§ 2 KaffeeStG

Berechnen Sie die Kaffeesteuer 2026 nach § 2 KaffeeStG: Röstkaffee 2,19 €/kg, löslicher Kaffee 4,78 €/kg. Bei Import aus Drittländern wird zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer (19 %) ermittelt.

Kaffeesteuer Rechner 2026

kg
📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kaffeesteuer 2026 — Berechnung nach KaffeeStG

Die **Kaffeesteuer** ist eine der ältesten Verbrauchsteuern Deutschlands und wird durch das **Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)** geregelt. Deutschland ist das einzige EU-Land, das eine spezifische Kaffeesteuer erhebt — in allen anderen Mitgliedstaaten fällt Kaffee unter den ermäßigten oder regulären Mehrwertsteuersatz, aber ohne gesonderte Verbrauchsteuer. <h3>Steuersätze nach § 2 KaffeeStG</h3> Das KaffeeStG unterscheidet zwei Hauptkategorien mit unterschiedlichen Steuersätzen: - **Röstkaffee** (einschließlich entkoffeiniertem Kaffee): **2,19 €/kg** — dies umfasst auch Kaffeepads, Kapseln und ganze Bohnen. - **Löslicher Kaffee** (Instantkaffee, auch entkoffeiniert): **4,78 €/kg** — der höhere Satz reflektiert den höheren Rohkaffee-Einsatz bei der Herstellung. Der Steuersatz bezieht sich auf das **Eigengewicht des Kaffees** (nicht auf das Gesamtgewicht der Verpackung). Bei kaffeehaltigen Waren mit einem Kaffeegehalt über 10 g/kg wird die Steuer anteilig auf den Kaffeeanteil berechnet. <h3>Steuerentstehung und Steuerschuldner</h3> Die Kaffeesteuer entsteht nach **§ 11 KaffeeStG** bei der **Einfuhr** in das deutsche Steuergebiet oder bei der **Entnahme aus einem Steuerlager** im Inland. Steuerschuldner ist in der Regel der Hersteller (Inhaber des Steuerlagers) oder der Importeur. Bei der Einfuhr aus Drittländern wird die Kaffeesteuer zusammen mit den Zollabgaben und der **Einfuhrumsatzsteuer (19 %)** vom Zoll erhoben. Für Unternehmen, die regelmäßig Kaffee herstellen oder importieren, ist die Einrichtung eines **Steuerlagers** nach § 6 KaffeeStG wirtschaftlich sinnvoll: Die Steuer wird erst fällig, wenn der Kaffee das Lager verlässt, nicht bereits bei der Produktion. <h3>Fiskalische Bedeutung und Praxisbeispiele</h3> Die Kaffeesteuer bringt dem deutschen Fiskus jährlich rund **1 Milliarde Euro** ein. Bei einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch von ca. 5,5 kg Röstkaffee pro Jahr zahlt jeder Deutsche rechnerisch etwa **12 € Kaffeesteuer** jährlich. **Rechenbeispiel:** Ein Kaffeeröster, der 10 Tonnen Röstkaffee aus Brasilien importiert, zahlt: 10.000 kg × 2,19 €/kg = **21.900 € Kaffeesteuer**, zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer auf den Gesamtwert (Zollwert + Kaffeesteuer). Die korrekte Berechnung der Steuerbelastung ist für Importeure und Produzenten betriebswirtschaftlich essenziell. <h3>Besonderheiten bei Kaffeegetränken und Kapseln</h3> **Kaffeekapseln** (z. B. Nespresso-Kapseln) werden als Röstkaffee besteuert (2,19 €/kg Kaffeeanteil). **Kaffeegetränke** in Dosen oder Flaschen fallen unter die kaffeehaltige Waren und werden anteilig besteuert, sofern der Kaffeegehalt 10 g/kg übersteigt. Reine Koffeingetränke ohne Kaffeebestandteile (z. B. Energy Drinks) unterliegen nicht der Kaffeesteuer.

Häufige Fragen zur Kaffeesteuer

Was ist die Kaffeesteuer und wer muss sie zahlen?

Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer auf Kaffee und kaffeehaltige Waren, geregelt im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG). Steuerschuldner sind Hersteller, die Kaffee im Steuergebiet (Deutschland) produzieren, sowie Importeure, die Kaffee aus Drittländern einführen. Innerhalb der EU fällt die Steuer beim Verbringen nach Deutschland an. Die Kaffeesteuer ist eine rein deutsche Steuer — sie existiert in dieser Form in keinem anderen EU-Land.

Wie hoch sind die Kaffeesteuer-Sätze 2026?

Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 KaffeeStG betragen: Röstkaffee 2,19 € je Kilogramm und löslicher Kaffee (Instant) 4,78 € je Kilogramm. Kaffeepads und -kapseln werden als Röstkaffee besteuert (2,19 €/kg). Diese Sätze sind seit Jahren unverändert und gelten auch 2026.

Fällt bei Kaffee-Import zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer an?

Ja, bei der Einfuhr aus Drittländern (außerhalb der EU) fällt neben der Kaffeesteuer auch Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 19 % an. Die Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und Kaffeesteuer. Innerhalb der EU ist die Kaffeesteuer-Überführung zwar steuerpflichtig, EUSt fällt aber nicht gesondert an.

Welche Produkte unterliegen der Kaffeesteuer?

Der Kaffeesteuer unterliegen: Rohkaffee, Röstkaffee (auch entkoffeiniert), löslicher Kaffee (Instant), sowie kaffeehaltige Waren mit einem Kaffeegehalt von mehr als 10 g/kg (§ 1 Abs. 2 KaffeeStG). Kaffeepads und Kapseln gelten als Röstkaffee. Tee, Kakao und koffeinhaltige Getränke ohne Kaffeebestandteile sind nicht betroffen.

Gibt es Steuerbefreiungen bei der Kaffeesteuer?

Ja, nach § 14 KaffeeStG sind bestimmte Verwendungen steuerfrei: Kaffee, der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, sowie Kaffee für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen. Diplomatische Vertretungen können ebenfalls Steuerbefreiung beantragen. Für private Verbraucher gibt es keine Befreiung.

Warum ist löslicher Kaffee höher besteuert als Röstkaffee?

Löslicher Kaffee wird mit 4,78 €/kg besteuert (Röstkaffee: 2,19 €/kg), weil bei der Herstellung von Instantkaffee ein höherer Anteil Rohkaffee benötigt wird. Für 1 kg löslichen Kaffee werden etwa 2–2,5 kg Rohkaffee verarbeitet. Der höhere Steuersatz soll diese Verdichtung ausgleichen und eine gleichmäßige Besteuerung pro Tasse sicherstellen.

Verwandte Rechner