§ 4 Abs. 2 LuftVStG

Berechnen Sie Ihren Erstattungsanspruch der Luftverkehrsteuer bei Flugannullierung oder -nichtnutzung nach § 4 Abs. 2 LuftVStG: Anlage 1 (15,53 €), Anlage 2 (39,34 €) oder Sonstige Länder (70,83 €) je Passagier.

Luftverkehrsteuer Erstattung Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Luftverkehrsteuer Erstattung nach § 4 Abs. 2 LuftVStG

Luftverkehrsteuer und Erstattungsrecht bei Annullierung

Die Luftverkehrsteuer (LuftVSt) wird bei jedem Abflug eines Passagiers von einem deutschen Flughafen erhoben. Sie ist im Flugpreis enthalten und wird vom Luftfahrtunternehmen als Steuerschuldner an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt. Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) regelt in § 4 Abs. 2, dass die Steuer nicht entsteht, wenn der Fluggast den Abflug nicht tatsächlich nutzt. Hieraus ergibt sich ein direkter Erstattungsanspruch.

Steuersätze nach Zielgebiet (§ 11 LuftVStG)

Das LuftVStG unterscheidet drei Zielgebiete mit unterschiedlichen Steuersätzen. Anlage 1 (Kurzstrecke) umfasst das Inland, EU-Mitgliedstaaten und bestimmte Nachbarstaaten mit einem Satz von 15,53 € je Passagier. Anlage 2 (Mittelstrecke) gilt für Nordafrika, Nahen Osten und Zentralasien mit 39,34 €. Für alle übrigen Länder (Langstrecke, z.B. USA, Asien, Südamerika) beträgt der Satz 70,83 €. Bei einer vierköpfigen Familie auf einem Langstreckenflug, der annulliert wird, beläuft sich der Erstattungsanspruch allein für die Luftverkehrsteuer auf 4 × 70,83 € = 283,32 €.

Praktische Durchsetzung des Erstattungsanspruchs

Um die Erstattung zu erhalten, sollten Passagiere die Airline schriftlich unter Berufung auf § 4 Abs. 2 LuftVStG zur Rückzahlung auffordern. Die Höhe des Erstattungsbetrags entspricht dem im Ticket enthaltenen Steueranteil. Dieser Rechner ermittelt den entsprechenden Betrag. Bitte beachten Sie: Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn der Flug tatsächlich nicht angetreten wurde und ein Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Abgrenzung zu EU-Fluggastrechten

Der Erstattungsanspruch nach § 4 Abs. 2 LuftVStG ist von den Ausgleichsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 zu unterscheiden. Die Luftverkehrsteuer wird unabhängig von Entschädigungsansprüchen bei Annullierungen oder Verspätungen erstattet. Beide Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.

Häufig gestellte Fragen zur Luftverkehrsteuer-Erstattung

Was berechnet dieser Rechner?

Der Rechner berechnet den Erstattungsanspruch der Luftverkehrsteuer bei Flugannullierung oder -nichtnutzung. Nach § 4 Abs. 2 LuftVStG entsteht keine Steuer, wenn der Fluggast den Abflug nicht tatsächlich nutzt. Die Airline muss den im Flugpreis enthaltenen Steueranteil erstatten.

Welche gesetzliche Grundlage gilt?

Die Grundlage ist § 4 Abs. 2 und § 5 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG). Danach entsteht die Steuer zwar mit Abflug, aber wenn der Passagier den Flug nicht tatsächlich antritt (Annullierung, No-Show mit Erstattungsrecht), hat er Anspruch auf Rückerstattung des Steueranteils.

Wie hoch sind die aktuellen Steuersätze 2026?

Die Steuersätze 2026 nach § 11 LuftVStG betragen: Anlage 1 (Inland, EU, Nachbarstaaten) 15,53 € je Passagier, Anlage 2 (Nordafrika, Naher Osten, Zentralasien) 39,34 € je Passagier, Sonstige Länder (Langstrecke) 70,83 € je Passagier.

Wann kann ich die Luftverkehrsteuer zurückfordern?

Sie können die Luftverkehrsteuer zurückfordern, wenn der Flug annulliert wurde und Sie keine Umbuchung akzeptiert haben, wenn Sie freiwillig nicht geflogen sind und Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises haben, oder wenn Sie einen Flugschein zurückgegeben haben. Die Airline schuldet dann die Erstattung des Steueranteils.

Wie fordere ich die Luftverkehrsteuer zurück?

Wenden Sie sich schriftlich an die Airline und fordern Sie die Erstattung des Luftverkehrsteueranteils nach § 4 Abs. 2 LuftVStG. Geben Sie die Anzahl der Passagiere und das Reiseziel an. Bei Verweigerung können Sie die Erstattung zivilrechtlich geltend machen. Dieser Rechner hilft Ihnen, die Höhe des Anspruchs zu ermitteln.

Gilt die Erstattungspflicht für alle Fluggesellschaften?

Ja, alle in Deutschland steuerpflichtigen Luftfahrtunternehmen unterliegen dem LuftVStG. Das gilt für in Deutschland startende Flüge, unabhängig davon, ob es sich um eine deutsche oder ausländische Airline handelt. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen den Luftfahrtunternehmer als Steuerschuldner.

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