§ 2 AtKostV — Atomrechtliche Verwaltungsgebühren 2026

Berechnen Sie Verwaltungsgebühren für atomrechtliche Genehmigungen nach § 2 AtKostV. Je nach Genehmigungstyp gilt entweder eine prozentuale Gebühr (2–4 ‰ bzw. 1,5–2 % der Errichtungskosten) oder ein gesetzlicher Gebührenrahmen (50 € bis 2,5 Mio. €). Aufsichtsmaßnahmen nach § 5 AtKostV: 25 € bis 500.000 €.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Atomrechtliche Verwaltungsgebühren nach AtKostV 2026 — Grundlagen

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtKostV) regelt die Verwaltungsgebühren für behördliche Tätigkeiten im deutschen Atomrecht. Grundlage ist das Atomgesetz (AtG), das in §§ 4–9b verschiedene Genehmigungstatbestände für kerntechnische Anlagen und Tätigkeiten festlegt. Die Gebühren sollen die Kosten des Verwaltungsaufwands auf die Antragsteller überwälzen.

Gebührenstruktur nach § 2 AtKostV

Das Gebührensystem des § 2 AtKostV unterscheidet zwischen prozentualen Gebühren (gebunden an die Errichtungskosten) und Rahmengebühren (Ermessensspielraum der Behörde):

Für Anlagen nach § 7 AtG zur Spaltung von Kernbrennstoffen beträgt die Gebühr 2 vom Tausend (2 ‰) der Errichtungskosten. Bei der bedeutend aufwändigeren Erzeugung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen sind es 4 vom Tausend (4 ‰). Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b AtG (z.B. für Endlager) kosten 1,5 bis 2 Prozent der Errichtungskosten.

Rahmengebühren für sonstige Genehmigungen

Für andere Genehmigungen, die nicht nach Errichtungskosten bemessen werden können, sieht § 2 AtKostV folgende Rahmen vor: Sonstige Genehmigungen nach § 7 AtG 500 € bis 1.000.000 €, Genehmigungen nach § 9 AtG 50 € bis 100.000 €, Entscheidungen nach § 6 AtG 50 € bis 2.500.000 €. Die Behörde setzt die konkrete Gebühr innerhalb dieser Grenzen nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand fest.

Aufsichtskosten nach § 5 AtKostV

Neben den Genehmigungsgebühren entstehen laufende Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 19 AtG. § 5 AtKostV nennt dabei konkrete Tatbestände, für die Gebühren erhoben werden: Strahlungsüberwachungsmessungen durch behördlich beauftragte Messstellen, wiederkehrende Prüfungen von Anlagen, Prüfungen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Abweichungen sowie Zuverlässigkeitsprüfungen von Personen nach § 12b AtG. Der Gebührenrahmen beträgt 25 € bis 500.000 € (bei Zuverlässigkeitsprüfungen je Person 25 € bis 500 €).

Verhältnis zu Strahlenschutzgebühren

Die AtKostV (früher bekannt als AtKostV 1981, neu gefasst 2022 als „Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz") gilt auch für behördliche Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). § 2 Abs. 2 AtKostV regelt Gebühren für Strahlenschutzaufgaben des BfS, des BASE und weiterer Bundesbehörden, mit Rahmen zwischen 50 € und 2.000.000 €.

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, also mit dem Erlass des Genehmigungsbescheids oder der Durchführung der Aufsichtsmaßnahme. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufsichtsmaßnahmen können Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung verrechnet werden (§ 5 Abs. 3 AtKostV). Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Maßnahmen können Pauschgebühren festgesetzt werden.

Häufige Fragen zu Atomgesetz Verwaltungsgebühren (AtKostV)

Wofür werden Gebühren nach AtKostV erhoben?

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtKostV) regelt die Verwaltungsgebühren für behördliche Tätigkeiten im Bereich des Atomrechts. Gebührenpflichtig sind insbesondere Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb von kerntechnischen Anlagen nach § 7 AtG, Genehmigungen nach §§ 6 und 9 AtG sowie Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b AtG. Zusätzlich entstehen Kosten für Aufsichtsmaßnahmen nach § 5 AtKostV.

Wie werden Gebühren für § 7 AtG-Genehmigungen berechnet?

Für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (§ 7 AtG) beträgt die Gebühr 2 vom Tausend (2 ‰) der Errichtungskosten der Anlage. Für Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen sind es 4 vom Tausend (4 ‰) der Errichtungskosten. Bei einer Anlage mit Errichtungskosten von 100 Millionen Euro ergibt das für Kernspaltungsanlagen eine Gebühr von 200.000 €.

Welche Gebührenrahmen gelten für Pauschalgebühren nach § 2 AtKostV?

Für andere Genehmigungen nach § 7 AtG (nicht nach Errichtungskosten) gilt ein Rahmen von 500 € bis 1.000.000 €. Für Genehmigungen nach § 9 AtG beträgt der Rahmen 50 € bis 100.000 €, für Entscheidungen nach § 6 AtG 50 € bis 2.500.000 €. Die Behörde setzt die konkrete Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach Aufwand fest.

Was sind Aufsichtskosten nach § 5 AtKostV?

Nach § 5 AtKostV werden Kosten für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 AtG erhoben. Dies umfasst Messungen und Untersuchungen zur Überwachung von Ableitung radioaktiver Stoffe, wiederkehrende Prüfungen von Anlagen sowie Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen. Die Gebühr beträgt 25 € bis 500.000 €, bei Zuverlässigkeitsprüfungen je Person 25 € bis 500 €.

Wer zahlt die Gebühren nach AtKostV?

Gebührenschuldner ist grundsätzlich der Antragsteller der jeweiligen atomrechtlichen Genehmigung. Bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 5 AtKostV ist der Betreiber der Anlage oder der Inhaber der Genehmigung zahlungspflichtig. Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung (Erteilung/Versagung der Genehmigung).

Wann gilt der Planfeststellungsbeschluss-Gebührenrahmen von 1,5–2 %?

Für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b AtG (insbesondere für Errichtung und Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle) gilt eine Gebühr von 1,5 bis 2 vom Hundert der Errichtungskosten. Der Rechner verwendet den Mittelwert von 1,75 %. Für Teilplanfeststellungsbeschlüsse kann eine anteilige Gebühr erhoben werden.

Verwandte Rechner