Berechnen Sie die Kaffeesteuer 2026 nach § 2 KaffeeStG: Röstkaffee 2,19 €/kg, löslicher Kaffee 4,78 €/kg. Bei Import aus Drittländern wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer (19 %) ermittelt.
Kaffeesteuer Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 2 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) (KaffeeStG) ↗
Steuertarif: Röstkaffee 2,19 €/kg, löslicher Kaffee 4,78 €/kg
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) (KaffeeStG) ↗
Steuergebiet und Steuergegenstand
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) (KaffeeStG) ↗
Steuerentstehung bei Einfuhr
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kaffeesteuer 2026 — Berechnung nach KaffeeStG
Häufige Fragen zur Kaffeesteuer
Was ist die Kaffeesteuer und wer muss sie zahlen?
Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer auf Kaffee und kaffeehaltige Waren, geregelt im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG). Steuerschuldner sind Hersteller, die Kaffee im Steuergebiet (Deutschland) produzieren, sowie Importeure, die Kaffee aus Drittländern einführen. Innerhalb der EU fällt die Steuer beim Verbringen nach Deutschland an. Die Kaffeesteuer ist eine rein deutsche Steuer — sie existiert in dieser Form in keinem anderen EU-Land.
Wie hoch sind die Kaffeesteuer-Sätze 2026?
Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 KaffeeStG betragen: Röstkaffee 2,19 € je Kilogramm und löslicher Kaffee (Instant) 4,78 € je Kilogramm. Kaffeepads und -kapseln werden als Röstkaffee besteuert (2,19 €/kg). Diese Sätze sind seit Jahren unverändert und gelten auch 2026.
Fällt bei Kaffee-Import zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer an?
Ja, bei der Einfuhr aus Drittländern (außerhalb der EU) fällt neben der Kaffeesteuer auch Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 19 % an. Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und Kaffeesteuer. Innerhalb der EU ist die Kaffeesteuer-Überführung zwar steuerpflichtig, EUSt fällt aber nicht gesondert an.
Welche Produkte unterliegen der Kaffeesteuer?
Der Kaffeesteuer unterliegen: Rohkaffee, Röstkaffee (auch entkoffeiniert), löslicher Kaffee (Instant), sowie kaffeehaltige Waren mit einem Kaffeegehalt von mehr als 10 g/kg (§ 1 Abs. 2 KaffeeStG). Kaffeepads und Kapseln gelten als Röstkaffee. Tee, Kakao und koffeinhaltige Getränke ohne Kaffeebestandteile sind nicht betroffen.
Gibt es Steuerbefreiungen bei der Kaffeesteuer?
Ja, nach § 14 KaffeeStG sind bestimmte Verwendungen steuerfrei: Kaffee, der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, sowie Kaffee für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen. Diplomatische Vertretungen können ebenfalls Steuerbefreiung beantragen. Für private Verbraucher gibt es keine Befreiung.
Warum ist löslicher Kaffee höher besteuert als Röstkaffee?
Löslicher Kaffee wird mit 4,78 €/kg besteuert (Röstkaffee: 2,19 €/kg), weil bei der Herstellung von Instantkaffee ein höherer Anteil Rohkaffee benötigt wird. Für 1 kg löslichen Kaffee werden etwa 2–2,5 kg Rohkaffee verarbeitet. Der höhere Steuersatz soll diese Verdichtung ausgleichen und eine gleichmäßige Besteuerung pro Tasse sicherstellen.