§ 23 BBhV

Berechnen Sie die Beihilfe für Heilmittel nach § 23 BBhV und Anlage 9. Der Rechner ermittelt die beihilfefähigen Kosten auf Basis der gesetzlichen Höchstbeträge je Behandlungseinheit und den Beihilfebetrag bei einem Bemessungssatz von 50 %.

Beihilfe Heilmittel Höchstbeträge 2026

Beihilfefähige Kosten nach § 23 BBhV Anlage 9 — Bundesbeamte

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe für Heilmittel nach § 23 BBhV

Rechtsgrundlage: § 23 BBhV und Anlage 9

Die Bundesbeihilfeverordnung regelt in § 23 die Beihilfefähigkeit von Heilmitteln. Als Heilmittel gelten physikalisch-therapeutische, logopädische und ergotherapeutische Leistungen, die von entsprechend qualifizierten Therapeuten auf ärztliche Verordnung hin erbracht werden. Die beihilfefähigen Höchstbeträge je Behandlungseinheit sind in Anlage 9 zur BBhV verbindlich festgelegt. Liegt der tatsächlich berechnete Preis über dem Höchstbetrag, trägt der Beihilfeberechtigte die Differenz vollständig selbst.

Höchstbeträge nach Anlage 9 BBhV (2026)

Die aktuell geltenden Höchstbeträge je Behandlungseinheit betragen für Physiotherapie (Krankengymnastik) 28 €, für Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) 27 €, für Logopädie (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) 44 € und für sonstige nicht explizit aufgeführte Heilmittel 20 €. Diese Beträge werden regelmäßig überprüft und können durch Änderungsverordnung angepasst werden. Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung können die Vergütungssätze abweichen.

Physiotherapie: größter Anwendungsbereich

Physiotherapeutische Heilmittel bilden den größten Bereich. Dazu gehören klassische Krankengymnastik, Massagen, Elektrotherapie (z. B. TENS, Ultraschall), Wärme- und Kälteanwendungen sowie Bewegungsbäder. Die beihilfefähigen Kosten sind auf 28 € je Behandlungseinheit begrenzt. In der Praxis liegen die tatsächlichen Kosten je nach Region und Praxis häufig über diesem Betrag; den Differenzbetrag müssen Beamte selbst tragen.

Ergotherapie und Logopädie

Ergotherapeutische Maßnahmen dienen der Wiederherstellung, Verbesserung oder Erhaltung der Handlungsfähigkeit im Alltag und Berufsleben. Der Höchstbetrag beträgt 27 € je Einheit. Logopädische Behandlungen umfassen die Therapie von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen; für sie gilt mit 44 € je Einheit der höchste Betrag unter den aufgeführten Heilmitteln. Bei Kindern mit Sprach- und Sprechentwicklungsstörungen ist Logopädie häufig über längere Zeiträume notwendig.

Praktische Hinweise zur Antragstellung

Für die Beihilfeerstattung von Heilmitteln benötigen Beamte eine ärztliche Verordnung sowie die Rechnung des Therapeuten. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise nach Abschluss einer Verordnungsserie oder quartalsweise. Im Beihilfeantrag sind Verordnung und Rechnung beizufügen. Die Beihilfe wird auf die beihilfefähigen Kosten (bis zum Höchstbetrag je Einheit) angewendet; der Differenzbetrag zum tatsächlichen Preis ist nicht erstattungsfähig. Eigenanteile zählen zur Belastungsgrenze nach § 50 BBhV.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Heilmittel

Welche Heilmittel sind nach § 23 BBhV beihilfefähig?

Beihilfefähig sind nach § 23 BBhV physiotherapeutische Behandlungen (Krankengymnastik, Massagen, Elektrotherapie), ergotherapeutische Maßnahmen, Logopädie (Sprach- und Sprechtherapie) sowie weitere Heilmittel nach Anlage 9 BBhV. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Die beihilfefähigen Kosten sind auf die in Anlage 9 festgelegten Höchstbeträge je Behandlungseinheit begrenzt.

Wie hoch sind die Höchstbeträge für Heilmittel nach BBhV?

Die Höchstbeträge nach Anlage 9 BBhV (Stand 2026) betragen je Behandlungseinheit: Physiotherapie 28 €, Ergotherapie 27 €, Logopädie (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) 44 €. Für sonstige Heilmittel, die nicht explizit in Anlage 9 aufgeführt sind, gilt ein Höchstbetrag von 20 € je Einheit. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diese Beträge, ist der Mehraufwand nicht beihilfefähig.

Wird der Beihilfebemessungssatz auf den Höchstbetrag angewendet?

Ja, der individuelle Bemessungssatz nach § 46 BBhV wird auf die beihilfefähigen Kosten angewendet, also auf den beihilfefähigen Betrag bis zum Höchstbetrag je Einheit. Bei einem Bemessungssatz von 50 % für aktive Beamte erstattet die Beihilfe die Hälfte der beihilfefähigen Heilmittelkosten. Der Eigenanteil beträgt die andere Hälfte.

Sind Heilmittel auch bei chronischen Erkrankungen auf die Höchstbeträge begrenzt?

Grundsätzlich ja, die Höchstbeträge nach Anlage 9 BBhV gelten unabhängig von der Diagnose. Für bestimmte langfristige Heilmittelbehandlungen kann jedoch die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV relevant werden: Übersteigen die Eigenanteile im Laufe des Jahres 2 % des Jahreseinkommens (1 % für chronisch Kranke), entfällt der weitere Eigenanteil bis zum Jahresende.

Ist eine Vorab-Genehmigung für Heilmittel erforderlich?

Eine Vorabanerkennung ist für reguläre Heilmittelbehandlungen nach § 23 BBhV nicht zwingend erforderlich, aber bei umfangreicheren Behandlungsserien empfehlenswert. Für Heilmittel, die über die Regelverordnungsmengen hinausgehen oder besonders kostspielig sind, sollte vorab eine Anfrage beim Beihilfefestsetzungsamt gestellt werden. Grundvoraussetzung bleibt stets die ärztliche Verordnung.

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