Berechnen Sie Zu- und Abschläge auf DRG-Entgelte nach § 5 KHEntgG. Der Rechner ermittelt Sicherstellungszuschlag, Besonderheitszuschlag und Qualitätsabschlag als prozentualen Aufschlag oder Abzug auf den DRG-Basisbetrag und zeigt das tatsächlich abzurechnende Entgelt.
Rechtsgrundlage
- § 5 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) (KHEntgG) ↗
Zu- und Abschläge auf DRG-Entgelte für besondere Leistungsmerkmale
Gültig ab: 1. 1. 2026
DRG-Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG 2026 — Überblick
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ermöglicht in § 5 die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen auf DRG-Fallpauschalen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass das standardisierte DRG-System nicht alle strukturellen und qualitativen Besonderheiten eines Krankenhauses vollständig abbilden kann.
Arten von Zuschlägen nach § 5 KHEntgG
Sicherstellungszuschläge (§ 5 Abs. 2 KHEntgG) sind für Krankenhäuser vorgesehen, die medizinische Leistungen aus Gründen der Versorgungssicherheit vorhalten müssen, ohne dabei kostendeckende Fallzahlen zu erreichen. Typische Beispiele sind Geburtshilfestationen in strukturschwachen Regionen oder spezialisierte Notaufnahmekapazitäten.
Besonderheitszuschläge
Besonderheitszuschläge (§ 5 Abs. 3 KHEntgG) berücksichtigen individuelle Versorgungsbesonderheiten, die im bundeseinheitlichen DRG-System nicht angemessen vergütet werden. Sie müssen gegenüber den Krankenkassen begründet und verhandelt werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Qualitätsabschläge als Steuerungsinstrument
Qualitätsabschläge sind ein gesundheitspolitisches Instrument, um Qualitätsmängel finanziell zu sanktionieren. Sie können vereinbart werden, wenn ein Krankenhaus Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht erfüllt. Das Ziel ist es, Krankenhäuser zur Einhaltung von Mindeststandards und zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung zu motivieren.
Verhandlung und Festsetzung
Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG werden grundsätzlich im Rahmen der jährlichen Budgetverhandlungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen vereinbart. Die Höhe wird als Prozentwert des DRG-Basisbetrags ausgedrückt. Einigen sich die Parteien nicht, kann die Schiedsstelle angerufen werden. In bestimmten Fällen (z. B. bei Qualitätsabschlägen nach G-BA-Beschlüssen) können Abschläge auch ohne Vereinbarung greifen.
Auswirkungen auf die Erlösplanung
Für die Erlösplanung von Krankenhäusern sind Zu- und Abschläge von erheblicher Bedeutung. Ein Sicherstellungszuschlag von 10 % bei 1.000 betroffenen Fällen mit einem Durchschnittsbetrag von 3.000 € ergibt 300.000 € zusätzliche Erlöse jährlich. Umgekehrt können Qualitätsabschläge die Erlöse spürbar mindern. Dieser Rechner unterstützt die schnelle Kalkulation für konkrete Szenarien.
Häufige Fragen zu Krankenhaus-Zu-/Abschlägen
Was sind Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG?
Nach § 5 KHEntgG können auf die DRG-Fallpauschalen Zu- oder Abschläge vereinbart werden, die besondere Versorgungsmerkmale eines Krankenhauses berücksichtigen. Dazu zählen Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung bestimmter Leistungen, Besonderheitszuschläge sowie Abschläge bei Qualitätsmängeln.
Was ist der Sicherstellungszuschlag?
Der Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG wird für Krankenhäuser vereinbart, die bestimmte Leistungen aus Sicherstellungsgründen vorhalten müssen, obwohl die Fallzahl keine kostendeckende Vergütung erlaubt. Er soll die Mehrkosten der Vorhaltung kompensieren.
Was ist der Besonderheitszuschlag?
Besonderheitszuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG können vereinbart werden, wenn ein Krankenhaus strukturelle Besonderheiten aufweist, die durch das DRG-System nicht ausreichend abgebildet werden. Sie werden individuell mit den Krankenkassen verhandelt.
Wann werden Qualitätsabschläge verhängt?
Qualitätsabschläge können vereinbart oder angeordnet werden, wenn ein Krankenhaus qualitätsbezogene Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die Grundlage bildet § 5 KHEntgG in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Qualitätssicherung.
Werden Zu-/Abschläge auf alle DRG-Fälle angewendet?
Ja, die vereinbarten Zu- oder Abschläge nach § 5 KHEntgG gelten in der Regel für alle relevanten vollstationären Fälle des Krankenhauses. Die genauen Bedingungen (welche Fälle, welcher Prozentsatz) werden in den Budgetverhandlungen oder durch die Schiedsstelle festgelegt.
Wie wird der Zu-/Abschlag in der Krankenhausrechnung ausgewiesen?
Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG werden in der Krankenhausrechnung als separate Positionen neben dem DRG-Basisbetrag aufgeführt. Der Gesamtbetrag der Rechnung ergibt sich aus dem DRG-Entgelt zuzüglich (oder abzüglich) der vereinbarten Zu-/Abschläge.