Berechnen Sie den Krankenhaus-Abrechnungsbetrag nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG): DRG-Fallpauschale (§ 7), Pflegezuschlag (§ 8 Abs. 10), den temporären GKV-Zuschlag von 3,25% (§ 8 Abs. 11) für den Zeitraum November 2025 bis Oktober 2026 sowie den Systemzuschlag.
Krankenhaus DRG-Entgelt & Pflegezuschlag Rechner 2026
DRG-Entgelt und Pflegezuschlag nach §§ 7–8 KHEntgG berechnen
Rechtsgrundlage
- § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ↗
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen — DRG Fallpauschalen
Gültig ab: 1. 1. 2003
- § 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ↗
§ 8 Abs. 10: Pflegezuschlag; § 8 Abs. 11: temporärer GKV-Zuschlag 3,25%
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 5 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ↗
Zu- und Abschläge zum DRG-Entgelt
Gültig ab: 1. 1. 2003
Krankenhaus-Abrechnung nach KHEntgG: DRG, Pflegezuschlag und GKV-Zuschlag 2026
Seit der Einführung des DRG-Systems 2004 werden allgemeine Krankenhausleistungen in Deutschland überwiegend über Fallpauschalen vergütet. Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) regelt in §§ 7–8 die Grundstruktur dieser Abrechnung. Die tatsächliche Vergütung setzt sich 2026 aus mehreren Komponenten zusammen.
DRG-Fallpauschale nach § 7 KHEntgG
Die Fallpauschale ergibt sich aus der Bewertungsrelation (Cost Weight) der jeweiligen DRG multipliziert mit dem Basisfallwert. Die Bewertungsrelation spiegelt den relativen Ressourcenaufwand einer DRG im Verhältnis zur Referenz-DRG wider. Komplexe Behandlungen haben eine höhere Bewertungsrelation als einfachere Eingriffe.
Der Basisfallwert wird jährlich zwischen DKG und GKV-Spitzenverband verhandelt. Er variiert regional: Einige Bundesländer haben niedrigere, andere höhere Basisfallwerte als der Bundesorientierungswert von ca. 4.100 € im Jahr 2026.
Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG
Ergänzend zur Fallpauschale können nach § 5 KHEntgG Zuschläge (z.B. für besondere Qualitätsanforderungen, Sicherstellungszuschläge für Häuser in dünn besiedelten Regionen) oder Abschläge (z.B. für Nichtteilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen) anfallen. Diese werden je Fall auf die DRG-Fallpauschale aufgeschlagen oder abgezogen.
Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG
Ab 2020 wurden Pflegepersonalkosten auf Normalstationen aus der DRG-Kalkulation herausgelöst und werden seitdem tagesgleich über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert abgerechnet. Dieser Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG variiert je Krankenhaus erheblich und spiegelt die jeweiligen Pflegepersonalkosten wider.
Temporärer GKV-Zuschlag 3,25% (§ 8 Abs. 11 KHEntgG)
Für Leistungen, die im Zeitraum November 2025 bis Oktober 2026 für GKV-Patienten erbracht werden, gilt ein temporärer Zuschlag von 3,25% nach § 8 Abs. 11 KHEntgG. Dieser Zuschlag wird auf die Summe aus DRG-Fallpauschale, Zu-/Abschlägen und Pflegezuschlag berechnet. Er gilt ausschließlich für gesetzlich versicherte Patienten und soll steigende Krankenhauskosten abfedern.
Systemzuschlag
Der Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) dient der Finanzierung des DRG-Instituts (InEK) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Er beträgt 2026 ca. 1,09 € je Behandlungsfall und wird unabhängig von der Versicherungsart erhoben.
Häufige Fragen zur Krankenhaus-Abrechnung nach KHEntgG
Was ist eine DRG-Fallpauschale und wie wird sie berechnet?
DRG steht für „Diagnosis Related Group" — eine fallbezogene Vergütung für Krankenhausleistungen. Nach § 7 KHEntgG ergibt sich die Fallpauschale aus: Bewertungsrelation (Cost Weight aus dem DRG-Katalog) × Basisfallwert. Der Basisfallwert 2026 liegt bundesweit bei ca. 4.100 €, variiert aber je nach Bundesland.
Was ist der Pflegezuschlag nach § 8 Abs. 10 KHEntgG?
Seit 2020 werden Pflegepersonalkosten auf Normalstationen nicht mehr über die DRG-Fallpauschale vergütet, sondern tagesgleich über einen gesonderten Pflegeentgeltwert abgerechnet (§ 8 Abs. 10 KHEntgG). Dieser Pflegezuschlag variiert je Krankenhaus und wird auf Basis der tatsächlichen Pflegepersonalkosten ermittelt.
Was ist der GKV-Zuschlag von 3,25% nach § 8 Abs. 11 KHEntgG?
Der temporäre Zuschlag nach § 8 Abs. 11 KHEntgG in Höhe von 3,25% gilt für Leistungen, die im Zeitraum November 2025 bis Oktober 2026 für GKV-Patienten erbracht werden. Er soll Kostensteigerungen der Krankenhäuser abfedern und wird auf die Summe aus DRG-Fallpauschale, Zu-/Abschlägen und Pflegezuschlag berechnet.
Was ist der Systemzuschlag?
Der Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG dient der Finanzierung des InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Er beträgt 2026 ca. 1,09 € je Behandlungsfall und wird einheitlich für alle Patienten erhoben.
Gilt der GKV-Zuschlag auch für PKV-Patienten?
Nein. Der temporäre Zuschlag nach § 8 Abs. 11 KHEntgG gilt ausschließlich für gesetzlich versicherte Patienten (GKV). Bei privat versicherten Patienten (PKV) und Selbstzahlern kommt er nicht zur Anwendung.
Wie wird der Basisfallwert festgelegt?
Der Basisfallwert wird jährlich zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Es gibt einen Bundesbasisfallwert sowie landesspezifische Basisfallwerte. Letztere können vom Bundesdurchschnitt abweichen. Der Orientierungswert 2026 liegt bei ca. 4.100 €.