§ 38g BBhV

Wie viel Beihilfe erhalten pflegebedürftige Bundesbeamte für Wohnumfeldverbesserungen? Unser Rechner ermittelt den Beihilfebetrag nach § 38g BBhV — Höchstbetrag 4.000 € für Treppenlifte, barrierefreies Bad und Co. — sowie Ihren Eigenanteil für 2026.

Beihilfe Wohnumfeldverbesserung Rechner 2026

Beihilfe für Pflegebedürftige nach § 38g BBhV — Höchstbetrag 4.000 €

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe Wohnumfeldverbesserung 2026 — § 38g BBhV

Die **Beihilfe für Wohnumfeldverbesserungen** nach **§ 38g BBhV** unterstützt pflegebedürftige Bundesbeamte und Versorgungsempfänger dabei, ihre Wohnung so anzupassen, dass eine häusliche Pflege möglich bleibt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bauliche Maßnahmen oft eine kostspielige, aber notwendige Voraussetzung für den Verbleib in der eigenen Wohnung sind. <h3>Beihilfefähige Maßnahmen im Überblick</h3> Typische wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die nach § 38g BBhV beihilfefähig sind, umfassen: - **Treppenlifte** und Hebevorrichtungen für Gehbehinderte - **Verbreiterung von Türen** auf rollstuhlgerechte Maße (mindestens 80 cm) - **Umbau von Badezimmer und WC** zu pflegegerechten Räumen (bodengleiche Dusche, erhöhtes WC) - **Entfernung von Türschwellen** und Ausgleich von Bodenunebenheiten - **Montage von Haltegriffen und Handläufen** - **Rampen** an Eingängen und Stufen <h3>Höchstbetrag und Berechnung</h3> Der Höchstbetrag nach § 38g BBhV beträgt **4.000 € je Maßnahme**. Liegen die Kosten darunter, werden die tatsächlichen Kosten vollständig als beihilfefähig anerkannt. Der Beihilfebetrag ergibt sich aus dem persönlichen **Bemessungssatz** (50 % bis 80 %). Bei einem Bemessungssatz von 50 % und Kosten von 3.000 € beträgt die Beihilfe 1.500 €; den Rest von 1.500 € trägt der Beihilfeberechtigte selbst — oder die ergänzende PKV. <h3>Parallele Leistungen der Pflegeversicherung</h3> Gesetzlich pflegeversicherte Beihilfeberechtigte können zusätzlich Leistungen nach **§ 40 Abs. 4 SGB XI** in Anspruch nehmen: Auch hier gilt ein Höchstbetrag von 4.000 € je Maßnahme. Das Zusammentreffen beider Leistungsträger kann die Eigenbelastung deutlich reduzieren, darf jedoch nicht zu einer Übererstattung führen. <h3>Voraussetzungen und Antragstellung</h3> Voraussetzung für die Beihilfe nach § 38g BBhV ist die **Pflegebedürftigkeit** des Beihilfeberechtigten — nachgewiesen durch einen anerkannten Pflegegrad oder ein ärztliches Attest. Die Maßnahme muss der **häuslichen Pflege** dienen; bei vollstationärer Unterbringung entfällt der Anspruch. Der Antrag sollte vor Beginn der Maßnahme mit Kostenvoranschlag eingereicht werden, um eine Voranerkennung zu erhalten. <h3>Mietrechtliche Aspekte</h3> In Mietwohnungen müssen Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen (§ 554 BGB). Bei Pflegebedürftigkeit hat der Vermieter ein eingeschränktes Ablehnungsrecht — er kann aber eine Rückbauverpflichtung bei Auszug fordern. Die Beihilfestelle fördert die Maßnahme unabhängig vom Eigentumsverhältnis, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Wohnumfeldverbesserungen

Was ist eine Wohnumfeldverbesserung nach § 38g BBhV?

Wohnumfeldverbesserungen nach § 38g BBhV sind bauliche oder technische Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Dazu zählen beispielsweise der Einbau eines Treppenlifters, die Verbreiterung von Türen für Rollstühle, die Umgestaltung des Bades zur pflegegerechten Dusche, das Entfernen von Türschwellen oder die Installation von Haltegriffen und Rampen.

Wie hoch ist der Beihilfe-Höchstbetrag für Wohnumfeldverbesserungen?

Der Höchstbetrag nach § 38g BBhV beträgt **4.000 €** je Maßnahme. Das bedeutet: Kosten bis 4.000 € werden vollständig als beihilfefähig anerkannt, der Beihilfebetrag ergibt sich dann aus dem persönlichen Bemessungssatz (z. B. 50 % = 2.000 € Beihilfe bei 4.000 € Kosten). Übersteigen die Kosten 4.000 €, wird nur der Höchstbetrag angesetzt.

Wird der Höchstbetrag pro Maßnahme oder pro Jahr gewährt?

Der Höchstbetrag von 4.000 € gilt **je Maßnahme**, nicht pro Jahr. Es können also mehrere Maßnahmen beantragt werden — jeweils bis zu 4.000 €. Allerdings muss jede Maßnahme medizinisch notwendig und für die häusliche Pflege erforderlich sein. Eine vorherige Abstimmung mit der Beihilfestelle ist empfehlenswert.

Kann ich Beihilfe und Pflegekassen-Zuschuss gleichzeitig erhalten?

Ja — § 40 Abs. 4 SGB XI sieht für gesetzlich Pflegeversicherte einen Zuschuss von bis zu 4.000 € je Maßnahme vor. Beihilfeberechtigte können grundsätzlich **beide Leistungen** in Anspruch nehmen, jedoch darf die Gesamterstattung die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Summe aus PKV-Erstattung, Pflegekassen-Zuschuss und Beihilfe wird auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Beihilfe bei Wohnumfeldverbesserungen?

Voraussetzungen sind: Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten (Pflegegrad 1–5 oder entsprechender Nachweis), ärztliche oder pflegerische Empfehlung, häusliche Pflege (keine Heimunterbringung) und die Notwendigkeit der Maßnahme für die Pflege. Der Antrag sollte mit Kostenvoranschlag vor Beginn der Maßnahme bei der Beihilfestelle eingereicht werden.

Was gilt für Mieter — muss der Vermieter zustimmen?

Ja — in Mietwohnungen benötigen Mieter die **Zustimmung des Vermieters** für bauliche Veränderungen (§ 554 BGB). Vermieter sind bei Pflegebedürftigkeit des Mieters zur Zustimmung verpflichtet, wenn die Maßnahme zumutbar ist. Allerdings kann der Vermieter eine angemessene Rückbauverpflichtung bei Auszug verlangen. Die Frage der Zustimmung ist unabhängig vom Beihilfeanspruch zu klären.

Verwandte Rechner