Berechnen Sie den Abgabepreis des pharmazeutischen Großhändlers für Fertigarzneimittel nach § 2 AMPREISV. Der Großhandelszuschlag besteht aus 3,15 % + 0,70 € Festzuschlag auf den Herstellerpreis — optional mit 19 % MwSt.
Arzneimittelpreise Großhandelszuschläge 2026
Großhandelszuschlag nach § 2 AMPREISV — 3,15 % + 0,70 € Festzuschlag
Rechtsgrundlage
- § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPREISV) ↗
Großhandelszuschläge: 3,15 % vom Herstellerpreis + 0,70 € Festzuschlag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPREISV) ↗
Anwendungsbereich: Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Arzneimittelpreisverordnung — Großhandelszuschläge erklärt
Arzneimittelpreisverordnung — Überblick
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPREISV) regelt in Deutschland verbindlich die Preisspannen für den pharmazeutischen Großhandel und Apotheken bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln. Sie gilt für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, die für Menschen bestimmt sind. Ziel ist es, einheitliche und transparente Preise für Arzneimittel sicherzustellen und damit den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Großhandelszuschlag nach § 2 AMPREISV
Nach § 2 AMPREISV setzt sich der Großhandelszuschlag aus zwei Teilen zusammen: einem prozentualen Zuschlag von 3,15 % auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Herstellerpreis, ApU) und einem Festzuschlag von 0,70 €. Der Abgabepreis des Großhändlers ist die Summe aus Herstellerpreis und diesem Gesamtzuschlag. Bei einem Herstellerpreis von 50 € berechnet sich der Großhandelsaufschlag zu: 50 × 3,15 % + 0,70 € = 1,575 € + 0,70 € = 2,275 €, also ein Großhandelspreis von 52,28 € (gerundet).
Preiskette: Hersteller → Großhandel → Apotheke
Die vollständige Preisbildungskette für ein Arzneimittel in Deutschland ist gesetzlich festgelegt. Ausgangspunkt ist der Herstellerpreis (ApU), auf den der Großhandel seinen Zuschlag (§ 2 AMPREISV) aufschlägt. Die Apotheke schlägt dann ihren Festzuschlag (§ 3 AMPREISV: aktuell 8,35 € pro Packung) auf den Großhandelspreis auf. Anschließend wird die Umsatzsteuer von 19 % addiert, um den Apothekenverkaufspreis (AVP) zu erhalten. Dieser Preis gilt einheitlich für alle Apotheken in Deutschland.
Festbeträge und GKV-Erstattung
Für viele Arzneimittel hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Festbeträge festgesetzt, bis zu denen die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten übernimmt. Liegt der Apothekenverkaufspreis über dem Festbetrag, zahlt der Patient die Differenz selbst. Die AMPREISV-Spannen sind dabei unabhängig von der GKV-Erstattung: Sie gelten für alle Arzneimittel, die über Apotheken abgegeben werden.
Umsatzsteuer und Endverbraucherpreis
Auf den Abgabepreis des Großhändlers wird beim Weiterverkauf an Apotheken keine MwSt. ausgewiesen (B2B-Transaktion mit Vorsteuerabzug). Erst der Apothekenabgabepreis an Endverbraucher enthält die volle Umsatzsteuer von 19 %. Der Rechner bietet optional die Berechnung des Abgabepreises des Großhändlers inklusive MwSt., um den Gesamtbetrag für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer darzustellen.
Häufige Fragen zur AMPREISV
Wie wird der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPREISV berechnet?
Der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPREISV besteht aus zwei Komponenten: einem prozentualen Aufschlag von 3,15 % auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Herstellerpreis, ApU) und einem festen Zuschlag von 0,70 €. Der Gesamtzuschlag ergibt sich aus der Summe beider Bestandteile. Beispiel: Bei einem Herstellerpreis von 20 € beträgt der Zuschlag 20 × 3,15 % + 0,70 € = 0,63 € + 0,70 € = 1,33 €, also ein Abgabepreis des Großhändlers von 21,33 €.
Für welche Arzneimittel gilt die AMPREISV?
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPREISV) gilt für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und in Deutschland in Apotheken abgegeben werden. Sie regelt die Preisspannen für Großhändler und Apotheken. Ausgenommen sind u. a. Tierarzneimittel, freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken sowie Krankenhäuser mit eigenem Herstellungsbetrieb.
Was ist der Unterschied zwischen Herstellerpreis (ApU) und Großhandelspreis?
Der Herstellerpreis (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, ApU) ist der Preis, zu dem der Hersteller das Arzneimittel an den Großhandel abgibt. Der Großhandelspreis (Abgabepreis des Großhändlers) ergibt sich, indem der Großhandel seinen gesetzlich geregelten Zuschlag nach § 2 AMPREISV auf den Herstellerpreis aufschlägt. Auf den Großhandelspreis schlägt dann die Apotheke ihren Zuschlag nach § 3 AMPREISV auf.
Ist die Mehrwertsteuer im Apothekenendpreis enthalten?
Der in der Apotheke für Endverbraucher ausgewiesene Preis enthält 19 % Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Die AMPREISV regelt die Nettoproeisspannen ohne MwSt. Für die Berechnung des Endkundenpreises (Apothekenabgabepreis, AVP) wird auf den Herstellerpreis der Großhandelszuschlag (§ 2 AMPREISV) und der Apothekenaufschlag (§ 3 AMPREISV) addiert, dann die MwSt. von 19 % aufgeschlagen.
Gilt die AMPREISV auch für verschreibungspflichtige und OTC-Arzneimittel?
Ja, die AMPREISV gilt grundsätzlich für alle apothekenpflichtigen Fertigarzneimittel — sowohl für verschreibungspflichtige (Rx) als auch für nicht verschreibungspflichtige (OTC) Arzneimittel. Ausnahmen bestehen für bestimmte Reimporte und für Arzneimittel, die nicht über Apotheken abgegeben werden. Für Krankenhausrabatte und Direktlieferverträge gelten besondere Regelungen.