Wie viel Beihilfe erhalten pflegebedürftige Bundesbeamte für Wohnumfeldverbesserungen? Unser Rechner ermittelt den Beihilfebetrag nach § 38g BBhV — Höchstbetrag 4.000 € für Treppenlifte, barrierefreies Bad und Co. — sowie Ihren Eigenanteil für 2026.
Beihilfe Wohnumfeldverbesserung Rechner 2026
Beihilfe für Pflegebedürftige nach § 38g BBhV — Höchstbetrag 4.000 €
Rechtsgrundlage
- § 38g Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Wohnumfeldverbesserung für Pflegebedürftige — Höchstbetrag 4.000 €
Gültig ab: 26. 10. 2017
- § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ↗
Parallele Regelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung: Zuschuss bis 4.000 € für Wohnumfeldverbesserung
Gültig ab: 1. 1. 2017
Beihilfe Wohnumfeldverbesserung 2026 — § 38g BBhV
Häufige Fragen zur Beihilfe für Wohnumfeldverbesserungen
Was ist eine Wohnumfeldverbesserung nach § 38g BBhV?
Wohnumfeldverbesserungen nach § 38g BBhV sind bauliche oder technische Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Dazu zählen beispielsweise der Einbau eines Treppenlifters, die Verbreiterung von Türen für Rollstühle, die Umgestaltung des Bades zur pflegegerechten Dusche, das Entfernen von Türschwellen oder die Installation von Haltegriffen und Rampen.
Wie hoch ist der Beihilfe-Höchstbetrag für Wohnumfeldverbesserungen?
Der Höchstbetrag nach § 38g BBhV beträgt **4.000 €** je Maßnahme. Das bedeutet: Kosten bis 4.000 € werden vollständig als beihilfefähig anerkannt, der Beihilfebetrag ergibt sich dann aus dem persönlichen Bemessungssatz (z. B. 50 % = 2.000 € Beihilfe bei 4.000 € Kosten). Übersteigen die Kosten 4.000 €, wird nur der Höchstbetrag angesetzt.
Wird der Höchstbetrag pro Maßnahme oder pro Jahr gewährt?
Der Höchstbetrag von 4.000 € gilt **je Maßnahme**, nicht pro Jahr. Es können also mehrere Maßnahmen beantragt werden — jeweils bis zu 4.000 €. Allerdings muss jede Maßnahme medizinisch notwendig und für die häusliche Pflege erforderlich sein. Eine vorherige Abstimmung mit der Beihilfestelle ist empfehlenswert.
Kann ich Beihilfe und Pflegekassen-Zuschuss gleichzeitig erhalten?
Ja — § 40 Abs. 4 SGB XI sieht für gesetzlich Pflegeversicherte einen Zuschuss von bis zu 4.000 € je Maßnahme vor. Beihilfeberechtigte können grundsätzlich **beide Leistungen** in Anspruch nehmen, jedoch darf die Gesamterstattung die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Summe aus PKV-Erstattung, Pflegekassen-Zuschuss und Beihilfe wird auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Beihilfe bei Wohnumfeldverbesserungen?
Voraussetzungen sind: Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten (Pflegegrad 1–5 oder entsprechender Nachweis), ärztliche oder pflegerische Empfehlung, häusliche Pflege (keine Heimunterbringung) und die Notwendigkeit der Maßnahme für die Pflege. Der Antrag sollte mit Kostenvoranschlag vor Beginn der Maßnahme bei der Beihilfestelle eingereicht werden.
Was gilt für Mieter — muss der Vermieter zustimmen?
Ja — in Mietwohnungen benötigen Mieter die **Zustimmung des Vermieters** für bauliche Veränderungen (§ 554 BGB). Vermieter sind bei Pflegebedürftigkeit des Mieters zur Zustimmung verpflichtet, wenn die Maßnahme zumutbar ist. Allerdings kann der Vermieter eine angemessene Rückbauverpflichtung bei Auszug verlangen. Die Frage der Zustimmung ist unabhängig vom Beihilfeanspruch zu klären.