§ 40b EStG

Berechnen Sie die Pauschalsteuer auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 40b EStG: 20 % auf den die Freigrenze von 1.752 € übersteigenden Teil — gilt für Altverträge (Direktversicherungen/Pensionskassen bis 31.12.2004). Neuverträge nutzen die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 40b EStG — Pauschalbesteuerung von bAV-Altverträgen

§ 40b EStG ist eine Übergangsregelung aus der Zeit vor der grundlegenden bAV-Reform durch das Alterseinkünftegesetz 2005. Für Direktversicherungen und Pensionskassen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, erlaubt die Norm eine pauschale Versteuerung der Arbeitgeberbeiträge mit 20 %, anstatt des individuellen Einkommensteuersatzes des Arbeitnehmers.

Die Freigrenze nach § 40b Abs. 2 S. 1 EStG beträgt 1.752 € je Arbeitnehmer und Jahr. Nur der darüber hinausgehende Beitragsanteil unterliegt der 20%igen Pauschalsteuer. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer und hat Abgeltungswirkung für den Arbeitnehmer.

Abgrenzung zu § 3 Nr. 63 EStG (Neuverträge)

Seit dem 1.1.2005 unterfallen neue bAV-Verträge dem deutlich günstigeren § 3 Nr. 63 EStG, der Beiträge bis 8 % der RV-Bemessungsgrenze vollständig steuerfrei stellt. 2026 sind das bis zu 8.112 € je Arbeitnehmer und Jahr. Altverträge nach § 40b EStG können daneben weitergeführt werden — der § 40b-Freibetrag von 1.752 € ist zusätzlich nutzbar.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Beiträge bis zur § 40b-Freigrenze (1.752 €) sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV auch sozialversicherungsfrei. Wird die Freigrenze überschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang SV-Beiträge anfallen. Die steuerliche Pauschalierung bewirkt keine automatische SV-Freiheit für den übersteigenden Teil.

Abführung der Pauschalsteuer

Der Arbeitgeber meldet die Pauschalsteuer nach § 40b EStG zusammen mit der regulären Lohnsteuer in der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung an und führt sie bis zum 10. des Folgemonats ab. Auf die Pauschalsteuer entfällt Solidaritätszuschlag (5,5 %) sowie ggf. Kirchensteuer.

Häufige Fragen zur Pauschalsteuer § 40b EStG

Was ist § 40b EStG und für welche bAV-Verträge gilt er?

§ 40b EStG ermöglicht die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberbeiträgen zu bestimmten Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit 20 %. Die Vorschrift gilt ausschließlich für Altverträge, also Direktversicherungen und Pensionskassen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Neuverträge ab 2005 werden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt (Steuerfreiheit bis 8 % der BBG RV).

Wie hoch ist die Freigrenze nach § 40b Abs. 2 EStG?

Die Freigrenze nach § 40b Abs. 2 S. 1 EStG beträgt 1.752 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Jahresbeitrags unterliegt der 20 %igen Pauschalsteuer. Liegt der Jahresbeitrag unter 1.752 €, fällt keine Pauschalsteuer an.

Wer zahlt die Pauschalsteuer nach § 40b EStG?

Der Arbeitgeber ist Schuldner der Pauschalsteuer und kann diese übernehmen (§ 40b Abs. 3 S. 2 EStG). Die Übernahme der Steuer ist beim Arbeitnehmer steuerfrei — es kommt zur Abgeltungswirkung. Der Arbeitgeber meldet und führt die Pauschalsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung ab.

Was gilt für bAV-Neuverträge ab 2005?

Für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge gilt § 40b EStG nicht mehr. Stattdessen sind Arbeitgeberbeiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV (2026: 8 % von 101.400 € = 8.112 € p.a.). Dies ist wesentlich vorteilhafter als die § 40b-Regelung.

Wie wird die Pauschalsteuer nach § 40b EStG sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Beiträge zu Direktversicherungen und Pensionskassen, die nach § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind bis zur Freigrenze nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV sozialversicherungsfrei. Die Pauschalsteuer hat damit auch SV-Auswirkungen. Ab Überschreitung der Freigrenze können SV-Beiträge anfallen — eine steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Kann § 40b EStG und § 3 Nr. 63 EStG gleichzeitig genutzt werden?

Ja — bei Altverträgen (bis 2004) kann sowohl § 40b EStG als auch § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Verträge entsprechend strukturiert. Der § 3 Nr. 63 EStG-Beitrag ist vorrangig; § 40b EStG gilt für den darüber hinausgehenden Teil. Eine Günstigerprüfung unter Einbeziehung eines Steuerberaters ist empfehlenswert.

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