Was kostet ein individuell hergestelltes Rezepturarzneimittel? Unser Rechner ermittelt den Apothekenabgabepreis nach § 5 AMPreisV: Materialkosten + 90 % Materialzuschlag + Arbeitspreis nach Zeitaufwand + MwSt. — transparent und nachvollziehbar.
Arzneimittelpreis Zubereitungen 2026
Rezepturarzneimittel-Preisberechnung nach § 5 AMPreisV
Rechtsgrundlage
- § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ↗
Zubereitungen aus Stoffen — Preisberechnung für Rezepturarzneimittel (Materialzuschlag 90 %)
Gültig ab: 1. 1. 1980
- § 5a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ↗
Ergänzende Regelungen für parenterale Zubereitungen
Gültig ab: 1. 1. 2012
Rezepturarzneimittel — Preisberechnung nach § 5 AMPreisV
Rezepturarzneimittel — Was ist § 5 AMPreisV?
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt nicht nur die Preise für Fertigarzneimittel, sondern auch für Rezepturarzneimittel — individuell in der Apotheke hergestellte Zubereitungen aus Stoffen. § 5 AMPreisV legt fest, wie der Apothekenabgabepreis für solche Zubereitungen kalkuliert wird. Dies ist besonders relevant, wenn ein Arzt eine individuelle Zusammensetzung verschreibt, die als Fertigarzneimittel nicht verfügbar ist.
Bestandteile des Rezepturpreises
Der Preis eines Rezepturarzneimittels setzt sich nach § 5 AMPreisV aus drei Hauptkomponenten zusammen: den Materialkosten (tatsächlicher Einkaufspreis der Ausgangsstoffe), dem Materialzuschlag von 90 % auf die Materialkosten sowie dem Arbeitspreis für den Herstellungsaufwand. Auf die Summe dieser drei Komponenten wird die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Materialzuschlag 90 % — Begründung
Der Materialzuschlag von 90 % vergütet die Apotheke für Lagerhaltungskosten, unvermeidliche Abfallmengen bei der Herstellung, die Kapitalbindung durch das Vorhalten von Ausgangsstoffen sowie das Risiko des Verderbs. Da Ausgangsstoffe in größeren Mengen eingekauft, aber nur zu kleinen Teilen für eine Rezeptur verwendet werden, muss die Kalkulation diese Overhead-Kosten einschließen. Aus 10 € Materialeinkaufspreis wird so ein Materialanteil von 19 € im Endpreis.
Arbeitstaxe und Hilfstaxe
Die Arbeitstaxe ist der Satz, den die Apotheke pro Minute Herstellungsaufwand berechnet. Sie ist Teil der Hilfstaxe — einem Vertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband, der die Preise für Rezepturarzneimittel im GKV-Bereich reguliert. Die Hilfstaxe wird regelmäßig überarbeitet. Für Privatpatienten können abweichende Sätze vereinbart werden. Der Zeitaufwand variiert je nach Komplexität der Zubereitung — von wenigen Minuten für einfache Lösungen bis zu einer Stunde für aufwendige parenterale Zubereitungen.
Anwendungsfälle für Rezepturarzneimittel
Rezepturarzneimittel sind in vielen medizinischen Bereichen unverzichtbar: Kinderheilkunde (Dosierungen die als Fertigarzneimittel nicht existieren), Dermatologie (individuelle Salbenrezepturen), Schmerztherapie (Pflaster mit speziellen Wirkstoffkombinationen), Onkologie (patientenindividuelle parenterale Lösungen). Nach § 5a AMPreisV gelten für parenterale Zubereitungen (Infusionen, Injektionen) ergänzende Regelungen.
Häufige Fragen zur Rezepturpreisberechnung
Was regelt § 5 AMPreisV für Rezepturarzneimittel?
§ 5 AMPreisV regelt die Preisgestaltung für Zubereitungen aus Stoffen (Rezepturarzneimittel), die in Apotheken individuell hergestellt werden. Im Gegensatz zu Fertigarzneimitteln (§§ 2, 3 AMPreisV) setzt sich der Preis aus den tatsächlichen Materialkosten, einem Materialzuschlag von 90 % sowie einem Arbeitspreis zusammen. Auf das Ergebnis wird die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Wie hoch ist der Materialzuschlag für Rezepturarzneimittel?
Der Materialzuschlag nach § 5 AMPreisV beträgt 90 % auf die tatsächlichen Materialkosten (Einkaufspreis der Ausgangsstoffe). Dieser Zuschlag soll die Lagerhaltung, Abfallmengen und das Risiko der Apotheke beim Vorhalten der Stoffe vergüten. Damit wird aus einem Materialeinkaufspreis von z.B. 10 € ein Materialkostenanteil von 19 € (10 € + 9 € Zuschlag).
Was ist die Arbeitstaxe und wie wird sie berechnet?
Die Arbeitstaxe ist der Vergütungssatz des Apothekers pro Minute Herstellungsaufwand. Sie wird im Rahmen der Hilfstaxe (Vertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband) vereinbart. Der Arbeitspreis ergibt sich aus der Multiplikation des Zeitaufwands in Minuten mit der Arbeitstaxe pro Minute. Bei einem Zeitaufwand von 15 Minuten und einer Taxe von 0,50 €/min ergibt sich ein Arbeitspreis von 7,50 €.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Rezepturarzneimittel?
Für Rezepturarzneimittel gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Satz von 7 % kann in bestimmten Fällen anwendbar sein, etwa bei Zubereitungen, die als Lebensmittel oder Medizinprodukt eingestuft werden. In der Praxis gilt für die meisten individuellen Rezepturarzneimittel der Regelsteuersatz von 19 %.
Was ist der Unterschied zwischen Rezepturarzneimittel und Fertigarzneimittel?
Fertigarzneimittel werden industriell hergestellt und in großen Mengen vertrieben — für sie gelten §§ 2, 3 AMPreisV mit festen Zuschlägen (Großhandelszuschlag + Apothekenfix 8,35 € + 3 %). Rezepturarzneimittel (Zubereitungen) werden in der Apotheke individuell für den Patienten hergestellt — für sie gilt § 5 AMPreisV mit Materialzuschlag 90 % und Arbeitspreis nach Zeitaufwand. Rezepturarzneimittel sind teurer in der Herstellung, aber für Patienten mit individuellen Bedürfnissen unverzichtbar.