§ 16 BGebG

Berechnen Sie den Säumniszuschlag auf fällige Bundesgebühren nach § 16 BGebG: 1 % der Grundgebühr je angefangenen Monat nach Fälligkeit — mit automatischer Ermittlung der Gesamtforderung.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Säumniszuschlag auf Bundesgebühren (§ 16 BGebG)

Das Bundesgebührengesetz (BGebG) regelt die Erhebung von Gebühren durch Bundesbehörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen. § 16 BGebG enthält eine wichtige Sanktionsregelung für den Fall, dass Gebührenschuldner ihre Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen: den Säumniszuschlag.

Funktionsweise des Säumniszuschlags

Wird eine fällige Bundesgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, entsteht automatisch ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Gebühr je angefangenen Monat. Dieser Zuschlag läuft ab dem Tag nach Fälligkeit und wird für jeden angefangenen Kalendermonat vollständig erhoben — auch wenn der Schuldner nur einen Tag in den neuen Monat hineingerät.

Im Gegensatz zum steuerrechtlichen Säumniszuschlag nach § 240 Abgabenordnung (AO) gibt es beim BGebG keine Freigrenze. Die AO sieht vor, dass kein Zuschlag erhoben wird, wenn der monatliche Betrag unter 5 € liegt (Steuerrückstand unter 500 €). Das BGebG enthält eine solche Regelung nicht, weshalb auch kleine Gebührenbeträge vollständig dem Säumniszuschlag unterliegen.

Bundesgebühren im Überblick

Bundesgebühren werden für eine Vielzahl von Amtshandlungen erhoben. Typische Beispiele sind Gebühren des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für Fahrzeugzulassungen und -typenprüfungen, Gebühren des Luftfahrtbundesamts (LBA) für Pilotenlizenzprüfungen und Luftfahrzeugzulassungen, BAFA-Gebühren für Exportgenehmigungen sowie Gebühren verschiedener Bundesämter für Genehmigungen und Bescheide im Bereich Umwelt, Energie und Regulierung.

Die konkreten Gebührensätze sind in den jeweiligen fachspezifischen Gebührenverordnungen geregelt. Das BGebG selbst enthält nur die allgemeinen Regelungen (Fälligkeit, Verzug, Stundung, Erlass), während die Höhe der Grundgebühren in den Besonderen Gebührenverordnungen des jeweiligen Ministeriums festgelegt wird.

Vermeidung von Säumniszuschlägen

Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich rechtzeitiges Handeln: Entweder die fristgerechte Zahlung oder — bei finanziellen Engpässen — rechtzeitiger Antrag auf Stundung vor Fälligkeit. Stundungsanträge sollten schriftlich und mit Begründung gestellt werden. Bei bewilligter Stundung wird die Fälligkeit aufgeschoben und kein Säumniszuschlag erhoben, jedoch können Stundungszinsen anfallen.

Häufig gestellte Fragen zum Bundesgebühren-Säumniszuschlag

Was ist der Säumniszuschlag nach § 16 BGebG?

Nach § 16 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) wird ein Säumniszuschlag von 1 % der fälligen Bundesgebühr je angefangenen Monat der Säumnis erhoben. Der Zuschlag entsteht automatisch, wenn eine Bundesgebühr nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt wird — unabhängig davon, ob der Schuldner die Verzögerung verschuldet hat.

Was sind Bundesgebühren im Sinne des BGebG?

Bundesgebühren sind Abgaben, die Bundesbehörden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erheben (§ 1 BGebG). Dazu gehören z. B. Gebühren für Genehmigungen, Zulassungen, Amtshandlungen und Bescheide von Bundesbehörden wie dem Kraftfahrtbundesamt, dem Luftfahrtbundesamt oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Ab wann beginnt der Säumniszuschlag zu laufen?

Der Säumniszuschlag beginnt am Tag nach Eintritt der Fälligkeit. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Gebührenbescheid oder — falls nicht gesondert festgelegt — tritt mit der Bekanntgabe des Bescheids ein. Jeder angefangene Monat zählt dabei voll: Eine Zahlung am 1. Tag des dritten Monats löst bereits den dritten Monat Säumniszuschlag aus.

Kann der Säumniszuschlag erlassen werden?

Ja, die zuständige Bundesbehörde kann den Säumniszuschlag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre. Ein Erlass kommt z. B. bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit, bei Verwaltungsfehlern oder bei nachgewiesenen Härtegründen in Betracht. Dem Erlass geht in der Regel ein schriftlicher Erlass- oder Stundungsantrag voraus.

Unterscheidet sich der BGebG-Säumniszuschlag vom AO-Säumniszuschlag?

Beide sehen einen Säumniszuschlag von 1 % je angefangenen Monat vor, jedoch gibt es Unterschiede: § 240 AO (Abgabenordnung) gilt für Steuerforderungen und sieht eine Freigrenze vor (kein Zuschlag, wenn der Betrag je Monat unter 5 € liegt, d. h. Steuerschuld unter 500 €). Das BGebG gilt für Bundesgebühren und enthält keine entsprechende Freigrenze.

Kann Säumnis durch Stundungsantrag vermieden werden?

Ja. Wer eine Bundesgebühr nicht rechtzeitig zahlen kann, sollte vor Fälligkeit einen Stundungsantrag bei der Behörde stellen. Bei bewilligter Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben und kein Säumniszuschlag erhoben, jedoch können Stundungszinsen anfallen. Ein Stundungsantrag nach Eintritt der Fälligkeit kann rückwirkend gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zahlungsunfähigkeit unverschuldet war.

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