Sind Sie mindestens 64 Jahre alt? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG — einen Steuerfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Der Freibetrag richtet sich nach dem Jahr, in dem Sie Ihren 64. Geburtstag hatten, und wird schrittweise bis 2040 abgebaut. Berechnen Sie hier Ihren Anspruch für 2026.
Altersentlastungsbetrag Rechner
§ 24a EStG — Steuerfreibetrag ab 64 Jahren
Rechtsgrundlage
- § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Altersentlastungsbetrag — Tabelle nach Geburtsjahrgang
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG — Alles zur Berechnung 2026
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuervorteil für ältere Steuerpflichtige in Deutschland. Er wurde 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt, um den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten zu begleiten. Grundlage ist § 24a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Freibetrag wird auf das steuerpflichtige Arbeitsentgelt und bestimmte andere Einkünfte angewendet und senkt so das zu versteuernde Einkommen.
Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag?
Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige, die vor Beginn des Veranlagungsjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet für das Jahr 2026: Wer bis zum 31. Dezember 2025 seinen 64. Geburtstag hatte, kann den Altersentlastungsbetrag in der Steuererklärung 2026 geltend machen. Der Freibetrag ist einkommensabhängig: Er berechnet sich als Prozentsatz des Arbeitslohns und bestimmter anderer Einkünfte (nicht jedoch Versorgungsbezüge und Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung).
Stufenweiser Abbau des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag wird seit 2005 jährlich abgebaut. Für Jahrgänge, die vor 2005 das 64. Lebensjahr vollendeten, gilt der Höchstsatz von 40 %, maximal 1.900 € pro Jahr. Je später das 64. Lebensjahr vollendet wird, desto niedriger ist der Freibetrag: Der Prozentsatz sinkt jährlich, der Höchstbetrag ebenso. Für Jahrgänge, die ab 2039 das 64. Lebensjahr vollenden, besteht kein Anspruch mehr (0 %).
Tabelle für ausgewählte Jahrgänge (2024–2029)
Die wichtigsten Werte im Überblick für diejenigen, die in den nächsten Jahren das 64. Lebensjahr vollenden: Jahr 2024: 12,0 %, Höchstbetrag 570 €. Jahr 2025: 11,2 %, Höchstbetrag 532 €. Jahr 2026: 10,4 %, Höchstbetrag 494 €. Jahr 2027: 9,6 %, Höchstbetrag 456 €. Jahr 2028: 8,8 %, Höchstbetrag 418 €. Jahr 2029: 8,0 %, Höchstbetrag 380 €. Den vollständigen Tabellenwert für Ihren Jahrgang berechnet der Rechner oben automatisch.
Für welche Einkünfte gilt der Freibetrag?
Der Altersentlastungsbetrag wird auf Arbeitslohn und bestimmte andere Einkünfte angewendet — zum Beispiel auf Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, oder auf steuerpflichtige Anteile von Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Nicht angewendet wird er auf Versorgungsbezüge (z.B. Beamtenpensionen) und auf die nachgelagert besteuerten Anteile der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Einkünfte werden durch den Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG) bzw. den Rentenfreibetrag begünstigt.
Häufige Fragen zum Altersentlastungsbetrag 2026
Was ist der Altersentlastungsbetrag?
Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist ein Steuerfreibetrag für Steuerpflichtige, die vor dem Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er wird als Prozentsatz des Arbeitslohns und bestimmter anderer Einkünfte berechnet.
Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2026?
Der Prozentsatz und der Höchstbetrag richten sich nach dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendete. Wer 2026 das 64. Lebensjahr vollendet, hat Anspruch auf 10,4 % des Arbeitslohns, maximal 494 €.
Wird der Altersentlastungsbetrag bis 2040 abgebaut?
Ja, der Altersentlastungsbetrag wird stufenweise abgebaut. Für Jahrgänge, die bis 2040 das 64. Lebensjahr vollenden, sinkt der Prozentsatz jährlich bis er bei 0 % angelangt.
Für welche Einkünfte gilt der Freibetrag?
Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt für Arbeitslohn und bestimmte andere Einkünfte (z.B. Renten soweit steuerpflichtig, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag). Er gilt nicht für Versorgungsbezüge.
Ab wann besteht der Anspruch?
Der Anspruch besteht, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar des aktuellen Veranlagungsjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, also mindestens 64 Jahre alt geworden ist.