§ 15 BBhV

Berechnen Sie die Beihilfe für Zahnimplantate nach § 15 BBhV. Unser Rechner zeigt, wie viele Implantate beihilfefähig sind (Standard: 2 pro Kiefer, Ausnahme: 4) und ermittelt Ihren Eigenanteil.

Beihilfe Implantologische Leistungen 2026

Beihilfefähigkeit nach § 15 BBhV — max. 2 Implantate je Kiefer

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Implantologische Leistungen und Beihilfe 2026

Beihilfe für Zahnimplantate — § 15 BBhV

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt in § 15 die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen für Bundesbeamte, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger. Im Standardfall sind maximal 2 Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Der Beihilfesatz (50 %, 70 % oder 80 %) richtet sich nach dem persönlichen Status gemäß § 46 BBhV.

Standardfall: Max. 2 Implantate pro Kiefer

Die Begrenzung auf 2 Implantate pro Kiefer spiegelt die Haltung des Dienstherrn wider, dass eine konventionelle prothetische Versorgung in den meisten Fällen eine angemessene Alternative darstellt. Bei beiden Kiefern zusammen sind somit maximal 4 Implantate beihilfefähig. Darüber hinausgehende Implantate muss der Beihilfeberechtigte vollständig selbst finanzieren — die Kosten können erheblich sein (2.000–4.000 € pro Implantat).

Ausnahmefälle — bis zu 4 Implantate pro Kiefer

In bestimmten medizinischen Situationen erweitert sich die Beihilfefähigkeit auf bis zu 4 Implantate pro Kiefer. Dies gilt insbesondere bei: erheblicher Kieferatrophie (fortgeschrittener Knochenschwund), großem Kieferdefektnach Unfall oder Tumorbehandlung, sowie wenn eine konventionelle prothetische Versorgung nachweislich nicht möglich ist. Der Ausnahmefall muss durch ein zahnärztliches oder kieferchirurgisches Gutachten belegt werden.

Heil- und Kostenplan — Pflicht vor Behandlung

Vor Beginn einer implantologischen Behandlung muss zwingend ein Heil- und Kostenplan (HKP)bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht und genehmigt werden. Der HKP enthält die geplanten Implantate, den voraussichtlichen Knochenaufbau und die Suprakonstruktion. Die Beihilfestelle prüft die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit der Kosten. Ohne vorherige Genehmigung kann die Beihilfe ganz oder teilweise verweigert werden.

Beihilfesätze nach § 46 BBhV

Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Anteil der beihilfefähigen Kosten der Dienstherr übernimmt: 50 % für aktive Beamte (Regelfall), 70 % für Beamte mit 2+ Kindern, Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner, 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder. Die restlichen Kosten deckt in der Regel die private Restkostenversicherung oder der Beihilfeberechtigte selbst.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Implantate

Wie viele Implantate sind pro Kiefer beihilfefähig?

Im Standardfall sind maximal 2 Implantate pro Kiefer beihilfefähig (§ 15 BBhV). Bei beiden Kiefern zusammen also maximal 4 Implantate. Weitere Implantate müssen vollständig selbst getragen werden, es sei denn, ein Ausnahmefall liegt vor.

Wann gilt der Ausnahmefall für mehr als 2 Implantate?

Ein Ausnahmefall liegt vor bei: großem Kieferdefekt (z. B. nach Unfall oder Tumor-OP), erheblicher Kieferatrophie (starker Knochenschwund), oder wenn eine konventionelle Prothese medizinisch nicht möglich ist. In diesen Fällen sind bis zu 4 Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Die Feststellung muss durch ein zahnärztliches Gutachten belegt werden.

Welcher Beihilfesatz gilt für Implantate?

Der Beihilfesatz richtet sich nach § 46 BBhV und hängt vom Status ab: Aktive Beamte erhalten in der Regel 50 %, mit 2 oder mehr Kindern 70 %. Versorgungsempfänger (Pensionäre) und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %. Berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe.

Was kostet ein Zahnimplantat durchschnittlich?

Die Gesamtkosten pro Implantat liegen typischerweise zwischen 1.500 € und 4.000 €. Darin enthalten sind: das Implantat selbst (500–1.500 €), die chirurgische Einbringung (500–1.200 €), der Aufbau (Abutment, 200–500 €) und die Krone (400–1.000 €). Bei Knochenaufbau (Augmentation) kommen 300–1.500 € hinzu.

Muss ich vor der Implantation einen Heil- und Kostenplan einreichen?

Ja — bei implantologischen Leistungen ist ein Heil- und Kostenplan (HKP) zwingend vor Behandlungsbeginn bei der Beihilfestelle einzureichen. Ohne vorherige Genehmigung besteht das Risiko, dass die Beihilfe gekürzt oder verweigert wird. Die Beihilfestelle prüft den HKP auf Angemessenheit und medizinische Notwendigkeit.

Werden auch Knochenaufbau und Suprakonstruktion von der Beihilfe erstattet?

Knochenaufbau (Augmentation) ist beihilfefähig, sofern er für die Implantation medizinisch notwendig ist. Die Suprakonstruktion (Krone, Brücke auf dem Implantat) ist grundsätzlich beihilfefähig, wird aber separat berechnet und unterliegt den allgemeinen Beihilferegeln für Zahnersatz nach §§ 14, 15 BBhV.

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