Berechnen Sie die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 14-16 InsVV. Der Rechner ermittelt die degressive Staffelvergütung anhand der vereinnahmten Beträge, die Mindestvergütung unter Berücksichtigung der Gläubigerzahl und die Gesamtvergütung für die Dauer der Treuhändertätigkeit.
Treuhändervergütung Rechner (InsVV §§ 14-16)
Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren berechnen
Rechtsgrundlage
- § 14 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Vergütung des Treuhänders — degressive Staffel und Mindestvergütung
Gültig ab: 1. 10. 2004
- § 15 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Zusätzliche Vergütung für Obliegenheitsüberwachung (50 €/Stunde)
Gültig ab: 1. 10. 2004
- § 16 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Festsetzung der Vergütung und Vorschüsse
Gültig ab: 1. 10. 2004
Treuhändervergütung im Restschuldbefreiungsverfahren 2026 — §§ 14-16 InsVV
Die Treuhändervergütung nach §§ 14-16 InsVV regelt die Entlohnung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren. Der Treuhänder wird nach § 287 Abs. 2 InsO vom Schuldner benannt und vom Insolvenzgericht bestellt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die auf Grund der Abtretungserklärung eingehenden Beträge einzuziehen und an die Gläubiger zu verteilen. Die Vergütungsverordnung stellt sicher, dass diese Tätigkeit angemessen entlohnt wird.
Die degressive Vergütungsstaffel nach § 14 Abs. 2 InsVV
Die Vergütung des Treuhänders berechnet sich nach der Summe der eingegangenen Beträge in drei Stufen: Von den ersten 35.000 € erhält er 5 %, vom Mehrbetrag bis 70.000 € erhält er 3 % und von jedem weiteren Euro darüber hinaus 1 %. Diese degressive Staffel sorgt dafür, dass bei geringen Beträgen ein prozentuell höherer Anteil als Vergütung anfällt, während bei hohen Beträgen der Großteil den Gläubigern zugutekommt.
Die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV
Unabhängig von der Höhe der eingegangenen Beträge steht dem Treuhänder eine Mindestvergütung von 140 € pro Jahr seiner Tätigkeit zu. Verteilt er die Beträge an mehr als 5 Gläubiger, erhöht sich die Mindestvergütung je angefangene 5 weitere Gläubiger um 70 € pro Jahr. Die Mindestvergütung stellt sicher, dass der Treuhänder auch bei geringen oder fehlenden Abtretungsbeträgen für seinen Verwaltungsaufwand entschädigt wird.
Obliegenheitsüberwachung nach § 15 InsVV
Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO), erhält er eine zusätzliche Vergütung. Der Stundensatz beträgt regelmäßig 50 €. Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen treffen. Die Gesamtsumme der zusätzlichen Vergütung darf den Betrag der Grundvergütung nach § 14 nicht überschreiten — eine wichtige Deckelung zum Schutz der Gläubigerinteressen.
Festsetzung und Vorschüsse nach § 16 InsVV
Die endgültige Vergütung wird vom Insolvenzgericht bei Beendigung des Treuhänderamts festgesetzt. Der Treuhänder kann jedoch aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse entnehmen, sofern diese den bereits verdienten Anteil nicht überschreiten. Bei Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann das Gericht Vorschüsse aus der Staatskasse bewilligen.
Praktische Bedeutung seit der Reform 2020
Mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre hat sich die Vergütungsdauer halbiert. Gleichzeitig ist die Mindestvergütung pro Jahr gleichgeblieben, sodass der Treuhänder in der Praxis häufig weniger erhält als vor der Reform. Für Schuldner bedeutet die kürzere Laufzeit geringere Gesamtkosten — ein wesentlicher Vorteil der Reformgesetzgebung.
Umsatzsteuer auf die Treuhändervergütung
Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 InsVV i. V. m. § 7 InsVV wird auf die Vergütung Umsatzsteuer erhoben, sofern der Treuhänder umsatzsteuerpflichtig ist. Der aktuelle Regelsteuersatz beträgt 19 %. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zur festgesetzten Vergütung zu entrichten und wird aus den Abtretungsbeträgen entnommen.
Häufige Fragen zur Treuhändervergütung (InsVV §§ 14-16)
Wie wird die Treuhändervergütung nach § 14 InsVV berechnet?
Die Vergütung berechnet sich nach einer degressiven Staffel: 5 % der ersten 35.000 €, 3 % des Mehrbetrags bis 70.000 € und 1 % des darüber hinausgehenden Betrags. Grundlage ist die Summe der beim Treuhänder eingegangenen Beträge aus der Abtretungserklärung des Schuldners.
Gibt es eine Mindestvergütung für den Treuhänder?
Ja. Nach § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Mindestvergütung 140 € pro Jahr der Tätigkeit. Verteilt der Treuhänder an mehr als 5 Gläubiger, erhöht sich die Mindestvergütung um 70 € je angefangene 5 weitere Gläubiger pro Jahr.
Was ist die Obliegenheitsüberwachung nach § 15 InsVV?
Der Treuhänder kann nach § 292 Abs. 2 InsO mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners beauftragt werden. Dafür erhält er nach § 15 InsVV eine zusätzliche Vergütung von regelmäßig 50 € pro Stunde. Die Summe darf die Grundvergütung nach § 14 nicht überschreiten.
Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?
Seit der Reform 2020 beträgt die reguläre Dauer der Restschuldbefreiung 3 Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Zuvor waren es 6 Jahre. Die Treuhändervergütung wird für die gesamte Dauer der Tätigkeit berechnet.
Kann der Treuhänder Vorschüsse entnehmen?
Ja. Nach § 16 Abs. 2 InsVV darf der Treuhänder aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den bereits verdienten Anteil und die Mindestvergütung nicht überschreiten.
Wer trägt die Kosten der Treuhändervergütung?
Die Vergütung des Treuhänders wird aus den beim Treuhänder eingegangenen Beträgen (Abtretungsbeträge des Schuldners) beglichen. Sie mindert damit die an die Gläubiger auszuschüttende Summe. Bei Verfahrenskostenstundung kann das Gericht Vorschüsse aus der Staatskasse bewilligen.