Wie viel Beihilfe für das Pflegeheim erhalten Bundesbeamte 2026? Unser Rechner berechnet den monatlichen Beihilfebetrag nach § 39 BBhV— von 125 € (PG1) bis 2.005 € (PG5) multipliziert mit Ihrem Bemessungssatz.
Beihilfe vollstationäre Pflege (§ 39 BBhV) 2026
Beihilfebetrag für vollstationäre Pflege nach § 39 BBhV — Pflegegrad 1–5
Rechtsgrundlage
- § 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Vollstationäre Pflege — Monatssätze nach Pflegegrad für Bundesbeamte
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 37 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Pflegeleistungen — Grundsätze der Beihilfefähigkeit nach BBhV
Gültig ab: 1. 1. 2024
Beihilfe vollstationäre Pflege 2026 — § 39 BBhV erklärt
Vollstationäre Pflege und Beihilfe nach § 39 BBhV
Wenn eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter dauerhaft in einem Pflegeheimuntergebracht werden muss, greift die Beihilfe nach § 39 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Dieser Paragraph regelt die monatlichen Festbeträge, die für vollstationäre Pflege als beihilfefähig anerkannt werden. Der tatsächliche Beihilfebetrag ergibt sich aus dem Tabellenwert multipliziert mit dem individuellen Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten.
Monatssätze nach § 39 BBhV 2026
Die Beihilfesätze für vollstationäre Pflege betragen monatlich: Pflegegrad 1: 125 €, Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 €, Pflegegrad 5: 2.005 €. Im Gegensatz zur häuslichen Pflege (§ 38a BBhV) erhalten Personen mit Pflegegrad 1 bei vollstationärer Unterbringung einen Sockelbetrag von 125 €. Diese Beträge gelten als Obergrenze der beihilfefähigen Aufwendungen.
Eigenanteil im Pflegeheim
In der Praxis setzen sich die Gesamtkosten eines Pflegeheims aus dem pflegebedingten Aufwand (Beihilfe + Pflegekasse) sowie den Hotelkosten (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) zusammen. Nur der pflegebedingte Teil ist nach § 39 BBhV beihilfefähig. Der Eigenanteil — also die Differenz zwischen Gesamtkosten und Beihilfe plus Pflegeversicherung — muss selbst getragen werden. Reicht das Einkommen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII beantragt werden.
Zusammenspiel mit der Pflegeversicherung
Bundesbeamte sind in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) oder einer privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) versichert. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI sowie die Beihilfe nach § 39 BBhV ergänzen sich: Weder darf die Beihilfe allein noch dürfen Beihilfe und Pflegeversicherung zusammen die tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen übersteigen (Bereicherungsverbot). Bei höheren Pflegegraden erreichen die Gesamtleistungen oft annähernd kostendeckende Niveaus für den rein pflegebedingten Aufwand.
Antragstellung und Bewilligung
Die Beihilfe für vollstationäre Pflege muss bei der zuständigen Beihilfestelledes Dienstherrn beantragt werden. Erforderlich sind der aktuelle Pflegegradnachweis (Bescheid der Pflegekasse), die Heimrechnung und ggf. Nachweise über die Höhe der Pflegeversicherungsleistungen. Anträge können monatlich oder quartalsweise eingereicht werden. Rückwirkende Erstattung ist in der Regel bis zu 12 Monate möglich, wenn der Pflegegrad erst nachträglich festgestellt wurde.
Häufige Fragen zur Beihilfe bei vollstationärer Pflege
Was regelt § 39 BBhV für vollstationäre Pflege?
§ 39 BBhV regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei vollstationärer Pflege in zugelassenen Pflegeheimen. Die Beihilfe wird als monatlicher Festbetrag je Pflegegrad gewährt: PG1: 125 €, PG2: 770 €, PG3: 1.262 €, PG4: 1.775 €, PG5: 2.005 €. Diese Beträge werden mit dem persönlichen Bemessungssatz des Beamten multipliziert.
Wie unterscheidet sich Pflegegrad 1 von den anderen Pflegegraden bei vollstationärer Pflege?
Pflegegrad 1 erhält bei der vollstationären Pflege einen Betrag von 125 € monatlich — im Gegensatz zur häuslichen Pflege (wo PG1 = 0 € bekommt). Dieser Betrag nach § 39 BBhV soll die Grundversorgung in einer Pflegeeinrichtung auch für Personen mit geringer Beeinträchtigung teilweise unterstützen.
Was ist bei der vollstationären Pflege nicht beihilfefähig?
Nicht beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) im Pflegeheim. Diese müssen vom Bewohner selbst getragen werden und können erheblich sein (oft 1.000–2.000 € monatlich). Ebenfalls nicht über § 39 BBhV abgedeckt sind zusätzliche Serviceleistungen wie Friseur, Ausflüge oder besondere Therapieangebote.
Wie wirkt die gesetzliche Pflegeversicherung auf die Beihilfe nach § 39 BBhV?
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI § 43) und die Beihilfe nach § 39 BBhV ergänzen sich, dürfen aber zusammen nicht die tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen übersteigen. In der Praxis decken Pflegekasse + Beihilfe gemeinsam einen erheblichen Teil der Pflegeheimkosten. Der verbleibende Eigenanteil wird separat berechnet.
Gilt § 39 BBhV auch für Kurzzeitpflege?
Nein, § 39 BBhV gilt speziell für vollstationäre Dauerpflege. Für Kurzzeitpflege gelten separate Regelungen in § 42 SGB XI analog. Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr mit bis zu 1.774 € Leistung der Pflegekasse kann durch Beihilfe ergänzt werden — dies ist jedoch in einem separaten Paragraphen der BBhV geregelt.