§ 4 ABGRV

Ermitteln Sie, ob Instandhaltungskosten Ihres Krankenhauses als Erhaltungsaufwand oder als Investitionskosten einzuordnen sind. Gemäß § 4 der Abgrenzungsverordnung (ABGRV) gelten Kosten bis zu 1/10 des Neubaupreises als Erhaltungsaufwand ohne Aktivierungspflicht. Gültig für alle nach KHG geförderten Krankenhäuser, 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Im Krankenhausfinanzierungsrecht ist die korrekte Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Investitionskosten von zentraler Bedeutung. Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten (ABGRV) vom 12. Dezember 1985, die auf Basis des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erlassen wurde. Die Abgrenzung bestimmt unmittelbar, welche Kosten über den tagesgleichen Pflegesatz abgerechnet werden dürfen und welche einer gesonderten Investitionsförderung bedürfen.

Die 1/10-Regel nach § 4 ABGRV

Das Kernstück der Abgrenzungsverordnung ist die 1/10-Grenze in § 4 ABGRV: Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, die in einem Wirtschaftsjahr 1/10 (zehn Prozent) des Neubaupreises des betreffenden Gebäudes nicht übersteigen, gelten als Erhaltungsaufwand. Sie sind Teil der laufenden Betriebskosten und dürfen im Pflegesatz berücksichtigt werden. Übersteigen die Instandhaltungskosten diese Grenze, handelt es sich um Investitionskosten, die nicht über den Pflegesatz finanziert werden dürfen, sondern über das gesonderte Investitionsprogramm des Krankenhauses abgedeckt werden müssen.

Bedeutung für die Krankenhausfinanzierung

Die duale Krankenhausfinanzierung in Deutschland trennt zwischen Betriebskosten (finanziert durch Krankenkassen über Pflegesätze und DRG-Entgelte) und Investitionskosten (finanziert durch die Bundesländer über Förderprogramme). Diese Trennung ist im KHG verankert und durch die ABGRV konkretisiert. Für Krankenhäuser hat die Einordnung einer Maßnahme direkte finanzielle Konsequenzen: Erhaltungsaufwand kann unmittelbar in die Kostenkalkulation einfließen, während Investitionskosten separate Förderanträge erfordern und genehmigungspflichtig sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Krankenhäuser sorgfältig planen müssen, welche Instandhaltungsmaßnahmen sie in einem Wirtschaftsjahr durchführen, um die 1/10-Grenze nicht ungewollt zu überschreiten.

Berechnung des Neubaupreises

Der Neubaupreis als Bemessungsgrundlage der 1/10-Grenze ist der Betrag, der für den Neubau eines vergleichbaren Gebäudes zum aktuellen Zeitpunkt aufgewendet werden müsste. Er wird in der Regel durch Gutachter oder nach standardisierten Bewertungsverfahren ermittelt und regelmäßig aktualisiert. Dabei werden Baupreisindizes herangezogen, um den historischen Anschaffungswert auf den aktuellen Wiederbeschaffungswert hochzurechnen. Grundstückskosten und Außenanlagen werden üblicherweise nicht in den Neubaupreis einbezogen. Die korrekte Ermittlung des Neubaupreises ist entscheidend für die Rechtssicherheit bei der Abgrenzung.

Häufig gestellte Fragen zur Instandhaltungskostenabgrenzung

Was ist die 1/10-Grenze bei Krankenhaus-Instandhaltungskosten?

Gemäß § 4 der Abgrenzungsverordnung (ABGRV) gelten Instandhaltungskosten bis zu 1/10 (10 %) des Neubaupreises des Gebäudes als Erhaltungsaufwand. Diese Kosten sind im Rahmen der laufenden Betriebskosten abzugsfähig und müssen nicht als Investitionskosten aktiviert werden. Übersteigen die Instandhaltungskosten diese Grenze, handelt es sich um Investitionskosten, die eine gesonderte buchhalterische und finanzierungsrechtliche Behandlung erfordern.

Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Investitionskosten?

Erhaltungsaufwand umfasst alle Maßnahmen, die den bestehenden Zustand eines Krankenhausgebäudes erhalten, ohne dessen Wert oder Nutzbarkeit wesentlich zu steigern. Investitionskosten hingegen führen zu einer Erweiterung, wesentlichen Verbesserung oder verlängerten Nutzungsdauer des Gebäudes. Im Krankenhausrecht ist diese Unterscheidung besonders wichtig, da Investitionskosten gesondert finanziert werden und nicht über den Pflegesatz abgerechnet werden dürfen.

Welche Kosten fallen unter die Abgrenzungsverordnung?

Die Abgrenzungsverordnung (ABGRV) gilt für alle im Krankenhausplan geförderten Einrichtungen. Erfasst werden bauliche und technische Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und Anlagen. Die Verordnung regelt, welche dieser Kosten im Pflegesatz berücksichtigt werden dürfen (Erhaltungsaufwand) und welche als Investitionskosten gesondert gefördert werden müssen. Grundlage ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen.

Wie wird der Neubaupreis für die 1/10-Grenze bestimmt?

Der Neubaupreis ist der Wert, den ein vergleichbares Gebäude zum Zeitpunkt der Berechnung als Neubau kosten würde. Er umfasst die reinen Baukosten ohne Grundstückskosten, Außenanlagen und sonstige Nebenkosten. In der Praxis wird dieser Wert regelmäßig aktualisiert, da er als Bemessungsgrundlage für die 1/10-Grenze dient. Bei historischen Gebäuden wird häufig ein Wiederbeschaffungswert herangezogen, der durch Sachverständige ermittelt wird.

Was passiert, wenn die 1/10-Grenze überschritten wird?

Wenn die tatsächlichen Instandhaltungskosten die 1/10-Grenze des Neubaupreises übersteigen, werden die übersteigenden Kosten als Investitionskosten eingestuft. Diese müssen von der laufenden Kostenrechnung getrennt erfasst und über das Investitionsprogramm des Krankenhauses finanziert werden. Eine Abrechnung über den tagesgleichen Pflegesatz ist für den Investitionskostenanteil nicht zulässig. Das Krankenhaus muss entsprechende Förderanträge bei den zuständigen Landesbehörden stellen.

Gilt die ABGRV auch für ambulante Einrichtungen?

Die Abgrenzungsverordnung (ABGRV) gilt grundsätzlich nur für stationäre Krankenhäuser, die im Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen sind und nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert werden. Für ambulante Einrichtungen, Rehabilitationskliniken und Pflegeheime gelten eigene Regelungen. Bei gemischten Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser mit angeschlossener Pflegestation) sind die Kosten anteilig zuzuordnen.

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