§ 3c EStG

Berechnen Sie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 3c EStG: Ausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen dürfen steuerlich nicht abgezogen werden — anteilig oder vollständig.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 3c EStG — Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen

§ 3c EStG — Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen

Das deutsche Einkommensteuerrecht folgt dem Grundprinzip der Symmetrie: Steuerfreie Einnahmen sollen keine steuerlich wirksamen Ausgaben auslösen. Dieses Prinzip kodifiziert § 3c EStG: Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden.

Das Abzugsverbot gilt sowohl für direkte als auch für gemischte Zusammenhänge. Bei direktem Zusammenhang — wenn die Ausgabe ausschließlich der steuerfreien Einnahme dient — sind alle Kosten nicht abzugsfähig. Bei gemischten Verhältnissen (Ausgaben, die sowohl steuerfreien als auch steuerpflichtigen Einnahmen zuzuordnen sind) erfolgt eine anteilige Kürzung im Verhältnis der steuerfreien zu den Gesamteinnahmen.

Praktisch besonders relevant ist § 3c im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG: Dividenden und Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind zu 40 % steuerfrei — entsprechend dürfen auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Diese Teilabzugsfähigkeit gilt für Beratungskosten, Fremdkapitalzinsen für den Anteilserwerb etc.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall ist § 3 Nr. 26 EStG (Ehrenamtspauschale): Übungsleiter, Betreuer und ähnliche Personen erhalten bis zu 3.000 € steuerfrei. Ausgaben, die damit zusammenhängen, sind nicht abzugsfähig. Übersteigen die Ausgaben die steuerfreie Einnahme, greift § 3c jedoch nicht mehr — der Überschuss ist dann als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Auch bei internationalen Sachverhalten spielt § 3c eine Rolle: Wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Einnahmen im Inland steuerfrei gestellt werden (Freistellungsmethode), dürfen die damit verbundenen Ausgaben nach § 3c nicht abgezogen werden. Dieser Grundsatz wurde zuletzt durch den EuGH und den BFH in mehreren Urteilen präzisiert.

FAQ — Häufige Fragen zu anteiligen Abzügen nach § 3c EStG

Was regelt § 3c EStG zu anteiligen Abzügen?

§ 3c EStG bestimmt, dass Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen — weder direkt noch anteilig bei gemischter Veranlassung.

Wann sind Betriebsausgaben nach § 3c EStG nicht abzugsfähig?

Betriebsausgaben sind nicht abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Bei direktem Zusammenhang entfällt der Abzug vollständig, bei gemischtem Zusammenhang anteilig.

Wie wird der anteilige Abzug nach § 3c berechnet?

Bei gemischter Veranlassung werden die Ausgaben im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt. Der steuerfreie Anteil der Ausgaben ist nicht abzugsfähig. Beispiel: 20 % steuerfreie Einnahmen → 20 % der Ausgaben nicht abzugsfähig.

Was ist das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen?

Das Abzugsverbot nach § 3c stellt sicher, dass steuerfreie Einnahmen nicht zu Steuerminderungen durch Ausgabenabzug führen. Es ist der steuerliche Gegenpol zur Steuerfreiheit: Keine Ausgaben dort, wo keine Steuer anfällt.

Gilt § 3c auch für das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG)?

Ja, § 3c Abs. 2 EStG ist die spezifische Regelung für das Teileinkünfteverfahren: Werbungskosten und Betriebsausgaben in Zusammenhang mit 40 %-steuerfreien Dividenden/Gewinnen sind nur zu 60 % abzugsfähig. Dies gilt z. B. für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen zum Anteilserwerb.

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