Steuerberechnung für Hersteller und Importeure von Schaumwein (Sekt, Champagner, Prosecco) und Zwischenerzeugnissen (Portwein, Sherry) nach § 2 SchaumwZwStG. Der Rechner ermittelt die Gesamtsteuerlast bei mehreren Produktionschargen und die Steuer je Standardflasche (0,75 l). Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) ↗
Steuertarif Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) ↗
Steuertarif Zwischenerzeugnisse
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Hersteller, Importeure und Großhändler von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unterliegen der Schaumweinsteuer nach dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG). Als zugelassene Steuerlagerinhaber können sie ihre Produkte unter Steueraussetzung herstellen und lagern; die Steuerpflicht entsteht erst bei Überführung in den freien Verkehr.
Steuersätze für Hersteller und Importeure
Die Steuersätze nach § 2 SchaumwZwStG betragen: 136 Euro je Hektoliter für Sekt, Champagner und Prosecco (Kohlensäuredruck ≥3 bar, Alkohol über 6 % vol) — das entspricht ca. 1,02 Euro je 0,75-l-Flasche. 51 Euro je Hektoliter für leichten Schaumwein (Alkohol unter 6 % vol). Für Zwischenerzeugnisse gelten 136 €/hl (≤15 % vol) bzw. 153 €/hl (über 15 % vol).
Steuerlager und Steueraussetzung
Steuerlagerinhaber benötigen eine Zulassung des zuständigen Hauptzollamts. Im Steuerlager können Schaumwein und Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung produziert, verarbeitet und gelagert werden. Für Transporte zwischen Steuerlagern innerhalb der EU wird das elektronische EMCS-System verwendet. Bei jeder Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr ist eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt einzureichen.
Steueranmeldung und Zahlungsfristen
Steuerlagerinhaber müssen die Schaumweinsteuer monatlich bis zum 20. des Folgemonats beim Hauptzollamt anmelden und zahlen. Importeure ohne Steuerlager müssen die Steuer unmittelbar bei Einfuhr oder Empfang der Waren entrichten. Für die Steuerschuld ist eine Sicherheit (Bürgschaft oder Barhinterlegung) beim Hauptzollamt zu hinterlegen. Verspätete Zahlungen führen zu Säumniszuschlägen.
Häufig gestellte Fragen zur Schaumweinsteuer für Betriebe
Wie wird die Schaumweinsteuer für Hersteller berechnet?
Für Hersteller und Importeure wird die Schaumweinsteuer auf das gesamte in den freien Verkehr überführte Volumen berechnet. Der Steuersatz beträgt 136 €/hl für Sekt und vergleichbare Produkte (≥3 bar, >6% vol). Bei mehreren Produktionschargen multipliziert sich der Gesamtsteuerbetrag entsprechend. Die Steuer ist beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
Was ist ein Steuerlager für Schaumwein?
Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem Schaumwein und Zwischenerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder gelagert werden dürfen. Im Steuerlager entsteht noch keine Steuer. Erst wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, entsteht die Steuerschuld. Steuerlagerinhaber müssen beim Hauptzollamt zugelassen sein.
Welche Steuer gilt für Perlwein und leichten Schaumwein?
Für Perlwein und Schaumwein mit weniger als 6 Volumenprozent Alkohol gilt ein ermäßigter Steuersatz von 51 €/hl. Diese Produkte müssen den Mindestkohlensäuredruck von weniger als 3 bar aufweisen oder einen Alkoholgehalt unter 6% haben. Pro 0,75-l-Flasche entspricht dies ca. 0,38 Euro Schaumweinsteuer.
Wie werden Importeure bei der Schaumweinsteuer behandelt?
Bei der Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern (nicht EU) entsteht die Schaumweinsteuer zusammen mit dem Zoll bei der Einfuhr. Das Hauptzollamt setzt die Steuer im Rahmen des Einfuhrverfahrens fest. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb aus EU-Mitgliedstaaten bewegen sich die Waren im EMCS-System (Excise Movement and Control System) im Steueraussetzungsverfahren bis zum Empfangssteuerlager in Deutschland.
Gibt es Steuerbefreiungen für Schaumwein?
Ja, das SchaumwZwStG sieht einige Steuerbefreiungen vor: Schaumwein, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, ist steuerfrei. Ebenso gilt dies für die Verwendung in Apotheken, als Probemuster oder bei Rücklieferungen in ein Steuerlager. Für nicht handelsübliche Mengen von Reisenden aus anderen EU-Ländern (bis 60 Liter Schaumwein) gilt Reisefreimengenregelung.
Muss die Steuer sofort bei Herstellung gezahlt werden?
Nein. Im Steuerlager kann Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, gelagert und bewegt werden, ohne dass sofort Steuer fällig wird. Die Steuerschuld entsteht erst bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Steuerlagerinhaber erhalten in der Regel eine monatliche Zahlungsfrist. Für die Steuerschuld muss eine Sicherheit geleistet werden.