§ 37, § 38a, § 39 BBhV

Wie viel Beihilfe für Pflegeleistungen erhalten Bundesbeamte 2026? Unser Rechner ermittelt den monatlichen Beihilfebetrag nach § 38a BBhV (häuslich) und § 39 BBhV (vollstationär) — für alle Pflegegrade und Bemessungssätze.

Beihilfe Pflegeleistungen (BBhV) 2026

Beihilfebetrag nach § 37, § 38a, § 39 BBhV — häuslich und vollstationär

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe Pflegeleistungen 2026 — BBhV § 38a und § 39 erklärt

Beihilfe für Pflegeleistungen nach BBhV — Überblick

Bundesbeamte und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen erhalten bei Pflegebedürftigkeit Unterstützung durch die Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Beihilfe ergänzt die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und übernimmt einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Pflegekosten — abhängig vom Bemessungssatz des Beamten. Die relevanten Paragrafen sind § 37 BBhV (Grundsätze), § 38a BBhV(häusliche Pflegesachleistungen) und § 39 BBhV (vollstationäre Pflege).

Häusliche Pflegesachleistungen nach § 38a BBhV

Wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, können die Kosten als häusliche Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Die Beihilfe übernimmt dabei einen Teil der in § 38a BBhV festgelegten Monatshöchstbeträge: Bei Pflegegrad 2 sind es 724 € monatlich, bei Pflegegrad 3: 1.363 €, bei Pflegegrad 4: 1.693 € und bei Pflegegrad 5: 2.095 €. Pflegegrad 1 erhält keine Sachleistungen. Die tatsächliche Beihilfezahlung ergibt sich aus diesen Grundbeträgen multipliziert mit dem persönlichen Bemessungssatz.

Vollstationäre Pflege nach § 39 BBhV

Bei dauerhafter Unterbringung in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege) gelten die Monatssätze nach § 39 BBhV. Diese betragen für Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 € und Pflegegrad 5: 2.005 €. Auch hier wird der Bemessungssatz angewendet. Wichtig: Die Beihilfe deckt nur den pflegebedingten Aufwand — Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Pflegeheim (sog. Hotelkosten) sind kein Bestandteil der Beihilfe nach BBhV und müssen selbst getragen werden.

Bemessungssatz — individuell und erhöhbar

Der Bemessungssatz ist der prozentuale Anteil, den die Beihilfestelle erstattet. Er beträgt standardmäßig 50 % für aktive Beamte ohne Kinder. Mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er auf 70 %. Versorgungsempfänger erhalten in der Regel 70 %, Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit bestimmten Behinderungen teils 80 %. Der genaue Bemessungssatz steht im Beihilfebescheid oder kann bei der zuständigen Beihilfestelle erfragt werden.

Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Beamte im Bundesbereich sind entweder in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) oder in einer privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) pflichtversichert. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Beihilfe angerechnet — es gilt das sog. Bereicherungsverbot: Beihilfe + Pflegeversicherung dürfen zusammen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. In der Praxis werden Beihilfe und Pflegeversicherungsleistungen koordiniert, sodass der Eigenanteil minimiert wird.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Pflegeleistungen

Wer hat Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen?

Bundesbeamte, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen haben Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1–5) nach SGB XI-Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).

Wie hoch ist die Beihilfe für häusliche Pflegeleistungen 2026?

Nach § 38a BBhV gelten folgende monatliche Grundbeträge für häusliche Pflegesachleistungen: Pflegegrad 1: 0 €, Pflegegrad 2: 724 €, Pflegegrad 3: 1.363 €, Pflegegrad 4: 1.693 €, Pflegegrad 5: 2.095 €. Die tatsächliche Beihilfe errechnet sich aus Grundbetrag × Bemessungssatz (z.B. 50 %).

Was gilt für vollstationäre Pflege im Pflegeheim?

Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim richtet sich die Beihilfe nach § 39 BBhV. Die monatlichen Grundbeträge: Pflegegrad 1: 0 €, Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 €, Pflegegrad 5: 2.005 €. Diese Beträge gelten zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Was ist der Bemessungssatz und wie hoch ist er?

Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen die Beihilfestelle erstattet. Standardmäßig beträgt er 50 % für aktive Beamte. Er kann erhöht sein: auf 70 % für Beamte mit zwei oder mehr Kindern, auf 80 % für Versorgungsempfänger, auf 70 % bei Schwerbehinderung. Der Bemessungssatz wird auf den Grundbetrag angewendet.

Können Beihilfe und Pflegeversicherungsleistungen gleichzeitig bezogen werden?

Ja. Beihilfe nach BBhV und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Die Beihilfe deckt den Anteil, den die Pflegekasse nicht übernimmt. Grundsätzlich gilt aber das Verbot der Überkompensation: Die Gesamtleistungen aus Beihilfe und Pflegeversicherung dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

Welche Pflegeleistungen sind beihilfefähig nach BBhV?

Beihilfefähig sind Pflegesachleistungen durch zugelassene Pflegedienste (§ 38a BBhV), Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige (§ 37 BBhV), vollstationäre Pflege in zugelassenen Pflegeheimen (§ 39 BBhV), Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI analog) sowie Verhinderungspflege. Nicht beihilfefähig sind dagegen Hotelleistungen und Unterkunft im Pflegeheim (Eigenanteil).

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