§ 17a KHG — Ausbildungsbudget und Ausbildungszuschlag

Berechnen Sie den Ausbildungszuschlag je vollstationärem Fall nach § 17a KHG. Der Rechner ermittelt aus dem Gesamtausbildungsbudget und der Fallzahl den fallbezogenen Zuschlag sowie den Ausgleichsfonds-Anteil von 20 %, der in den bundesweiten Ausgleichsfonds fließt.

Letzte Aktualisierung: 5. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Ausbildungsbudget im Krankenhaus 2026 — § 17a KHG im Detail

Die Finanzierung der Ausbildung in Krankenhäusern ist durch § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geregelt. Das Gesetz verpflichtet alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen, zur Beteiligung an der Ausbildungsfinanzierung — unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden.

Ausbildungsbudget und Fallzuschlag

Ausbildende Krankenhäuser verhandeln jährlich mit den Krankenkassen ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget. Dieses Budget umfasst die Kosten für Ausbildungsvergütungen, Praxisanleitung, Lehrpersonal und weitere ausbildungsbezogene Aufwendungen. Aus diesem Gesamtbudget wird ein Ausbildungszuschlag je vollstationärem Fall berechnet, der bei jeder Krankenhausabrechnung zusätzlich zum DRG-Entgelt erhoben wird.

Der Ausgleichsfonds nach § 17a Abs. 6 KHG

20 % des Ausbildungsbudgets fließen in einen bundesweiten Ausgleichsfonds, der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft verwaltet wird. Dieser Fonds sorgt dafür, dass ausbildende Krankenhäuser gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen finanziell bessergestellt werden. Krankenhäuser ohne eigene Ausbildung zahlen ebenfalls in den Fonds ein, erhalten aber keine Auszahlung.

Ausbildungsberufe im Geltungsbereich

Die Finanzierung nach § 17a KHG gilt für eine Vielzahl von Gesundheitsfachberufen: Pflegefachleute (nach Pflegeberufegesetz), Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten (OTA), Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten (ATA), Hebammen sowie weitere Berufsgruppen, soweit ihre Ausbildung im Krankenhaus stattfindet.

Praktische Bedeutung für Krankenhäuser

Für Krankenhauscontroller ist die korrekte Ermittlung des Ausbildungszuschlags je Fall von hoher Bedeutung. Der Zuschlag beeinflusst die Kalkulation der Gesamterlöse und die Budgetverhandlungen. Dieser Rechner unterstützt bei der schnellen Überprüfung der Zuschlagshöhe und der Aufteilung zwischen Krankenhausbudget und Ausgleichsfonds.

Abgrenzung zu anderen Finanzierungsbestandteilen

Der Ausbildungszuschlag nach § 17a KHG ist klar von anderen Zuschlägen zu unterscheiden: Er ist nicht Teil des Pflegeentgelts (§ 6a KHEntgG), nicht Teil des Systemzuschlags (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG) und nicht Teil der Zusatzentgelte. Er wird als gesonderter Posten in der Krankenhausrechnung ausgewiesen.

Häufige Fragen zum Krankenhaus-Ausbildungsbudget

Was ist das Ausbildungsbudget nach § 17a KHG?

Das Ausbildungsbudget nach § 17a KHG ist ein krankenhausindividuell vereinbartes Budget, das die Kosten der Ausbildung in Gesundheitsberufen abdeckt. Es wird jährlich mit den Kostenträgern verhandelt und über einen Ausbildungszuschlag je vollstationärem Fall refinanziert.

Wie wird der Ausbildungszuschlag je Fall berechnet?

Der Ausbildungszuschlag je Fall ergibt sich aus der Division des Gesamtausbildungsbudgets durch die Anzahl der vollstationären Fälle: Ausbildungszuschlag = Budget / Fälle. Dieser Zuschlag wird bei jedem vollstationären Fall zusätzlich zum DRG-Entgelt abgerechnet.

Was ist der Ausgleichsfonds nach § 17a KHG?

Der Ausgleichsfonds dient dazu, ausbildende Krankenhäuser gegenüber nicht ausbildenden Häusern finanziell auszugleichen. 20 % des Ausbildungsbudgets fließen in diesen Fonds, der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft verwaltet wird.

Welche Ausbildungsberufe sind über § 17a KHG finanziert?

Die Finanzierung nach § 17a KHG gilt für Ausbildungen in Pflegeberufen (Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege), Operationstechnische Assistenz (OTA), Anästhesietechnische Assistenz (ATA) sowie weitere Gesundheitsfachberufe, soweit sie in Krankenhäusern ausgebildet werden.

Wie wird das Ausbildungsbudget zwischen Krankenhaus und Kostenträgern verhandelt?

Das Ausbildungsbudget wird jährlich im Rahmen der Budgetverhandlungen nach § 11 KHEntgG zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG.

Gilt § 17a KHG auch für psychiatrische Krankenhäuser?

Nein, § 17a KHG gilt für Krankenhäuser, die nach dem DRG-System abrechnen (§ 17b KHG). Psychiatrische und psychosomatische Kliniken, die nach dem PEPP-System abrechnen, haben eigene Regelungen zur Ausbildungsfinanzierung.

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