§ 25 BBhV

Wie viel Beihilfe erhalten Bundesbeamte für Hilfsmittel? Unser Rechner ermittelt den Beihilfebetrag nach § 25 BBhV — mit Höchstbeträgen für Rollstuhl (2.600 €), Hörgerät (1.400 €), Sehhilfe (400 €) und Ihrem Eigenanteil für 2026.

Beihilfe Hilfsmittel Rechner 2026

Beihilfefähige Aufwendungen und Beihilfebetrag nach § 25 BBhV

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe für Hilfsmittel nach § 25 BBhV — Höchstbeträge und Eigenanteil 2026

Die **Beihilfe für Hilfsmittel** nach **§ 25 BBhV** (Bundesbeihilfeverordnung) ermöglicht Bundesbeamten, Versorgungsempfängern und deren Angehörigen einen Teil der Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel erstattet zu bekommen. Voraussetzung ist stets die **ärztliche Verordnung** und die Notwendigkeit des Hilfsmittels. <h3>Höchstbeträge nach § 25 BBhV 2026</h3> Die BBhV legt für verschiedene Hilfsmittelkategorien **Höchstbeträge** fest, bis zu denen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden: - **Rollstühle**: bis zu **2.600 €** — umfasst manuelle und elektrische Rollstühle sowie Zubehör - **Hörgeräte**: bis zu **1.400 €** — pro Gerät; Hörgeräte werden bei beidseitigem Hörverlust pro Ohr abgerechnet - **Sehhilfen**: bis zu **400 €** — Brillen und Kontaktlinsen bei entsprechender Verordnung - **Sonstige Hilfsmittel**: bis zu **500 €** — u. a. Prothesen, Orthesen, Einlagen <h3>Berechnung des Beihilfebetrags</h3> Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst werden die **beihilfefähigen Aufwendungen** ermittelt — das ist der kleinere Wert aus tatsächlichen Kosten und Höchstbetrag. Anschließend wird der **Bemessungssatz** angewendet: Bei einem Bemessungssatz von 50 % und beihilfefähigen Kosten von 2.000 € ergibt sich ein Beihilfebetrag von 1.000 €. Den Rest — den **Eigenanteil** — trägt der Beihilfeberechtigte selbst, häufig über eine ergänzende PKV. <h3>Bemessungssatz und persönliche Verhältnisse</h3> Der Bemessungssatz ist nicht fix — er richtet sich nach dem Familienstand und der Kinderzahl. Beamte ohne Kinder erhalten 50 %, Beamte mit zwei oder mehr Kindern 70 %. Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhalten ebenfalls 70 %. Für Ehegatten gilt 70 %, für Kinder sogar 80 %. Für Beihilfeberechtigte in stationärer Pflege erhöht sich der Satz auf 80 %. <h3>Abgrenzung zu Kassenleistungen</h3> Beihilfeberechtigte, die gleichzeitig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, erhalten Beihilfe **nur für den Teil**, der nicht durch die Versicherung gedeckt ist. Das Beihilferecht kennt das Prinzip der Kostenteilung: Die Summe aus Beihilfe und Versicherungsleistung darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (**Anrechnungsvorschrift § 48 BBhV**). <h3>Praktische Hinweise</h3> Hilfsmittel müssen **vor der Beschaffung** oder zumindest zeitnah beantragt werden. Bei teuren Hilfsmitteln (z. B. Rollstühlen) empfiehlt sich ein Vorantragsverfahren, um Sicherheit über die Bewilligung zu erhalten. Der Antrag ist bei der zuständigen Beihilfestelle mit ärztlicher Verordnung und Kostennachweis einzureichen — spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechnungsstellung.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Hilfsmittel

Welche Hilfsmittel sind nach § 25 BBhV beihilfefähig?

Beihilfefähig nach § 25 BBhV sind Hilfsmittel und Körperersatzstücke, die vom Arzt verordnet werden und medizinisch notwendig sind. Dazu gehören Rollstühle (Höchstbetrag 2.600 €), Hörgeräte (1.400 €), Sehhilfen (400 €) sowie sonstige Hilfsmittel wie Prothesen, Orthesen oder Gehhilfen (je nach Typ, Höchstbetrag 500 € für sonstige Hilfsmittel). Voraussetzung ist stets die ärztliche Verordnung.

Was bedeutet Höchstbetrag bei der Beihilfe?

Der Höchstbetrag nach § 25 BBhV ist die Obergrenze, bis zu der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Höchstbetrag, werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Übersteigen die Kosten den Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag berücksichtigt. Der Beihilfebetrag ergibt sich dann aus dem Bemessungssatz (z. B. 50 %) auf die beihilfefähigen Aufwendungen.

Wie hoch ist der Bemessungssatz bei der Beihilfe?

Der Bemessungssatz richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beihilfeberechtigten: 50 % für Beamte ohne berücksichtigungsfähige Kinder, 70 % für Beamte mit zwei oder mehr Kindern, 70 % für Versorgungsempfänger, 80 % für Beihilfeberechtigte in vollstationärer Pflege. Ehegatten erhalten 70 %, Kinder 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen.

Wird Beihilfe für Hilfsmittel auch bei Rentnern gewährt?

Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte) haben ebenfalls Anspruch auf Beihilfe für Hilfsmittel nach § 25 BBhV, sofern sie beihilfeberechtigt sind. Der Bemessungssatz beträgt für Versorgungsempfänger in der Regel 70 %. Pensionäre der Länder unterliegen den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen, die von der BBhV abweichen können.

Kann ich Beihilfe und GKV-Leistungen gleichzeitig erhalten?

Nein — das sogenannte Verbot der Doppelerstattung gilt: Wer Kassenleistungen erhalten hat, kann für denselben Betrag keine Beihilfe beanspruchen. Beihilfe wird nur für den Teil gewährt, der nach Abzug aller sonstigen Erstattungen (z. B. durch die PKV oder GKV) verbleibt. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten kann die Beihilfe die verbliebene Kostenlücke schließen.

Wie stelle ich einen Beihilfeantrag für Hilfsmittel?

Der Antrag auf Beihilfe für Hilfsmittel wird bei der zuständigen Beihilfestelle des Dienstherrn eingereicht (z. B. Bundesverwaltungsamt für Bundesbeamte). Beizufügen sind: ärztliche Verordnung, Kostenvoranschlag oder Rechnung sowie ggf. Bewilligung der Krankenkasse. Die Frist für die Antragstellung beträgt in der Regel ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen (§ 54 BBhV).

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