Berechnen Sie den jährlichen Systemzuschlag Ihres Krankenhauses nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG. Der Rechner ermittelt den Gesamtsystemzuschlag aus Fallzahl und Zuschlag je Fall sowie die Aufteilung in InEK-Anteil (ca. 70 %) und MDK-Anteil (ca. 30 %).
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) (KHEntgG) ↗
Systemzuschlag je vollstationärem Fall — InEK + MDK-Kosten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Systemzuschlag im DRG-System 2026 — § 7 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) regelt in § 7 Abs. 1 Satz 3 einen einheitlichen Systemzuschlag je vollstationärem Fall. Dieser Zuschlag finanziert die zentralen Institutionen des deutschen DRG-Systems und ist von allen Krankenhäusern, die nach dem DRG-System abrechnen, abzuführen.
Zweck des Systemzuschlags
Der Systemzuschlag verfolgt zwei Ziele: Erstens finanziert er das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), das das DRG-System jährlich weiterentwickelt, Kostenstudien durchführt und die Fallpauschalen kalkuliert. Zweitens werden aus dem Zuschlag Kosten der Medizinischen Dienste (MD) bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen finanziert.
Aufteilung InEK-Anteil und MDK-Anteil
Der Systemzuschlag teilt sich in zwei Komponenten auf: Etwa 70 % fließen an das InEK für die laufende Systempflege und Weiterentwicklung. Etwa 30 % entfallen auf den MD-Anteil zur Finanzierung der Prüftätigkeit der Medizinischen Dienste. Die genaue Aufteilung wird jährlich durch das BMG festgelegt.
Jährliche Festsetzung und Rechtsverordnung
Die genaue Höhe des Systemzuschlags wird jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nach § 17b Abs. 5 KHG festgesetzt. Für das Jahr 2026 liegt der Standardwert bei ca. 1,10 € je Fall. Krankenhäuser sollten die aktuelle Verordnung prüfen, da sich der Betrag geringfügig ändern kann.
Einheitlichkeit und Nicht-Verhandelbarkeit
Im Gegensatz zu DRG-Basisfallwerten und anderen Zuschlägen ist der Systemzuschlag einheitlich für alle DRG-Krankenhäuser und nicht verhandelbar. Er gilt bundesweit in gleicher Höhe und wird von allen Krankenkassen automatisch akzeptiert. Dies erleichtert die Abrechnung und schafft Planungssicherheit für Krankenhäuser.
Bedeutung für die Krankenhausplanung
Obwohl der absolute Betrag des Systemzuschlags je Fall gering erscheint, summiert sich die Gesamtbelastung bei großen Krankenhäusern mit hohen Fallzahlen erheblich. Ein Krankenhaus mit 10.000 Fällen zahlt bei einem Zuschlag von 1,10 € insgesamt 11.000 € jährlich. Dieser Rechner ermöglicht die schnelle Hochrechnung für beliebige Fallzahlen.
Häufige Fragen zum Krankenhaus-Systemzuschlag
Was ist der Systemzuschlag nach § 7 KHEntgG?
Der Systemzuschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG ist ein einheitlicher Betrag je vollstationärem Fall, den alle DRG-Krankenhäuser entrichten müssen. Er finanziert das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und die Kosten der medizinischen Dienste (MD).
Wie hoch ist der Systemzuschlag 2026?
Der Systemzuschlag wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt. Für 2026 beträgt er ca. 1,10 € je vollstationärem Fall. Dieser Wert teilt sich auf in einen InEK-Anteil (ca. 70 %) und einen MDK/MD-Anteil (ca. 30 %).
Wofür wird der Systemzuschlag verwendet?
Der Systemzuschlag finanziert zwei Bereiche: Der InEK-Anteil fließt an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, das das DRG-System weiterentwickelt und die Kalkulation der Fallpauschalen durchführt. Der MD-Anteil finanziert die Kosten der medizinischen Dienste bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen.
Gilt der Systemzuschlag für alle Krankenhäuser?
Der Systemzuschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem DRG-System abrechnen. Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, die nach dem PEPP-System vergütet werden, sind hiervon ausgenommen.
Wie wird der Systemzuschlag in der Krankenhausrechnung ausgewiesen?
Der Systemzuschlag wird als separater Posten in der Krankenhausrechnung neben den DRG-Fallpauschalen ausgewiesen. Er ist von Krankenkassen verpflichtend zu bezahlen und nicht verhandelbar.
Kann der Systemzuschlag von Jahr zu Jahr variieren?
Ja, der Systemzuschlag wird jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit angepasst. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf von InEK und MD. Änderungen treten zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft.