Grenzen Sie Krankenhauskosten korrekt ab: Investitionskosten (staatlich gefördert nach KHG) versus pflegesatzfähige Betriebskosten (refinanziert über DRG-Entgelte). Dieser Rechner hilft Ihnen, die jährliche Abschreibung für Investitionsgüter zu berechnen und die Klassifikation nach § 3 Abgrenzungsverordnung 1985 zu bestimmen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Abgrenzungsverordnung 1985 (ABGRV_1985) ↗
Abgrenzung Investitionskosten von Pflegesatzkosten im Krankenhaus
Gültig ab: 1. 1. 2026
- §§ 8–10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ↗
Investitionsförderung und Pflegesatzfinanzierung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Krankenhaus Investitionskosten Abgrenzung nach § 3 ABGRV 1985
Die korrekte Abgrenzung von Investitionskosten und pflegesatzfähigen Betriebskosten ist eine der wichtigsten Aufgaben im Krankenhausrechnungswesen. Sie entscheidet über den Finanzierungsweg: Investitionskosten werden über staatliche Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gedeckt, während Betriebskosten über die DRG-Entgelte und sonstigen Pflegesätze nach KHEntgG refinanziert werden.
Rechtliche Grundlage: § 3 ABGRV 1985
Die Verordnung zur Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (ABGRV 1985) konkretisiert § 17 KHG. § 3 ABGRV legt die Grenzwerte fest: Instandhaltungsmaßnahmen über 150 € pro Einzelmaßnahme gelten als Investitionskosten und sind förderfähig. Maßnahmen bis 150 € gelten als laufende Betriebskosten.
Investitionskosten: Förderung nach KHG
Investitionskosten nach § 2 Nr. 2 KHG umfassen Kosten für Errichtung, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Krankenhäusern sowie für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Die Abschreibung erfolgt linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Krankenhäuser müssen Fördermittel bei den zuständigen Landesbehörden beantragen; die Förderentscheidung erfolgt durch Förderbescheid.
Pflegesatzfähige Kosten: DRG-Refinanzierung
Betriebskosten — personal- und sachkostenbezogene laufende Ausgaben — werden über die Fallpauschalen (DRGs) und Zusatzentgelte nach KHEntgG refinanziert. Kleine Instandhaltungskosten bis 150 €, Verbrauchsmaterialien und Personalkosten fallen vollständig in diese Kategorie. Eine staatliche Förderung entfällt; die Krankenhäuser müssen diese Kosten aus den Erlösen der Krankenversicherungen decken.
Große vs. kleine Instandhaltung
Der entscheidende Schwellenwert ist 150 € pro Instandhaltungsmaßnahme. Übersteigen die Kosten einer einzelnen Maßnahme diesen Betrag, handelt es sich um Investitionskosten mit Förderfähigkeit. Bleiben sie darunter, sind es pflegesatzfähige Betriebskosten. Diese Abgrenzung gilt unabhängig von der Häufigkeit der Maßnahme; es kommt auf den Einzelauftrag an, nicht auf die Jahressumme.
Praktische Bedeutung für das Krankenhausrechnungswesen
Eine fehlerhafte Abgrenzung hat unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen: Werden Investitionskosten fälschlicherweise als Pflegesatzkosten gebucht, entgehen dem Krankenhaus KHG-Fördermittel. Werden Betriebskosten als Investitionskosten klassifiziert, drohen Rückforderungen durch den Fördergeber. Krankenhäuser sind daher verpflichtet, die Abgrenzung nach ABGRV sorgfältig zu dokumentieren und in der Budgetverhandlung korrekt darzustellen.
Häufige Fragen zur Krankenhaus-Investitionskostenabgrenzung
Was regelt § 3 ABGRV 1985?
§ 3 der Abgrenzungsverordnung 1985 (ABGRV) legt fest, nach welchen Kriterien Krankenhauskosten als Investitionskosten (staatlich gefördert) oder als pflegesatzfähige Betriebskosten (über DRG-Entgelte refinanziert) einzustufen sind. Die korrekte Abgrenzung ist entscheidend für die Finanzierungsstruktur des Krankenhauses.
Was sind Investitionskosten im Krankenhaus?
Investitionskosten nach § 2 Nr. 2 KHG umfassen Kosten für die Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern sowie für Wiederbeschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer > 3 Jahre, Wert > 150 €). Sie werden über Länderfördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert.
Was sind pflegesatzfähige Betriebskosten?
Pflegesatzfähige Betriebskosten sind laufende Kosten des Krankenhausbetriebs, die über die DRG-Fallpauschalen und sonstigen Entgelte nach KHEntgG refinanziert werden. Dazu gehören Personalkosten, Verbrauchsmaterialien sowie kleine Instandhaltungsmaßnahmen bis 150 €.
Wie werden Instandhaltungskosten abgegrenzt?
Nach § 3 ABGRV gilt: Instandhaltungskosten über 150 € pro Einzelmaßnahme zählen zu den Investitionskosten (Investitionsförderung). Instandhaltungskosten bis 150 € je Maßnahme gelten als Betriebskosten (Pflegesatz). Die Grenze von 150 € ist ein wichtiger Schwellenwert in der Krankenhausfinanzierung.
Wie wird die jährliche Abschreibung berechnet?
Bei Investitionskosten wird die jährliche Abschreibung (AfA) als Gesamtkosten dividiert durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Jahren berechnet. Typische Nutzungsdauern: medizinische Geräte 5–10 Jahre, Gebäude 25–50 Jahre. Die Nutzungsdauern folgen den KHG-Abschreibungsrichtlinien.
Was ist der Unterschied zwischen KHG-Förderung und Pflegesatzrefinanzierung?
KHG-Investitionsförderung: Das Bundesland stellt Fördermittel für Investitionskosten bereit (§§ 8–10 KHG). Das Krankenhaus beantragt Förderbescheide; eine Refinanzierung über Patientenentgelte ist nicht möglich. Pflegesatzrefinanzierung: Betriebskosten werden über die DRG-Erlöse der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt.