Berechnen Sie die historische Kernbrennstoffsteuer nach § 3 des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG). Der Steuersatz betrug einheitlich 145 € pro Gramm für alle steuerpflichtigen Kernbrennstoffe (Plutonium 239/241, Uran 233/235). Die Steuer war vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 gültig und wurde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit aufgehoben.
Rechtsgrundlage
- § 3 Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) ↗
Steuersatz: 145 €/g für alle steuerpflichtigen Kernbrennstoffe
Gültig ab: 1. 1. 2011
- § 1 Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) ↗
Steuergegenstand: spaltbare Kernbrennstoffe (Plutonium 239/241, Uran 233/235)
Gültig ab: 1. 1. 2011
Kernbrennstoffsteuer nach § 3 KernbrStG — Historischer Überblick
Die Kernbrennstoffsteuer war eine deutsche Bundessteuer, die vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 auf spaltbare Kernbrennstoffe erhoben wurde. Das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) trat als Teil des Atomausstiegspakets der schwarz-gelben Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel in Kraft. Ziel war es, die Betreiber von Kernkraftwerken an den gesellschaftlichen Kosten der Kernenergie zu beteiligen.
Steuersatz nach § 3 KernbrStG: 145 €/g
Gemäß § 3 KernbrStG galt ein einheitlicher Steuersatz von 145 € pro Gramm für alle steuerpflichtigen Kernbrennstoffe. Dies betraf insbesondere die Isotope Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235. Der Steuersatz war so bemessen, dass er bei einem typischen Kernkraftwerk mit einem Jahresbedarf von rund 30 Tonnen Brennstoff zu einer Steuerlast von mehreren Hundert Millionen Euro führte. Das jährliche Steueraufkommen aller deutschen Kernkraftwerke zusammen betrug rund 1,3 Milliarden Euro.
Steuergegenstand und steuerpflichtige Brennstoffe (§ 1 KernbrStG)
Nach § 1 KernbrStG unterlagen der Steuer spaltbare Kernbrennstoffe, die zur Nutzung in Kernreaktoren im deutschen Steuergebiet bestimmt waren. Die Steuerpflicht entstand gemäß § 5 KernbrStG mit dem erstmaligen Einsetzen des Kernbrennstoffs in einen Kernreaktor. Steuerschuldner war der Betreiber des Kernreaktors (§ 4 KernbrStG). In der Praxis waren dies die großen deutschen Energiekonzerne E.ON, RWE, EnBW und Vattenfall.
Verfassungswidrigkeit und Aufhebung 2017
Das Schicksal der Kernbrennstoffsteuer war von Anfang an rechtlich umstritten. Kritiker bezweifelten, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer hatte, da das Grundgesetz keine explizite Ermächtigung für eine Kernbrennstoffsteuer enthält. Der Bundesfinanzhof (BFH) legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Parallel dazu hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit EU-Recht geäußert, da die Steuer möglicherweise als Verbrauchsteuer auf elektrische Energie einzustufen sei — was nach der EU-Energiesteuerrichtlinie unzulässig gewesen wäre.
Rückerstattung nach Bundesverfassungsgericht-Entscheid
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 die Verfassungswidrigkeit der Steuer feststellte, mussten alle erhobenen Steuern erstattet werden. Die Betreiber hatten zuvor Rückstellungen für diesen Fall gebildet. Insgesamt wurden mehrere Milliarden Euro an die Energiekonzerne zurückgezahlt. Das KernbrStG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben.
Bedeutung für Steuerrecht und Praxis
Obwohl die Kernbrennstoffsteuer heute aufgehoben ist, hat sie erhebliche Bedeutung für das Steuerrecht und die Steuerrechtswissenschaft. Die Verfahren vor BFH, BVerfG und EuGH haben wichtige Grundsatzentscheidungen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes, zur Vereinbarkeit nationaler Steuern mit dem EU-Energiesteuerrecht und zur Rückwirkung von Verfassungswidrigkeitsentscheidungen hervorgebracht. Auch für historische Steuerberechnungen, Jahresabschlüsse aus dem Zeitraum 2011–2016 und laufende Erstattungsverfahren ist die genaue Berechnung nach § 3 KernbrStG weiterhin relevant.
Häufige Fragen zur Kernbrennstoffsteuer (§ 3 KernbrStG)
Was war die Kernbrennstoffsteuer?
Die Kernbrennstoffsteuer (KernbrStG) war eine deutsche Verbrauchsteuer auf spaltbare Kernbrennstoffe, die beim Betrieb von Kernreaktoren zur Stromerzeugung eingesetzt wurden. Sie galt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 und wurde dann aufgehoben.
Welcher Steuersatz galt nach § 3 KernbrStG?
Gemäß § 3 KernbrStG betrug der Steuersatz einheitlich 145 € pro Gramm für alle steuerpflichtigen Kernbrennstoffe: Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235.
Warum wurde die Kernbrennstoffsteuer aufgehoben?
Der Bundesfinanzhof stellte im Jahr 2016 fest, dass die Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig war, weil der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer hatte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor bereits EU-Rechtsbedenken geäußert. Nach dem BFH-Beschluss wurden alle Steuerzahlungen erstattet.
Welche Kernbrennstoffe unterlagen der Steuer?
Nach § 1 KernbrStG unterlagen der Steuer spaltbare Kernbrennstoffe, die zur Nutzung in Kernreaktoren bestimmt waren: Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235. Nicht erfasst waren andere radioaktive Stoffe oder Kernbrennstoffe für militärische Zwecke.
Wer musste die Kernbrennstoffsteuer zahlen?
Steuerschuldner war nach § 4 KernbrStG derjenige, der den Kernbrennstoff erstmals in einen Kernreaktor im deutschen Steuergebiet einsetzte. In der Praxis waren dies die Betreiber der deutschen Kernkraftwerke wie E.ON, RWE und EnBW. Das Steueraufkommen betrug zeitweise rund 1,3 Milliarden Euro jährlich.
Für welchen Zeitraum gilt dieser Rechner?
Dieser Rechner dient der historischen Berechnung der Kernbrennstoffsteuer nach dem KernbrStG, das vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 gültig war. Ab dem 1. Januar 2017 wurde das Gesetz aufgehoben. Der Rechner ist relevant für historische Kalkulationen, Rückerstattungsberechnungen oder steuerrechtliche Fallstudien.