach § 233a AO?

§ 238 Abs. 1a AO (seit 22.07.2022): Der Zinssatz beträgt 1,8 % pro Jahr, also 0,15 % pro Monat. Dieser Satz gilt rückwirkend für alle Zinszeiträume ab 2019 aufgrund des BVerfG-Urteils vom 8. Juli 2021. Davor betrug der Zinssatz 0,5 % pro Monat (6 % p.a.), was das BVerfG für zu hoch erklärte.

Gilt der gleiche Zinssatz auch für Steuererstattungen?

§ 233a Abs. 1 AO: Ja — sowohl Nachzahlungszinsen (Steuerpflichtiger schuldet Zinsen) als auch Erstattungszinsen (Finanzamt schuldet Zinsen) unterliegen demselben Zinssatz von 1,8 % p.a. Das Gesetz behandelt beide Seiten symmetrisch.

Für welche Steuerarten gilt § 233a AO?

§ 233a Abs. 1 AO: Die Verzinsungsregelung gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer gilt sie dagegen nicht, da diese im Abzugsverfahren erhoben werden.

Können Nachzahlungszinsen vermieden werden?

Ja: Durch frühzeitige Vorauszahlungen (§ 37 EStG) oder durch Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen. Zahlt der Steuerpflichtige freiwillig einen Betrag auf die zu erwartende Nachzahlung (§ 233a Abs. 3 AO — "zinsfreie Zahlung"), werden dafür keine Zinsen berechnet. Dies ist sinnvoll, wenn eine hohe Nachzahlung absehbar ist.

Wie war der Zinssatz vor dem BVerfG-Urteil?

Vor dem BVerfG-Urteil vom 8. Juli 2021 betrug der Zinssatz nach § 238 AO 0,5 % pro Monat (6 % p.a.). Das BVerfG erklärte diesen Satz für verfassungswidrig, weil er angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus unverhältnismäßig hoch war. Das neue Gesetz (Zweites Jahressteuergesetz 2021) reduzierte den Satz auf 1,8 % p.a. rückwirkend ab 2019.

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