§ 4h EStG

Berechnen Sie die abziehbaren Zinsen nach der Zinsschranke des § 4h EStG. Maßgebend ist die EBITDA-Regel (max. 30 % des steuerlichen EBITDA) — es sei denn, die Freigrenze von 3 Mio. € greift. Nicht abziehbare Zinsen werden unbegrenzt vorgetragen.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 4h EStG — Die Zinsschranke im Überblick

Die Zinsschranke wurde 2008 mit der Unternehmensteuerreform eingeführt und seither mehrfach angepasst. Ziel ist die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen, insbesondere bei konzerninternen Finanzierungsstrukturen. Das Grundprinzip: Zinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abziehbar. Zinsüberhänge über diese Grenze hinaus können zwar nicht sofort abgezogen, aber unbegrenzt vorgetragen werden.

Berechnung des steuerlichen EBITDA

Das steuerliche EBITDA unterscheidet sich vom handelsrechtlichen EBITDA. Ausgangspoint ist der steuerliche Gewinn — also nach allen steuerlichen Korrekturen, aber vor Zinssaldo und Abschreibungen. Der Zinssaldo ist die Differenz zwischen Zinsaufwendungen und Zinserträgen. Hinzuaddiert werden die steuerlichen Abschreibungen (AfA nach §§ 7 ff. EStG) und Abzüge für Gebäudeabschreibungen sowie abgezogen werden Gewinne aus steuerneutralen Übertragungen. Die genaue Berechnung erfordert eine detaillierte Steuerplanung.

Verhältnis zu § 8a KStG

§ 8a KStG ergänzt § 4h EStG für Kapitalgesellschaften. Die Konzernklausel erlaubt den vollen Zinsabzug, wenn der Betrieb keinem Konzern angehört oder wenn seine Eigenkapitalquote die des Konzerns nicht unterschreitet (Eigenkapitalquotenvergleich). Besonders bedeutsam ist die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung: Wenn mehr als 10 % der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen an einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter fließen, entfällt die Escape-Klausel.

Häufig gestellte Fragen zur Zinsschranke § 4h EStG

Was ist die Zinsschranke nach § 4h EStG?

Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf 30 % des steuerlichen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen). Zinsüberhänge, die 30 % des EBITDA übersteigen, können im laufenden Jahr nicht abgezogen werden. Sie werden aber ohne zeitliche Begrenzung in Folgejahre vorgetragen (Zinsvortrag). Die Regelung gilt für alle Betriebe — nicht nur für Konzerne.

Wann greift die Freigrenze von 3 Millionen Euro?

Wenn der Zinsüberhang (Zinsaufwendungen minus Zinserträge) 3 Mio. € nicht übersteigt, sind alle Zinsen vollständig abziehbar — die EBITDA-Regel gilt dann nicht. Die Freigrenze gilt pro Betrieb, nicht per Konzern. Sie ist eine echte Freigrenze, keine Freistellung: Übersteigt der Zinsüberhang 3 Mio. € auch nur um 1 €, gilt die EBITDA-Beschränkung für den gesamten Zinsüberhang.

Was ist das steuerliche EBITDA?

Das steuerliche EBITDA wird nicht identisch mit dem handelsrechtlichen EBITDA berechnet. Es ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn vor Zinssaldo, vor Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie vor steuerlichen Abschreibungen (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Wichtig: Ausgangsgröße ist der steuerliche (nicht der handelsrechtliche) Gewinn — mit allen steuerlichen Korrekturen.

Gibt es Ausnahmen von der Zinsschranke (Escape-Klausel)?

Ja, § 4h Abs. 2 EStG sieht drei Ausnahmen vor: (1) die Freigrenze (Zinsüberhang ≤ 3 Mio. €), (2) kein schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierungsanteil (Konzernklausel bei § 8a KStG), (3) der Betrieb gehört keinem Konzern an (Stand-alone-Klausel). Die Escape-Klausel des § 8a Abs. 3 KStG ermöglicht konzernzugehörigen Betrieben den vollen Abzug, wenn ihre Eigenkapitalquote mindestens gleich der des Konzerns ist.

Wie funktioniert der Zinsvortrag nach § 4h EStG?

Nicht abziehbare Zinsen werden unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen (§ 4h Abs. 1 S. 6 EStG). Im Folgejahr werden sie wie aktuelle Zinsaufwendungen behandelt und zusammen mit den laufenden Zinsen der 30%-EBITDA-Grenze unterworfen. Der Zinsvortrag geht verloren bei: Betriebsaufgabe, Umwandlungen ohne Buchwertfortführung und bei bestimmten Organschaftsbeendigungen.

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