Berechnen Sie die Beihilfe für stationäre Krankenhausbehandlung nach § 26 BBhV. Der Rechner berücksichtigt den Unterkunftszuschlag für Einzelzimmer (22,50 €/Tag), Chefarztbehandlung und Ihren Bemessungssatz nach § 46 BBhV.
Beihilfe Krankenhauskosten 2026
Stationäre Behandlung nach § 26 BBhV — Bundesbeamte
Rechtsgrundlage
- § 26 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Stationäre Krankenhausbehandlung — Unterkunftszuschlag Einzelzimmer 22,50 € je Tag
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 46 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Bemessungssatz — 50 % aktive Beamte, 70 % Versorgungsempfänger, 80 % Kinder
Gültig ab: 1. 1. 2024
Beihilfe für stationäre Krankenhausbehandlung nach § 26 BBhV
Rechtsgrundlage: § 26 BBhV
Die Bundesbeihilfeverordnung regelt in § 26 die Beihilfefähigkeit der Kosten für stationäre Krankenhausbehandlungen. Grundsätzlich sind alle medizinisch notwendigen Kosten der allgemeinen stationären Versorgung beihilfefähig. Diese umfassen die ärztliche Behandlung, Unterkunft im Mehrbettzimmer, Verpflegung und Pflege. § 26 BBhV regelt darüber hinaus die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen, also Zusatzleistungen, die über die allgemeine Krankenhausversorgung hinausgehen.
Wahlleistungen: Einzelzimmer und Chefarzt
Wahlleistungen beim Krankenhausaufenthalt sind insbesondere das Einzelzimmer und die Chefarztbehandlung (wahlärztliche Leistungen). Für das Einzelzimmer sieht § 26 BBhV einen pauschalen Unterkunftszuschlag von 22,50 € je Berechnungstag vor. Chefarztleistungen sind beihilfefähig in Höhe der nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechneten Kosten bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes. Beide Wahlleistungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Berechnung der beihilfefähigen Kosten
Die beihilfefähigen Tageskosten setzen sich zusammen aus den regulären Standardkosten zuzüglich des Unterkunftszuschlags für das Einzelzimmer (falls gewählt). Die Chefarztkosten werden separat nach GOÄ abgerechnet und sind unabhängig von den Tagespauschalen zu beantragen. Die Gesamtkosten ergeben sich durch Multiplikation der beihilfefähigen Tageskosten mit der Anzahl der Behandlungstage. Auf diesen Gesamtbetrag wird der individuelle Bemessungssatz angewendet.
Nicht beihilfefähige Leistungen
Nicht beihilfefähig sind der Eigenanteil nach § 49 BBhV (sofern anwendbar), Kosten für Behandlungen in Krankenhäusern ohne entsprechende Zulassung, rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sowie Kosten für Begleitpersonen und deren Unterkunft. Auch Kosten für Fernseher, Telefon oder sonstige Komfortleistungen sind nicht beihilfefähig. Bei privaten Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag sind nur die vergleichbaren Kosten eines zugelassenen Krankenhauses beihilfefähig.
Antragstellung und Fristen
Krankenhauskosten sind nach der Entlassung oder nach Erhalt der Rechnung beim zuständigen Beihilfefestsetzungsamt zu beantragen. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Ende des Krankenhausaufenthalts (§ 54 BBhV). Bei längeren Aufenthalten empfiehlt sich eine Vorabanfrage beim Beihilfeamt, insbesondere wenn Wahlleistungen oder teure Spezialbehandlungen geplant sind. In vielen Bundesbehörden kann der Beihilfeantrag heute digital eingereicht werden.
Häufige Fragen zur Beihilfe für Krankenhausbehandlung
Wie hoch ist der Unterkunftszuschlag für ein Einzelzimmer im Krankenhaus?
Nach § 26 BBhV beträgt der Unterkunftszuschlag für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers 22,50 € je Berechnungstag. Dieser Betrag ist neben den regulären Tageskosten beihilfefähig. Der Zuschlag gilt nur für das Einzelzimmer als Unterkunft, nicht für die medizinische Chefarztbehandlung, die gesondert berechnet wird.
Ist die Chefarztbehandlung nach BBhV beihilfefähig?
Ja, die Chefarztbehandlung (wahlärztliche Leistungen) ist nach § 26 BBhV grundsätzlich beihilfefähig. Die tatsächlich berechneten Chefarztkosten sind beihilfefähig, soweit sie die nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zulässigen Höchstsätze nicht übersteigen. Anders als für das Einzelzimmer gibt es keinen pauschalen Tageszuschlag; es werden die tatsächlichen wahlärztlichen Kosten berücksichtigt.
Was sind Standardleistungen im Krankenhaus nach BBhV?
Standardleistungen umfassen die allgemeine stationäre Versorgung: ärztliche Behandlung durch den diensthabenden Arzt (kein Chefarzt), Unterbringung im Mehrbettzimmer, Pflege und Versorgung sowie die medizinisch notwendigen Leistungen. Diese Kosten sind vollständig beihilfefähig ohne zusätzlichen Zuschlag. Die tatsächlichen Tageskosten variieren je nach Krankenhaus und Bundesland.
Welcher Bemessungssatz gilt für Krankenhauskosten?
Der Bemessungssatz für stationäre Behandlungen richtet sich nach § 46 BBhV und ist identisch mit dem allgemeinen Beihilfebemessungssatz: 50 % für aktive Bundesbeamte, 70 % für Versorgungsempfänger und Ehegatten (je nach Familiensituation) sowie 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder. Bei Beamten mit mehr als zwei Kindern kann der Satz auf 70 % erhöht sein.
Gibt es eine Belastungsgrenze auch für Krankenhauskosten?
Ja, auch für Krankenhauskosten gilt die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV von 2 % des Jahreseinkommens (1 % für chronisch Kranke). Eigenanteile bei stationären Behandlungen werden dabei mit anderen Eigenbehaltsleistungen (z. B. Arzneimittel, Fahrtkosten) kumuliert. Bei Erreichen der Belastungsgrenze entfällt der verbleibende Eigenanteil für den Rest des Jahres.