§ 40a EStG

Berechnen Sie die pauschale Lohnsteuer nach § 40a EStG für kurzfristige Beschäftigungen und Aushilfskräfte: 25 % für kurzfristige Beschäftigung, nur 5 % für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft — inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pauschalierung nach § 40a EStG — Kurzfristige Beschäftigung und Aushilfen

§ 40a EStG ermöglicht Arbeitgebern, die Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte vereinfacht pauschal abzuführen. Anders als die allgemeine Pauschalierung nach § 40 EStG bedarf es hier keiner Zustimmung des Finanzamts — der Arbeitgeber kann unmittelbar und ohne besonderen Antrag von der Vorschrift Gebrauch machen.

Die Norm unterscheidet zwei Hauptanwendungsfälle: kurzfristige Beschäftigungen nach Abs. 1 mit 25 % und Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft nach Abs. 3 mit privilegierten 5 %.

Kurzfristige Beschäftigung — 25 % Pauschalsteuer (§ 40a Abs. 1)

Kurzfristige Beschäftigungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein auf höchstens 18 aufeinanderfolgende Arbeitstage begrenzt sind und der durchschnittliche Stundenlohn 19 € nicht übersteigt (§ 40a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Außerdem darf der Arbeitslohn 150 € täglich nicht überschreiten. Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer einbehalten und hat damit seine lohnsteuerlichen Pflichten erfüllt.

Land- und Forstwirtschaft — 5 % Sondersatz (§ 40a Abs. 3)

Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft gilt nach § 40a Abs. 3 EStG ein deutlich niedrigerer Pauschalsteuersatz von 5 %. Diese Privilegierung trägt dem saisonalen Arbeitskräftebedarf in der Landwirtschaft Rechnung. Voraussetzung ist gelegentliche Aushilfstätigkeit; regelmäßige wiederkehrende Beschäftigungen fallen nicht darunter.

Mindestlohn 2026 und Sozialversicherung

Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab Januar 2026 mit 13,90 € je Arbeitsstunde auch für Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte. Die Sozialversicherungspflicht bei kurzfristiger Beschäftigung richtet sich nach § 8 SGB IV: Beschäftigungen bis max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr sind SV-frei. Bei Überschreitung entstehen reguläre SV-Beiträge, unabhängig von der steuerlichen Pauschalierung.

Häufige Fragen zur Pauschalsteuer § 40a EStG

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 EStG?

Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 40a Abs. 1 EStG liegt vor, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als 18 aufeinanderfolgende Arbeitstage begrenzt ist oder der Arbeitslohn 150 € täglich nicht übersteigt. Außerdem gilt die Pauschalierung, wenn die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber gelegentlich, d.h. nicht regelmäßig wiederkehrend erfolgt. Der Pauschalsteuersatz beträgt 25 %.

Welcher Steuersatz gilt für Aushilfen in der Landwirtschaft?

Für Aushilfskräfte, die in Land- und Forstwirtschaft beschäftigt werden, gilt nach § 40a Abs. 3 EStG ein besonders günstiger Pauschalsteuersatz von 5 %. Voraussetzung ist, dass es sich um eine gelegentliche Aushilfstätigkeit handelt. Die Sozialversicherungsfreiheit richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Regeln (kurzfristige Beschäftigung im Sinne des SGB IV).

Können für § 40a EStG auch Sozialversicherungsbeiträge anfallen?

Ja — § 40a EStG regelt nur die lohnsteuerliche Pauschalierung. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach § 8 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung). Kurzfristige Beschäftigungen, die max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, sind SV-frei. Wird diese Grenze überschritten, fallen SV-Beiträge an — unabhängig von der steuerlichen Pauschalierung.

Wie hoch ist der Mindestlohn für Aushilfen 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 2026 13,90 € je Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG i.V.m. der 5. MiLoAnpV). Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen und Aushilfen — Ausnahmen bestehen nur für Pflichtpraktika, Auszubildende und einige wenige gesetzlich geregelte Fälle.

Wann ist § 40a EStG gegenüber § 40 EStG vorzuziehen?

§ 40a EStG ist speziell auf kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte zugeschnitten und erfordert keine Zustimmung des Finanzamts (anders als § 40 Abs. 1 EStG). Der Arbeitgeber kann unmittelbar nach § 40a EStG pauschalieren. § 40 EStG bietet dagegen breitere Anwendungsfelder für sonstige Bezüge an reguläre Arbeitnehmer.

Wie wird die Pauschalsteuer nach § 40a EStG abgeführt?

Die Pauschalsteuer nach § 40a EStG wird vom Arbeitgeber einbehalten und in der Lohnsteuer-Anmeldung des jeweiligen Abrechnungsmonats ausgewiesen. Die Anmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer und stellt den Aushilfsarbeitnehmer von seiner persönlichen Steuerpflicht auf den Arbeitslohn frei (Abgeltungswirkung).

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