Sonderausgaben-Pauschbetrag § 10c EStG: 36 € (Einzelveranlagung) oder 72 € (Zusammenveranlagung) — das Finanzamt setzt automatisch den günstigeren Betrag an.
Rechtsgrundlage
- § 10c Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG
Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG ist ein Mindestabzug für Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung. Er beträgt 36 € bei Einzelveranlagung und 72 € bei Zusammenveranlagung (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner). Das Finanzamt setzt diesen Betrag automatisch an, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Sonderausgaben darunter liegen.
Für welche Sonderausgaben gilt der Pauschbetrag?
Der Pauschbetrag gilt nicht für alle Sonderausgaben. Er ersetzt die Nachweise für die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Kirchensteuer), Nr. 5 (Beratungskosten Steuerrecht), Nr. 7 (Berufsausbildungskosten ohne Ausbildungsverhältnis) und Nr. 9 (Schulgeldzahlungen) sowie § 10b (Spenden und Mitgliedsbeiträge) genannten Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung) sind ausgenommen und werden separat berechnet.
Wann lohnt sich der Nachweis?
Der Pauschbetrag ist mit 36 € bzw. 72 € bewusst niedrig angesetzt. Bei Kirchensteuerzahlungen (typisch 8–9 % der Lohnsteuer), Spendenbelegen oder Schulgeldzahlungen übersteigen die tatsächlichen Sonderausgaben den Pauschbetrag in der Regel schnell. Es lohnt sich daher fast immer, Belege zu sammeln und einzureichen.
Automatische Anwendung durch das Finanzamt
Der Pauschbetrag nach § 10c EStG wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt — auch wenn keine Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Werden höhere Sonderausgaben nachgewiesen, setzt das Finanzamt diese stattdessen an.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Der Pauschbetrag wurde zuletzt 1990 auf 36 € (damals 72 DM) angehoben und seither nicht mehr angepasst. Angesichts der Inflation und gestiegener Kirchensteuerzahlungen liegt er weit unter dem typischen Niveau echter Sonderausgaben. Er hat damit heute primär eine administrative Entlastungsfunktion für Steuerpflichtige ohne Kirchensteuer oder Sonderausgabenbelege.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag 2026?
36 € bei Einzelveranlagung, 72 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 10c EStG). Der Betrag ist seit 1990 unverändert.
Wann lohnt sich der Nachweis tatsächlicher Sonderausgaben?
Bei Kirchensteuerzahlungen, Spenden, Schulgeldzahlungen oder Berufsausbildungskosten übersteigen die Sonderausgaben den Pauschbetrag fast immer. Nur wer keine dieser Sonderausgaben hat, profitiert automatisch vom Pauschbetrag.
Verdoppelt sich der Pauschbetrag bei Zusammenveranlagung?
Ja. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Pauschbetrag von 36 € auf 72 € (§ 10c Satz 2 EStG).
Welche Sonderausgaben fallen unter § 10c EStG?
Der Pauschbetrag gilt für § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Kirchensteuer), Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 sowie § 10b (Spenden). Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Rentenversicherung) sind ausgenommen.
Muss ich den Sonderausgaben-Pauschbetrag beantragen?
Nein. Das Finanzamt wendet den Pauschbetrag automatisch an, wenn keine höheren Sonderausgaben nachgewiesen werden. Er wird ohne besonderen Antrag berücksichtigt.