§ 37 EStG

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG. Der Rechner ermittelt den fälligen Betrag pro Quartal (10. März, Juni, September, Dezember) auf Basis der letzten Veranlagung und der anrechenbaren Steuerabzugsbeträge. So können Sie Ihre Steuerplanung optimieren und Zahlungstermine rechtzeitig einplanen. Gültig für den Veranlagungszeitraum 2026.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG sind ein wesentliches Element des deutschen Steuersystems und betreffen alle Steuerpflichtigen, deren Steuerschuld nicht vollständig durch Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gedeckt ist. Das System der Vorauszahlungen stellt sicher, dass der Staat nicht erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums auf die Steuereinnahmen warten muss, sondern gleichmäßig über das Jahr verteilt in den Genuss der Gelder kommt. Die vier Fälligkeitstermine (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) sind gesetzlich fixiert und gelten für alle Steuerpflichtigen einheitlich. Die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Vorauszahlungen kann zu Verspätungszuschlägen und Zinsen führen.

Bemessung der Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen werden grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich aus der letzten Veranlagung ergibt — nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge. Dies bedeutet, dass die Vorauszahlungen für 2026 auf Basis des Steuerbescheids für 2025 berechnet werden. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum anzupassen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Frist verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. Für Steuerpflichtige mit schwankenden Einkünften — etwa Selbstständige oder Gewerbetreibende — ist die Anpassung der Vorauszahlungen ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Nachzahlungen und Zinsen.

Rechte und Pflichten bei den Vorauszahlungen

Steuerpflichtige haben das Recht, bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies kann sinnvoll sein, wenn die letzte Veranlagung wesentlich höhere Einkünfte auswies als die aktuelle Situation erwarten lässt — etwa bei einem Gewinneinbruch, einer Unternehmenskrise oder dem Wegfall von Einkunftsquellen. Auch ein Anstieg der Abzugsbeträge (höhere Lohnsteuer bei Gehaltserhöhung, Kapitalertragsteuer auf Zinserträge) kann eine Herabsetzung rechtfertigen. Der Antrag sollte schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen beim Finanzamt gestellt werden. Verspätete oder zu niedrige Zahlungen können zu Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p.a. (seit 2024) führen.

Häufig gestellte Fragen zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG

Wann sind die Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten (§ 37 Abs. 1 EStG). Jede Vorauszahlung entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten ist. Wenn die Steuerpflicht erst im Laufe eines Quartals begründet wird, entsteht die Vorauszahlung mit der Begründung der Steuerpflicht. Die Vierteljahresraten sind jeweils in gleicher Höhe zu entrichten.

Wie werden die Vorauszahlungen vom Finanzamt festgesetzt?

Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 EStG). Die Bemessung erfolgt grundsätzlich nach der Einkommensteuer der letzten Veranlagung abzüglich der anrechenbaren Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsschranke-Anrechnungen). Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Veranlagungszeitraum anpassen (bei Land- und Forstwirtschaft bis zu 23 Monaten).

Was sind anrechenbare Steuerabzugsbeträge?

Anrechenbare Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG umfassen insbesondere die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), einbehaltene Steuerbeträge aus dem Progressionsvorbehalt (z.B. bei Kurzarbeitergeld oder Lohnersatzleistungen) sowie anzrechnende ausländische Steuern. Diese Beträge mindern die zu versteuernde Vorauszahlung, da sie bereits im Laufe des Jahres gezahlt wurden.

Was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert?

Ändert sich die Einkommenssituation wesentlich, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen anpassen. Der Steuerpflichtige kann einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, wenn die tatsächlich zu erwartende Steuer niedriger ausfällt als die festgesetzten Vorauszahlungen. Dies ist insbesondere der Fall bei wesentlichen Änderungen der Einkünfte, außerordentlichen Ereignissen oder unerwarteten Verlusten. Ein solcher Antrag sollte möglichst frühzeitig vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin gestellt werden.

Was geschieht nach der Veranlagung mit den Vorauszahlungen?

Die geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuer-Veranlagung auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Wenn die Vorauszahlungen höher waren als die tatsächliche Steuer, entsteht ein Erstattungsanspruch. Wenn die Vorauszahlungen niedriger waren, entsteht eine Nachzahlung. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen erfolgt nach den Regeln der Abgabenordnung (§ 233a AO) — dies kann bei erheblichen Nachzahlungen zu Zinsansprüchen des Finanzamts führen.

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