Eltern eines Kindes in auswärtiger Berufsausbildung können den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen. Berechnen Sie den abzugsfähigen Betrag unter Berücksichtigung der Bezüge des Kindes.
Rechtsgrundlage
- § 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Ausbildungsfreibetrag 1.200 € — für auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung; Kürzung bei eigenen Bezügen über 1.848 €
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 33a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Kürzungsregelung bei eigenem Einkommen des Kindes
Gültig ab: 1. 1. 2023
Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG — 1.200 € je Kind
Wenn ein Kind seine Berufsausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts absolviert, entstehen Eltern erhebliche Mehrkosten für Miete, Verpflegung und Heimfahrten. Der Gesetzgeber berücksichtigt dies durch den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € je Kind und Jahr nach § 33a Abs. 2 EStG. Dieser Betrag kann als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden und reduziert die Einkommensteuer der Eltern.
Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: Erstens muss das Kind für das steuerliche Kindschaftsverhältnis anerkannt sein (Kindergeldanspruch oder Kinderfreibetrag). Zweitens muss eine Berufsausbildungstattfinden — klassische duale Ausbildung, Studium, Berufsfachschule. Drittens und entscheidend muss das Kind auswärtig untergebracht sein, also während der Ausbildung nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.
Kürzung bei eigenen Einkünften des Kindes
Der Freibetrag wird um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 € jährlich gekürzt. Als Bezüge zählen: Ausbildungsvergütung (netto), Stipendien, Waisenrente, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei einer typischen Ausbildungsvergütung von 700 €/Monat (8.400 €/Jahr) liegt der anrechenbare Betrag bei 8.400 − 1.848 = 6.552 € — weit über dem Freibetrag, sodass dieser vollständig entfällt. In solchen Fällen lohnt sich eine separate Überprüfung.
Zeitanteilige Berechnung
Besteht die Berufsausbildung oder die auswärtige Unterbringung nicht das gesamte Kalenderjahr, wird der Freibetrag zeitanteilig gewährt: für jeden vollen Monat der auswärtigen Unterbringung ein Zwölftel von 1.200 € = 100 €. Hat das Kind z.B. im September seine Ausbildung begonnen und ist seitdem auswärtig untergebracht, stehen für das Eintrittsjahr 4 Monate × 100 € = 400 € zu.
Häufig gestellte Fragen zum Ausbildungsfreibetrag
Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag 2026?
Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG beträgt seit 2023 bis zu 1.200 € je Kind pro Jahr. Er gilt für Kinder in Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind (auswärtige Unterbringung). Bei einem Kind in auswärtiger Ausbildung ohne eigene Einkünfte können also 1.200 € von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Was bedeutet "auswärtige Unterbringung"?
Auswärtig untergebracht ist ein Kind, wenn es während der Berufsausbildung nicht (mehr) im elterlichen Haushalt wohnt — also z.B. in einer eigenen Wohnung, einer WG, einem Studentenwohnheim oder einer Ausbildungsunterkunft. Das tägliche Pendeln zum Elternhaus wäre keine auswärtige Unterbringung. Maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt des Kindes während der Ausbildung.
Für welche Kinder gilt der Ausbildungsfreibetrag?
Der Freibetrag gilt für Kinder, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat und die sich in einer Berufsausbildung befinden. Eine Berufsausbildung umfasst sowohl die klassische duale Ausbildung als auch Studium und andere Ausbildungsformen. Das Kind muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (wegen auswärtiger Unterbringung). Die Altersgrenze beträgt grundsätzlich 25 Jahre (wie beim Kindergeld).
Wie werden eigene Einkünfte des Kindes berücksichtigt?
Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 € jährlich kürzen den Ausbildungsfreibetrag. Konkret: Hat das Kind eigene Bezüge von 2.448 €, werden 2.448 − 1.848 = 600 € vom Freibetrag abgezogen, sodass nur 600 € (statt 1.200 €) verbleiben. Bei Bezügen über 3.048 € (1.848 + 1.200) entfällt der Freibetrag vollständig. Bezüge umfassen Ausbildungsvergütung, Stipendien, Einnahmen aus Ferienjobs usw.
Wie wird der Freibetrag bei Ehegatten aufgeteilt?
Bei Zusammenveranlagung steht der volle Betrag von 1.200 € gemeinsam zur Verfügung. Bei Einzelveranlagung oder Getrenntlebenden wird der Freibetrag auf beide Elternteile je hälftig (600 €) aufgeteilt. Ein Elternteil kann auf Antrag den Anteil des anderen übertragen bekommen, wenn der andere keine Unterhaltspflichten erfüllt.
Kann der Ausbildungsfreibetrag mit anderen Abzügen kombiniert werden?
Ja. Der Ausbildungsfreibetrag ist unabhängig von anderen kindbezogenen Abzügen — er kann neben dem Kinderfreibetrag (§ 32 EStG), dem Betreuungsfreibetrag (BEA) und ggf. dem Unterhaltsfreibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen jeweils eigenständig erfüllt sind.
Wo wird der Ausbildungsfreibetrag in der Steuererklärung eingetragen?
Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung eingetragen — in der Zeile für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 2 EStG. Anzugeben sind: Name und Geburtsdatum des Kindes, Art der Ausbildung, Zeitraum der auswärtigen Unterbringung sowie die eigenen Bezüge des Kindes (für die Kürzungsberechnung).