§ 43 BBhV

Berechnen Sie die Beihilfe für künstliche Befruchtung (IVF/ICSI) nach § 43 BBhV. Nach Bundesbeihilfeverordnung sind maximal 3 Versuche beihilfefähig. Der Rechner ermittelt die erstattungsfähigen Kosten, den Beihilfebetrag und Ihren Eigenanteil.

Beihilfe Künstliche Befruchtung 2026

Beihilfefähige Kosten und Erstattung nach § 43 BBhV — Bundesbeamte

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe für künstliche Befruchtung nach § 43 BBhV

Rechtsgrundlage: § 43 BBhV

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt in § 43 die Beihilfefähigkeit der Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Als künstliche Befruchtung im Sinne dieser Vorschrift gelten insbesondere die In-vitro-Fertilisation (IVF) und die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Die Vorschrift orientiert sich in wesentlichen Teilen an § 27a SGB V, der für gesetzlich Krankenversicherte gilt, und begrenzt die Beihilfefähigkeit auf maximal drei Versuche. Diese Begrenzung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach medizinischer Erfahrung der Therapieerfolg nach drei erfolglosen Versuchen erheblich abnimmt.

Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit

Die Beihilfe nach § 43 BBhV setzt voraus, dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist und mit dem Samen des Ehemannes durchgeführt wird (homologe Befruchtung). Beide Ehegatten müssen das 25. Lebensjahr vollendet und die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Behandlung muss von einem zugelassenen Arzt nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durchgeführt werden. Außerdem sind vor Beginn der Maßnahme eine ärztliche Prüfung und Beratung über Erfolgsaussichten und Risiken vorgeschrieben.

Beihilfefähige Kosten und Leistungsumfang

Beihilfefähig sind die notwendigen ärztlichen Behandlungskosten, die Kosten für medizinisch erforderliche Arzneimittel (insbesondere Gonadotropine zur Stimulation), die Laborkosten sowie die Kosten für die Kryokonservierung von Eizellen oder Spermien, sofern sie im Rahmen der Behandlung medizinisch notwendig sind. Nicht beihilfefähig sind demgegenüber Kosten für die Verwendung fremder Eizellen oder fremden Samens (heterologe Insemination), da diese Methode in Deutschland rechtlichen Einschränkungen unterliegt.

Bemessungssatz und Eigenanteil (§ 46 BBhV)

Der auf die beihilfefähigen Kosten anzuwendende Bemessungssatz richtet sich nach § 46 BBhV: Für aktive Bundesbeamte beträgt er 50 %, für Versorgungsempfänger und deren Ehegatten 70 % und für berücksichtigungsfähige Kinder 80 %. Beamte mit mehr als zwei Kindern können einen erhöhten Satz von 70 % erhalten. Der Eigenanteil ergibt sich als Differenz zwischen den beihilfefähigen Gesamtkosten und dem Beihilfebetrag. Bei einem Bemessungssatz von 50 % tragen Beamte somit die Hälfte der bis zu drei Behandlungsversuche selbst.

Praktisches Vorgehen und Antragstellung

Vor Beginn der Behandlung empfiehlt es sich, beim zuständigen Beihilfefestsetzungsamt eine Vorabanerkennung der Beihilfefähigkeit zu beantragen. Hierzu sind in der Regel der ärztliche Behandlungsplan, der Befundbericht und der Nachweis der Eheschließung vorzulegen. Die eigentlichen Beihilfeanträge werden nach Abschluss jedes Behandlungsversuchs mit den entsprechenden Belegen eingereicht. Die Fristen für die Antragstellung betragen grundsätzlich zwei Jahre nach Entstehung der Aufwendungen (§ 54 BBhV).

Häufige Fragen zur Beihilfe für künstliche Befruchtung

Wie viele Versuche der künstlichen Befruchtung sind nach BBhV beihilfefähig?

Nach § 43 BBhV sind maximal 3 Versuche einer künstlichen Befruchtung (IVF oder ICSI) beihilfefähig. Werden mehr als 3 Versuche unternommen, werden die über 3 hinausgehenden Versuche nicht mehr durch die Beihilfe erstattet. Diese Begrenzung gilt für die gesamte Lebensdauer des Beihilfeberechtigten.

Welcher Bemessungssatz gilt für die Beihilfe zur künstlichen Befruchtung?

Der Bemessungssatz richtet sich nach § 46 BBhV und beträgt 50 % für aktive Bundesbeamte, 70 % für Versorgungsempfänger und deren Ehegatten sowie 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder. Bei Beamten mit mehr als 2 Kindern kann der Satz auf 70 % erhöht sein. Der Eigenanteil entspricht dem Differenzbetrag zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Beihilfebetrag.

Welche Kosten sind bei künstlicher Befruchtung beihilfefähig?

Beihilfefähig nach § 43 BBhV sind die medizinisch notwendigen Kosten der Behandlung einschließlich der erforderlichen Arzneimittel (insbesondere Hormonstimulationsmittel), ärztlicher Leistungen und Laborkosten. Nicht beihilfefähig sind Kosten für Samenspende (heterologe Insemination), da § 43 BBhV nur homologe Befruchtung mit dem Samen des Ehemanns/Partners erfasst.

Muss ich verheiratet sein, um Beihilfe für IVF zu erhalten?

Nach § 43 BBhV setzt die Beihilfe für künstliche Befruchtung grundsätzlich eine Ehe voraus, wobei die Maßnahme mit dem Samen des Ehemannes durchgeführt wird (homologe Befruchtung). Nichteheliche Lebenspartnerschaften sind nach der BBhV in der Regel nicht gleich gestellt, können aber je nach Dienstherr und Bundesland unterschiedlich behandelt werden.

Gilt die Begrenzung auf 3 Versuche pro Ehe oder insgesamt?

Die Begrenzung auf 3 beihilfefähige Versuche gilt nach § 43 BBhV bezogen auf die jeweilige Ehe. Bei einer neuen Ehe kann der Anspruch auf bis zu 3 Versuche grundsätzlich neu entstehen, da die Begrenzung an die Ehe als solche geknüpft ist. Maßgeblich ist stets der aktuelle Beihilfebescheid und die Auslegung durch das zuständige Beihilfefestsetzungsamt.

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