§ 13 InsVV — Verbraucherinsolvenz

Berechnen Sie die Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 13 InsVV. Der Rechner ermittelt, ob die degressive Regelvergütung oder die Mindestvergütung (1.400 € Standard / 1.120 € bei Beratungsstelle) greift, und berechnet die Gesamtkosten einschließlich Umsatzsteuer.

Insolvenzverwalter Vergütung Verbraucherinsolvenz (InsVV § 13)

Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzverwalter-Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren 2026 — § 13 InsVV

Die Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahrenrichtet sich nach den §§ 2 und 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (§§ 304–314 InsO) ist speziell für natürliche Personen konzipiert, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV

Die reguläre Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter beträgt 1.400 € netto, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben. Bei 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung um 210 € je angefangene 5 Gläubiger. Ab 31 Gläubigern steigt sie um 140 € je weitere 5 Gläubiger. In der Praxis der Verbraucherinsolvenz liegt die Gläubigerzahl oft unter 10, sodass die Mindestvergütung greift.

Ermäßigung nach § 13 InsVV bei Beratungsstelle

Werden die erforderlichen Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO — insbesondere der Nachweis über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch — von einer geeigneten Person oder Stelle (Schuldnerberatung, Rechtsanwalt, Steuerberater) erstellt, ermäßigt sich die Mindestvergütung auf 1.120 €. Dies ist ein Anreiz, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Vorarbeit den Aufwand des Verwalters reduziert.

Degressive Vergütungsstaffel nach § 2 Abs. 1 InsVV

Verfügt der Schuldner über eine nennenswerte Insolvenzmasse, berechnet sich die Vergütung nach der degressiven Staffel: 40 % der ersten 35.000 €, 26 % bis 70.000 €, 7,5 % bis 350.000 €, 3,3 % bis 700.000 € und darüber hinaus sinkend bis 0,2 %. In den meisten Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Masse jedoch so gering, dass die Mindestvergütung die höhere Vergütung darstellt.

Umsatzsteuer und Gesamtkosten

Auf die Vergütung wird nach § 7 InsVV Umsatzsteuer von 19 % erhoben. Die Gesamtkosten betragen damit mindestens 1.666 € (Standardfall) bzw. 1.332,80 € (mit Beratungsstelle). Hinzu können Auslagen des Verwalters kommen (Porto, Kopien, Reisekosten), die nach § 4 InsVV einzeln nachzuweisen und zu belegen sind.

Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO

Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Verfahrenskosten (Vergütung des Verwalters, Gerichtskosten) zu decken, kann er nach § 4a InsO eine Stundung der Kosten beantragen. Die Kosten werden dann vorläufig aus der Staatskasse getragen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann der Schuldner bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit auch von den gestundeten Verfahrenskosten befreit werden.

Praktische Bedeutung für Schuldner

Für Schuldner, die eine Verbraucherinsolvenz erwägen, sind die Verwalterkosten ein wichtiger Faktor. Die Ermäßigung nach § 13 InsVV bei Nutzung einer Beratungsstelle spart 280 € netto (333,20 € brutto). Gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen bieten ihre Dienste kostenlos an, sodass die Inanspruchnahme doppelt vorteilhaft ist: professionelle Unterstützung bei gleichzeitig reduzierten Verwalterkosten.

Häufige Fragen zur Insolvenzverwalter-Vergütung (§ 13 InsVV)

Was kostet ein Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Mindestvergütung beträgt 1.400 € netto (§ 2 Abs. 2 InsVV). Wurde der Antrag mit Hilfe einer geeigneten Beratungsstelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung auf 1.120 € (§ 13 InsVV). Hinzu kommt Umsatzsteuer von 19 %. Bei einer größeren Insolvenzmasse kann die Vergütung nach der degressiven Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV höher ausfallen.

Wann greift die Ermäßigung nach § 13 InsVV?

Die Ermäßigung greift, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (außergerichtlicher Einigungsversuch) von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden — z. B. einer Schuldnerberatung, einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater.

Was ist die Insolvenzmasse im Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung: Bankguthaben, Wertgegenstände, Ansprüche aus Lebensversicherungen und pfändbares Einkommen. In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Masse gering oder null.

Wie berechnet sich die degressive Staffel nach § 2 Abs. 1 InsVV?

Die Vergütung nach Regelsatz staffelt sich degressiv: 40 % der ersten 35.000 €, 26 % bis 70.000 €, 7,5 % bis 350.000 €, 3,3 % bis 700.000 € und 2,2 % darüber. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird jedoch meist die Mindestvergütung relevant, da die Masse gering ist.

Kommt Umsatzsteuer auf die Vergütung hinzu?

Ja. Nach § 7 InsVV wird auf die Vergütung des Insolvenzverwalters Umsatzsteuer erhoben, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist (in der Regel der Fall). Der aktuelle Regelsteuersatz beträgt 19 %. Die Gesamtkosten betragen damit mindestens 1.666 € (Standard) bzw. 1.332,80 € (ermäßigt).

Wer bezahlt den Insolvenzverwalter?

Die Vergütung wird aus der Insolvenzmasse bezahlt. Reicht die Masse nicht aus, wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners nach § 4a InsO gestundet — die Kosten werden dann vorläufig aus der Staatskasse getragen und dem Schuldner nach Restschuldbefreiung erlassen, sofern er zahlungsunfähig bleibt.

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