Berechnen Sie die DRG-Vergütung für Krankenhausfälle nach KHG § 17b: Bewertungsrelation multipliziert mit dem Landesbasisfallwert, angepasst um individuelle Zu-/Abschläge, zuzüglich des fixen Systemzuschlags von 1,09 €/Fall. Ideal für Krankenhauscontrolling, Erlösbudgetierung und Basisfallwertverhandlungen.
DRG-Basisfallwert Rechner (KHG § 17b)
DRG-Vergütung = Bewertungsrelation × Landesbasisfallwert + Systemzuschlag
Rechtsgrundlage
- § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ↗
DRG-Vergütungssystem — Basisfallwert und Bewertungsrelation
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ↗
Grundsätze der Krankenhausvergütung
Gültig ab: 1. 1. 2026
DRG-System und Basisfallwert — Krankenhausfinanzierung nach KHG § 17b
Das Diagnosis Related Groups (DRG)-System ist das Vergütungssystem für stationäre Krankenhausbehandlungen in Deutschland. Es wurde 2004 eingeführt und ist in § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt. Die Vergütung je Behandlungsfall ergibt sich aus der Multiplikation einer fallbezogenen Bewertungsrelation mit dem verhandelten Landesbasisfallwert.
Berechnungsformel nach KHG § 17b
Die DRG-Vergütung je Fall wird wie folgt berechnet:
- Bewertungsrelation (DRG-Relativgewicht): Faktor aus dem Fallpauschalenkatalog, der den durchschnittlichen Ressourcenverbrauch abbildet (1,0 = Durchschnitt)
- Landesbasisfallwert (LBFW): Jährlich auf Landesebene verhandelter Euro-Betrag (ca. 3.800–4.300 €)
- Zu-/Abschläge: Individuelle oder gesetzliche Anpassungen in Prozent
- Systemzuschlag: Fixer Betrag von 1,09 €/Fall für das InEK
Landesbasisfallwert — Verhandlung und Varianz
Der Landesbasisfallwert wird jährlich zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft verhandelt. Er variiert zwischen den Bundesländern erheblich: Länder mit höheren Betriebskosten (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg) weisen tendenziell höhere Basisfallwerte auf als strukturschwächere Regionen. Der Bundesdurchschnitt liegt bei rund 4.000 €.
Bewertungsrelation und DRG-Fallpauschalenkatalog
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht jährlich den DRG-Fallpauschalenkatalog mit den Bewertungsrelationen für alle definierten DRG-Gruppen. Ein einfacher Routineeingriff hat typischerweise eine Bewertungsrelation unter 1,0, während komplexe Fälle oder Intensivbehandlungen Bewertungsrelationen von 2,0 bis über 10,0 erreichen können.
Praxisrelevanz für Krankenhäuser und Controller
Für die Krankenhausplanung, das Controlling und die Erlösbudgetierung ist die exakte Berechnung der DRG-Vergütung je Fall unerlässlich. Der Rechner ermöglicht eine schnelle Kalkulation auf Basis selbst eingegebener Parameter. Dies ist besonders nützlich für die Vorbereitung von Basisfallwertverhandlungen, Erlösbudgetierungen und Wirtschaftlichkeitsanalysen einzelner DRG-Fallgruppen.
Häufige Fragen zum DRG-Basisfallwert (KHG § 17b)
Was ist der DRG-Basisfallwert?
Der DRG-Basisfallwert (auch Landesbasisfallwert, LBFW) ist ein Euro-Betrag, der jährlich zwischen den Krankenkassen und der Krankenhausgesellschaft auf Landesebene verhandelt wird. Er bildet zusammen mit der Bewertungsrelation (dem DRG-Relativgewicht) die Grundlage für die Vergütung von Krankenhausfällen nach KHG § 17b.
Wie wird die DRG-Vergütung berechnet?
Die DRG-Vergütung ergibt sich aus: Bewertungsrelation × Landesbasisfallwert × (1 + Zu-/Abschlag/100) + Systemzuschlag (1,09 €/Fall). Die Bewertungsrelation ist das DRG-Relativgewicht aus dem Fallpauschalenkatalog und spiegelt den durchschnittlichen Ressourcenverbrauch des Behandlungsfalls wider.
Was ist der Systemzuschlag?
Der Systemzuschlag nach § 17b KHG ist ein fixer Betrag von 1,09 € je Fall, der zusätzlich zur DRG-Vergütung gezahlt wird. Er finanziert unter anderem das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), das den DRG-Fallpauschalenkatalog entwickelt und pflegt.
Wie hoch ist der Landesbasisfallwert 2026?
Der Landesbasisfallwert variiert je nach Bundesland und wird jährlich neu verhandelt. Er liegt typischerweise zwischen ca. 3.800 € und 4.300 €. Der Bundesdurchschnitt liegt bei rund 4.000 €. Für genaue Werte müssen die aktuellen Vereinbarungen des jeweiligen Bundeslandes herangezogen werden.
Was sind Zu- und Abschläge bei DRG?
Krankenhäuser können neben dem Basisfallwert individuelle Zu- oder Abschläge vereinbaren oder erhalten diese gesetzlich vorgeschrieben. Zuschläge entstehen z. B. für Notfallversorgung, bestimmte Qualitätsmerkmale oder Hochschulambulanzleistungen. Abschläge können z. B. wegen nicht erfüllter Qualitätsvorgaben verhängt werden.
Gilt das DRG-System für alle Krankenhäuser?
Das DRG-System nach KHG § 17b gilt für alle zugelassenen Krankenhäuser in Deutschland mit Ausnahme psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen. Letztere werden nach dem Psych-Entgeltsystem (PEPP) vergütet. Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheime sind ebenfalls nicht DRG-pflichtig.