§ 3 Nr. 72 EStG

Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind seit 2022 vollständig steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG. Prüfen Sie, ob Ihre Anlage die Grenzen einhält und ermitteln Sie steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Steuerfreiheit Photovoltaikanlagen — bis 30 kWp an Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden; bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern; Gesamtgrenze 100 kWp je Steuerpflichtigen

    Gültig ab: 1. 1. 2022

  • § 15 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Abfärbetheorie — PV-Anlagen unter den Grenzen des § 3 Nr. 72 infizieren keine anderen Einkünfte mit gewerblichem Charakter

    Gültig ab: 1. 1. 2022

Photovoltaik-Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG — bis 30 kWp steuerfrei

Die Einführung des § 3 Nr. 72 EStG zum 1. Januar 2022 hat die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht. Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen sind seitdem vollständig einkommensteuerfrei, wenn die installierte Leistung die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Anlagen und betrifft Millionen von Hauseigentümern in Deutschland.

Die Leistungsgrenzen im Detail

Die Steuerfreiheit gilt für Anlagen bis 30 kWp an Einfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen + Gewerbe) sowie an reinen Gewerbegebäuden. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit mehreren Einheiten gilt eine Grenze von15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die absolute Obergrenze liegt bei 100 kWp je Steuerpflichtigen — wer mehrere Anlagen betreibt, addiert alle Leistungen für die 100 kWp-Grenze.

Keine Gewinnermittlung mehr erforderlich

Vor 2022 mussten PV-Anlagenbetreiber jährlich eine Gewinnermittlung (Anlage EÜR) erstellen und gewerbliche Einkünfte erklären. Dies entfällt nun für Anlagen unter den Grenzen. Die bürokratische Vereinfachung ist erheblich: kein Betriebsvermögensvergleich, keine Abschreibungsberechnung, keine Entnahmebesteuerung für Eigenverbrauch. Die Anlage kann steuerlich vollständig ignoriert werden.

Verhältnis zur Gewerbesteuer und Abfärbetheorie

Vor der Neuregelung drohte das Risiko der Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 EStG): Wenn ein Vermieter einer Wohnimmobilie zusätzlich eine PV-Anlage betrieb, konnten die Vermietungseinkünfte gewerblich "infiziert" werden. Mit § 3 Nr. 72 EStG ist dieses Risiko für Anlagen unter den Grenzen beseitigt. Außerdem entfällt die Gewerbesteuerpflicht für steuerfreie PV-Einnahmen.

Häufig gestellte Fragen zur Photovoltaik-Steuerfreiheit

Welche Photovoltaikanlagen sind seit 2022 steuerfrei?

Nach § 3 Nr. 72 EStG (in Kraft seit 1. Januar 2022, rückwirkend für alle Anlagen) sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung bei Einfamilienhäusern und nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bis zu 30 kWp beträgt. Bei Mehrfamilienhäusern gilt eine Grenze von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt aber nicht mehr als 100 kWp je Steuerpflichtigen.

Was passiert, wenn die PV-Anlage die Grenze überschreitet?

Überschreitet die installierte Leistung die Grenze, sind alle Einnahmen aus der Anlage steuerpflichtig — es gibt keine anteilige Steuerfreiheit. Eine Anlage mit 31 kWp an einem Einfamilienhaus ist vollständig steuerpflichtig. Deshalb ist die genaue Leistungsabgrenzung bei der Planung wichtig. Es empfiehlt sich ggf., die Anlage zu teilen oder auf Dachflächen mit unterschiedlicher Eigentümerschaft aufzuteilen.

Gilt die Steuerfreiheit auch für den Eigenverbrauch?

Ja. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG gilt nicht nur für die Einspeisevergütung, sondern auch für Entnahmen (Eigenverbrauch). Das bedeutet: Wer Strom aus seiner PV-Anlage selbst verbraucht, muss den Wert des selbst verbrauchten Stroms nicht mehr als Entnahme versteuern. Damit entfällt ein bürokratischer Aufwand, der vor 2022 die PV-Nutzung erschwerte.

Müssen PV-Anlagen noch beim Finanzamt angemeldet werden?

Nein. Durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG entfällt für Anlagen unter den Grenzen die Pflicht, eine Gewinnermittlung (EÜR) beizufügen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzumelden. Es ist lediglich eine formlose Mitteilung an das Finanzamt empfehlenswert. Umsatzsteuerlich gelten eigene Regeln: Kleinunternehmer (unter 22.000 € Jahresumsatz) können weiterhin von der USt-Befreiung profitieren.

Wie wird die Leistungsgrenze bei mehreren Anlagen berechnet?

Bei mehreren PV-Anlagen auf verschiedenen Gebäuden wird die Leistung pro Gebäude separat geprüft, aber für die 100 kWp-Gesamtgrenze zusammengerechnet. Hat ein Steuerpflichtiger eine 25 kWp-Anlage auf dem Eigenheim und eine 30 kWp-Anlage auf dem Ferienhaus, sind beide einzeln unter der jeweiligen Gebäudegrenze. Die Summe (55 kWp) liegt unter der 100 kWp-Gesamtgrenze — beide Anlagen sind steuerfrei.

Gilt § 3 Nr. 72 EStG auch für ältere PV-Anlagen?

Ja. Die Steuerfreiheit gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022 für alle Anlagen — also auch für vor 2022 installierte Anlagen. Wer also eine alte 20 kWp-Anlage aus dem Jahr 2010 hat, profitiert seit 2022 ebenfalls von der Steuerfreiheit. Ein nachträglicher Berichtigungsantrag für 2022 ist möglich, falls die Einnahmen bereits versteuert wurden.

Wie verhält sich § 3 Nr. 72 EStG zur Umsatzsteuer?

Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbehandlung sind unabhängig. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG betrifft nur die Einkommensteuer. Für die Umsatzsteuer gelten die allgemeinen Regeln: Betreiber unter der Kleinunternehmergrenze (22.000 €) können die Kleinunternehmerregelung anwenden und keine USt auf die Einspeisevergütung berechnen. Seit 2023 gibt es auch einen USt-Nullsatz für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen.

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