Ermitteln Sie den Luftverkehrsteuer-Steuersatz 2026 nach Zielland: Anlage 1 = 15,53 € (Kurzstrecke), Anlage 2 = 39,34 € (Mittelstrecke), Sonstige = 70,83 € (Langstrecke) — inkl. Inselermäßigung (50 %) nach Anlage 3.
Luftverkehrsteuer Zielgebiet-Klassifikation 2026
Rechtsgrundlage
- § 11 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) (LuftVStG) ↗
Steuersätze: Anlage 1 = 15,53 €, Anlage 2 = 39,34 €, Sonstige = 70,83 € je Passagier
Gültig ab: 1. 1. 2026
- Anlage 1, Anlage 2 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) (LuftVStG) ↗
Zielgebiet-Listen: Anlage 1 (Kurzstrecke: Inland, EU, Nachbarstaaten), Anlage 2 (Mittelstrecke)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Abs. 3, Anlage 3 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) (LuftVStG) ↗
Inselermäßigung 50 % für Inselziele nach Anlage 3 (z.B. Kanarische Inseln)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Luftverkehrsteuer nach § 11 LuftVStG — Zielgebiet und Steuersatz
Luftverkehrsteuer und Zielgebiet-Klassifikation
Die Luftverkehrsteuer (LuftVSt) wird auf jeden Abflug eines Passagiers von einem deutschen Flughafen erhoben. Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)unterscheidet in § 11 drei Gebietskategorien mit unterschiedlichen Steuersätzen, die nach der Entfernung zum Zielland gestaffelt sind. Die Klassifikation richtet sich nach dem Zielflughafen des gebuchten Fluges.
Die drei Zielgebiete nach § 11 LuftVStG
Anlage 1 (Kurzstrecke) umfasst das Inland, alle EU-Mitgliedstaaten sowie geografisch nahe Drittstaaten wie Schweiz, Norwegen, Türkei und Marokko — Steuersatz 15,53 € je Passagier. Anlage 2 (Mittelstrecke) erfasst weitere Länder in mittlerer Entfernung wie Teile Nordafrikas, Naher Osten und Zentralasien — Steuersatz 39,34 €. Für alle übrigen Länder (Langstrecke) gilt ein Satz von 70,83 €. Maßgeblich ist das Zielland des ersten Teilfluges, der Deutschland verlässt.
Inselermäßigung nach § 11 Abs. 3 LuftVStG
Eine Besonderheit gilt für Flüge zu bestimmten Inselzielen, die in Anlage 3des LuftVStG aufgeführt sind. Für diese Ziele wird der Steuersatz um 50 %reduziert. Hintergrund ist, dass Inseln ohne Landverbindung zum europäischen Festland stärker auf den Luftverkehr angewiesen sind. Betroffen sind u.a. die Kanarischen Inseln, Azoren und Madeira. Ein Flug zu den Kanaren (Anlage 1 mit Inselermäßigung) kostet statt 15,53 € nur 7,77 € je Passagier.
Praktische Bedeutung
Die Luftverkehrsteuer ist ein erheblicher Kostenfaktor, der beim Vergleich von Flugpreisen zu berücksichtigen ist. Bei einer vierköpfigen Familie auf einem Transatlantikflug (Sonstige Länder) beträgt die Steuer allein 4 × 70,83 € = 283,32 €. Für häufige Inlandsreisende summiert sich der Betrag schnell: 10 Flüge mit je 2 Personen ergeben 20 × 15,53 € = 310,60 € pro Jahr. Der Rechner ermöglicht eine schnelle Übersicht ohne manuelles Nachschlagen der LuftVStG-Anlagen.
Häufig gestellte Fragen zur Luftverkehrsteuer
Was berechnet dieser Rechner?
Der Rechner ermittelt den Luftverkehrsteuer-Steuersatz nach Zielland gemäß § 11 LuftVStG und berechnet die Gesamtsteuer für mehrere Passagiere. Anlage 1 = 15,53 € (Kurzstrecke), Anlage 2 = 39,34 € (Mittelstrecke), Sonstige Länder = 70,83 € (Langstrecke). Optional wird die Inselermäßigung (50 %) nach Anlage 3 berücksichtigt.
Welche Länder fallen unter Anlage 1?
Anlage 1 umfasst alle EU-Mitgliedstaaten, das Inland sowie bestimmte geografisch nahe Nachbarstaaten. Dazu gehören u.a. Schweiz, Norwegen, Island, Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten und weitere Länder im näheren Einzugsbereich Europas. Der aktuelle Steuersatz beträgt 15,53 € je Passagier.
Was gilt als Inselermäßigung und welche Inseln sind betroffen?
Die Inselermäßigung nach § 11 Abs. 3 LuftVStG und Anlage 3 gewährt eine 50-%-Reduktion des Steuersatzes für Flüge zu bestimmten Inselzielen, die keine direkte Landverbindung zum europäischen Festland haben. Typische Beispiele sind die Kanarischen Inseln, Azoren und Madeira. Die genaue Liste enthält Anlage 3 des LuftVStG.
Wie unterscheidet sich Anlage 2 von Anlage 1?
Anlage 2 umfasst Zielländer in größerer Entfernung, die nicht in Anlage 1 enthalten sind: u.a. Nordafrika (Libyen), Naher Osten (Saudi-Arabien, Iran), Zentralasien und einige weitere Länder. Der Steuersatz beträgt 39,34 € je Passagier — mehr als doppelt so hoch wie für Anlage-1-Ziele.
Für welche Länder gilt der höchste Steuersatz von 70,83 €?
Der Satz von 70,83 € gilt für alle Länder, die weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt sind — also für Langstreckenziele wie USA, Kanada, Asien (Japan, China, Indien), Australien, Südamerika und Sub-Sahara-Afrika. Für eine Familie mit 4 Personen auf einem Transatlantikflug beträgt die Luftverkehrsteuer 4 × 70,83 € = 283,32 €.
Wie wird die Luftverkehrsteuer im Flugpreis ausgewiesen?
Die Luftverkehrsteuer ist im Endpreis eines Flugtickets enthalten und muss nach der Preistransparenzverordnung im Flugpreis ausgewiesen werden. Sie wird oft unter "Steuern und Gebühren" oder "Luftverkehrsteuer DE" aufgeführt. Der Steuerschuldner ist das Luftfahrtunternehmen, das die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abführt.