Berechnen Sie die ermäßigte Luftverkehrsteuer für Flüge zu deutschen Nordseeinseln ohne tidenunabhängigen Straßenanschluss. Gemäß § 11 Abs. 3 LuftVStG gilt ein ermäßigter Steuersatz von 20 % des Anlage-1-Satzes (2026: 1,48 € statt 7,38 € pro Passagier). Der Rechner zeigt Gesamtsteuer und Steuerersparnis gegenüber dem Normalsatz.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Anlage-1-Steuersatz 7,38 € — Grundlage für die Ermäßigungsberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 11 Abs. 3 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Ermäßigter Steuersatz 20 % für Nordseeinseln ohne tidenunabhängigen Straßenanschluss
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 12 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ↗
Steueranmeldung — monatliche Pflicht für Steuerschuldner
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) sieht in § 11 Abs. 3 eine besondere Steuerbegünstigung für Flüge zu deutschen Nordseeinseln vor, die keinen tidenunabhängigen Straßenanschluss an das Festland besitzen. Dieser ermäßigte Steuersatz beträgt 20 % des regulären Anlage-1-Steuersatzes und liegt im Jahr 2026 bei 1,48 € pro Passagier (gegenüber dem normalen Anlage-1-Satz von 7,38 €). Die Begünstigung soll der besonderen Verkehrssituation dieser Inseln Rechnung tragen.
Hintergrund der Nordseeinsel-Ermäßigung
Für Bewohner und Besucher der betroffenen Nordseeinseln stellen Flugverbindungen oft die einzige oder zumindest die wichtigste Verkehrsverbindung zum Festland dar. Fährverbindungen sind tide- und wetterabhängig und können nicht jederzeit genutzt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Ermäßigung nach § 11 Abs. 3 LuftVStG anerkannt, dass Flüge zu diesen Inseln nicht mit touristischen Kurzstreckenflügen gleichzusetzen sind, sondern eine Grundversorgungsfunktion erfüllen. Die Ermäßigung ist daher strukturpolitisch motiviert und soll die wirtschaftliche Entwicklung der Inseln nicht unnötig belasten.
Berechnung und Anmeldepflicht
Für Fluggesellschaften, die sowohl Nordseeinsel-Verbindungen als auch reguläre Anlage-1-Verbindungen betreiben, entstehen zwei getrennte Steuertatbestände mit unterschiedlichen Steuersätzen. In der monatlichen Steueranmeldung nach § 12 LuftVStG müssen die Passagiere beider Kategorien gesondert ausgewiesen werden. Die Nordseeinsel-Passagiere werden mit 20 % des jeweils geltenden Anlage-1-Satzes besteuert, während alle übrigen Anlage-1-Passagiere (EU, Inland, EWR, benachbarte Drittstaaten) den vollen Satz entrichten. Die Dokumentation der berechtigten Passagiere ist für steuerliche Prüfungen unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen zur Luftverkehrsteuer-Ermäßigung für Nordseeinseln
Für welche Nordseeinseln gilt die Luftverkehrsteuer-Ermäßigung?
Die Ermäßigung nach § 11 Abs. 3 LuftVStG gilt für Flüge zu deutschen Nordseeinseln, die keinen tidenunabhängigen Straßenanschluss zum Festland besitzen. Dazu gehören unter anderem Borkum, Norderney, Juist, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog und Wangerooge im niedersächsischen Wattenmeer sowie die nordfriesischen Inseln (mit Ausnahme von Sylt, das seit Eröffnung des Hindenburgdamms über einen Bahnanschluss verfügt). Die Frage, ob Sylt von der Ermäßigung profitiert, ist durch die bestehende Schienenanbindung komplexer zu beurteilen.
Wie hoch ist der ermäßigte Steuersatz für Nordseeinsel-Flüge?
Der ermäßigte Steuersatz beträgt gemäß § 11 Abs. 3 LuftVStG 20 % des normalen Anlage-1-Steuersatzes. Im Jahr 2026 beläuft sich der Anlage-1-Steuersatz auf 7,38 € pro Passagier. Damit ergibt sich ein ermäßigter Steuersatz von 1,48 € (20 % × 7,38 €). Die Ermäßigung ist nicht pauschal, sondern prozentual vom jeweils geltenden Anlage-1-Satz abhängig.
Warum gibt es eine Ermäßigung für Nordseeinsel-Flüge?
Die Ermäßigung nach § 11 Abs. 3 LuftVStG trägt dem Umstand Rechnung, dass Bewohner und Besucher von Nordseeinseln ohne feste Straßenanbindung auf Flugverbindungen angewiesen sind. Der Luftweg dient hier als reguläre Verkehrsverbindung zur Daseinsvorsorge und ist nicht primär touristisch motiviert. Der Gesetzgeber hat daher entschieden, die steuerliche Belastung für diese Flüge gegenüber sonstigen Kurzstreckenflügen deutlich zu reduzieren, um die Inselbewohner nicht übermäßig zu belasten.
Muss der ermäßigte Steuersatz separat in der Steueranmeldung ausgewiesen werden?
Ja, Flüge zu Nordseeinseln mit ermäßigtem Steuersatz müssen in der monatlichen Steueranmeldung nach § 12 LuftVStG gesondert von regulären Anlage-1-Flügen ausgewiesen werden. Der Steuerschuldner muss die Anzahl der berechtigten Passagiere separat dokumentieren und den ermäßigten Satz getrennt anmelden. Eine Vermischung mit regulären Passagieren ist nicht zulässig und kann zu Beanstandungen durch das Hauptzollamt führen.
Gilt die Ermäßigung auch für Charterflüge zu den Nordseeinseln?
Grundsätzlich gilt die Ermäßigung für alle Flüge zu qualifizierten Nordseeinseln, unabhängig davon, ob es sich um Linienflüge oder Charterflüge handelt. Entscheidend ist der Abflugort in Deutschland und der Zielflughafen auf der betreffenden Insel. Charter- und Taxiflüge zu den Nordseeinseln können damit ebenfalls vom ermäßigten Steuersatz profitieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Passagiere ordnungsgemäß erfasst werden.
Wie berechnet sich der monatliche Gesamtbetrag für eine Fluggesellschaft mit Nordseeinsel-Verbindungen?
Eine Fluggesellschaft mit sowohl Nordseeinsel- als auch regulären Anlage-1-Verbindungen muss die Passagiere beider Kategorien getrennt erfassen und die jeweiligen Steuersätze anwenden. Die Nordseeinsel-Passagiere werden mit 1,48 € besteuert, während reguläre Anlage-1-Passagiere (EU, Inland) mit 7,38 € belastet werden. Für Mittelstrecke (23,05 €) und Langstrecke (46,10 €) gibt es keine entsprechende Ermäßigung. Die Summen aller Kategorien ergeben den monatlich anzumeldenden Gesamtbetrag.