Berechnen Sie die Insolvenzgeldumlage (U3) für Ihren Betrieb nach § 1 InsoGeldFestV. Der Rechner ermittelt die monatliche und jährliche Umlage anhand der Bruttolohnsumme und dem aktuellen Umlagesatz von 0,06 % (2026).
Insolvenzgeldumlage Rechner (§ 1 InsoGeldFestV)
Monatliche und jährliche Insolvenzgeldumlage für Arbeitgeber berechnen
Rechtsgrundlage
- § 1 Insolvenzgeldfestsetzungsverordnung (InsoGeldFestV) ↗
Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage — 2026: 0,06 %
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 358 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld — Umlage durch Arbeitgeber
Gültig ab: 1. 1. 1998
Insolvenzgeldumlage 2026 — Berechnung nach § 1 InsoGeldFestV
Die Insolvenzgeldumlage (U3) ist eine Pflichtabgabe aller Arbeitgeber in Deutschland, die das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer finanziert. Sie wird auf Grundlage des § 358 SGB III erhoben und der konkrete Umlagesatz wird jährlich durch die Insolvenzgeldfestsetzungsverordnung (InsoGeldFestV) bestimmt. Für das Jahr 2026 beträgt der Satz 0,06 % der Bruttolohnsumme.
Rechtliche Grundlage: § 358 SGB III und InsoGeldFestV
§ 358 SGB III regelt die Finanzierung des Insolvenzgelds durch eine Umlage, die von allen Arbeitgebern erhoben wird. Der genaue Umlagesatz wird gemäß § 361 SGB III jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Die InsoGeldFestV bestimmt den Satz so, dass die voraussichtlichen Ausgaben für Insolvenzgeld gedeckt werden.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Die Berechnung ist denkbar einfach: Die monatliche Bruttolohnsumme aller sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer wird mit dem Umlagesatz multipliziert. Bei einer Bruttolohnsumme von 100.000 € und dem Satz von 0,06 % ergibt sich eine monatliche Umlage von nur 60 €, jährlich 720 €. Selbst für große Betriebe bleibt die Belastung damit überschaubar.
Umlagepflichtige Entgelte
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Entgelte, die der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Dazu gehören das laufende Arbeitsentgelt, Überstundenvergütungen, Zulagen, Provisionen sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nicht umlagepflichtig sind Entgelte für geringfügig Beschäftigte, soweit sie pauschale Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Historische Entwicklung des Umlagesatzes
Der Umlagesatz unterlag in den letzten Jahrzehnten erheblichen Schwankungen. In Krisenzeiten (z. B. Finanzkrise 2009) stieg er auf 0,41 %, um die erhöhten Insolvenzgeldausgaben zu decken. In wirtschaftlich stabilen Phasen sank er kontinuierlich: 2013 auf 0,15 %, 2019 auf 0,06 %. Nach einem kurzen Anstieg während der Corona-Pandemie (2021: 0,12 %) liegt der Satz seit 2024 wieder bei 0,06 %.
Wer ist umlagepflichtig?
Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Sinne des SGB III beschäftigen — unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Rechtsform. Auch öffentliche Arbeitgeber sind grundsätzlich umlagepflichtig, soweit sie nicht von der Umlagepflicht befreit sind (z. B. Bund, Länder und Gemeinden, die bei Zahlungsunfähigkeit nicht von einer Insolvenz betroffen sein können).
Abführung und Meldung
Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt und von dort an die Berufsgenossenschaften weitergeleitet. Die Meldung erfolgt im Rahmen der regulären Beitragsnachweise. Ein gesondertes Meldeverfahren ist nicht erforderlich.
Häufige Fragen zur Insolvenzgeldumlage (InsoGeldFestV)
Was ist die Insolvenzgeldumlage?
Die Insolvenzgeldumlage (U3) ist eine Pflichtabgabe, die alle Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaften zahlen. Sie finanziert das Insolvenzgeld, das Arbeitnehmer bei Insolvenz ihres Arbeitgebers erhalten. Der Umlagesatz wird jährlich durch Rechtsverordnung (InsoGeldFestV) festgelegt.
Wie hoch ist der Insolvenzgeldumlagesatz 2026?
Der Umlagesatz beträgt 2026 nur 0,06 % der umlagepflichtigen Bruttolohnsumme. Dieser Satz ist seit 2024 stabil und einer der niedrigsten in der Geschichte der Insolvenzgeldumlage.
Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?
Alle Arbeitgeber im Geltungsbereich des SGB III müssen die Umlage zahlen — unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Rechtsform. Die Umlage trägt ausschließlich der Arbeitgeber; Arbeitnehmer werden nicht belastet.
Auf welche Entgelte wird die Umlage berechnet?
Die Umlage wird auf die gesamte Bruttolohnsumme aller sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer berechnet. Einmalige Zuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sind einzubeziehen, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind.
Wann wird die Insolvenzgeldumlage fällig?
Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen monatlich an die zuständige Berufsgenossenschaft abgeführt. Die Fälligkeit richtet sich nach den allgemeinen Beitragsfälligkeitsterminen.
Wie hat sich der Umlagesatz historisch entwickelt?
Der Umlagesatz lag in der Vergangenheit deutlich höher: 2009 betrug er 0,41 %, 2013 bereits nur 0,15 %. Seit 2024 liegt er bei 0,06 % — ein Zeichen für die stabile Wirtschaftslage und geringe Insolvenzfälle in Deutschland.