§ 24 StBVV — Steuerberater Vergütung Steuererklärung

Berechnen Sie die Vergütung für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater nach § 24 StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung). Die Gebühr ergibt sich aus dem Gegenstandswert (Einkommen), der Tabelle A (Anlage 1 StBVV) und dem gewählten Zehntelgebühren-Faktor, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Letzte Aktualisierung: 3. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Steuerberater-Gebühr für Steuererklärung 2026 — § 24 StBVV Tabelle A

Die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland ist in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) — früher StBGebV — geregelt. Für die Erstellung von Steuererklärungen gilt § 24 StBVV in Verbindung mit der Anlage 1 Tabelle A (Wertgebührentabelle). Die Gebühr hängt vom Gegenstandswert (i.d.R. dem Einkommen des Steuerpflichtigen) ab.

Berechnung nach Tabelle A (§ 24 StBVV)

Der Tabellenwert ergibt sich vereinfacht aus: (Gegenstandswert ÷ 1.000) × 13,60 €, mindestens 45 €. Dieser Tabellenwert wird dann mit dem Zehntelgebühren-Faktor multipliziert: Bei einer Standard-Einkommensteuererklärung beträgt der Faktor 10/10 (volle Tabellengebühr). Einfache Erklärungen können mit 7/10 abgerechnet werden, besonders aufwändige Fälle mit bis zu 13/10. Hinzu kommt die Umsatzsteuer von 19 %.

Zehntelgebühren-Rahmen nach § 24 StBVV

Die StBVV gibt einen Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10 der Tabelle A vor, wobei die üblichen Grenzen in der Praxis bei 7/10 (einfach) bis 13/10 (aufwändig) liegen. Der Steuerberater bestimmt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 11 StBVV).

Gegenstandswert bei der Einkommensteuererklärung

Als Gegenstandswert gilt bei der Einkommensteuererklärung der Betrag der Jahreseinkünfte, mindestens die Hälfte der festgesetzten Steuer. Bei Arbeitnehmer-Steuererklärungen entspricht der Gegenstandswert regelmäßig dem Bruttojahreseinkommen (Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit). Bei Selbstständigen oder Freiberuflern kann der Gegenstandswert höher sein und das Betriebsvermögen oder den Umsatz einbeziehen.

Abweichende Honorarvereinbarungen

Steuerberater können mit Mandanten durch schriftliche Honorarvereinbarung von der StBVV abweichen (§ 4 StBVV). Pauschalhonorar- oder Zeithonorarvereinbarungen sind möglich, dürfen aber die gesetzlichen Mindestgebühren nicht unterschreiten. In der Praxis bieten viele Kanzleien Pauschalpreise für Standarderklärungen an, die sich am StBVV-Rahmen orientieren.

Steuerliche Absetzbarkeit des Steuerberater-Honorars

Das Steuerberater-Honorar kann anteilig als Werbungskosten (für einkommensrelevante Leistungen) oder als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) abgesetzt werden. Der auf private Ausgaben wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entfallende Anteil ist hingegen nicht abzugsfähig. Steuerberater stellen in der Regel eine Rechnung, die als Nachweis für das Finanzamt dient.

Häufige Fragen zur Steuerberater-Gebühr

Wie berechnet sich die Steuerberater-Gebühr für die Einkommensteuererklärung?

Die Vergütung für die Einkommensteuererklärung richtet sich nach § 24 StBVV in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle A. Der Tabellenwert ergibt sich aus dem Gegenstandswert (i.d.R. das maßgebliche Jahreseinkommen), multipliziert mit dem Faktor 13,60 je angefangene 1.000 €, mindestens 45 €. Darauf wird die Zehntelgebühr (10/10 für Standarderklärungen) angewendet, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Was ist der Gegenstandswert bei der Steuererklärung?

Der Gegenstandswert (§ 10 StBVV) entspricht bei der Einkommensteuererklärung dem maßgeblichen Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen, in der Regel dem Bruttoeinkommen oder dem zu versteuernden Einkommen. Bei Personengesellschaften und Selbstständigen kann der Gegenstandswert das Betriebsvermögen oder den Umsatz umfassen. Der Steuerberater kann den Gegenstandswert nach billigem Ermessen festsetzen.

Was bedeuten die Zehntelgebühren (7/10, 10/10, 13/10)?

Die Zehntelgebühr gibt an, welcher Bruchteil des Tabellenwerts als Gebühr in Rechnung gestellt wird. 10/10 (volle Gebühr) ist der Standard für eine normale Einkommensteuererklärung. 7/10 kann bei einfachen Erklärungen (wenige Einkunftsarten, unkomplizierter Sachverhalt) berechnet werden. 13/10 ist möglich bei besonders aufwändigen Erklärungen (z.B. viele Einkunftsarten, Auslandseinkünfte, komplexe Sachverhalte). Die konkrete Gebühr liegt im Ermessen des Steuerberaters.

Gibt es eine Mindestgebühr nach StBVV?

Ja, die Mindestgebühr nach Tabelle A (Anlage 1 StBVV) beträgt 45 €. Diese gilt, wenn der Tabellenwert aufgrund eines sehr niedrigen Gegenstandswerts unter 45 € fallen würde. Die Mindestgebühr gilt als absolute Untergrenze für jede einzelne Leistung nach § 24 StBVV.

Kann ich die Steuerberater-Gebühr von der Steuer absetzen?

Steuerberater-Honorare können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden, soweit sie auf die Ermittlung der Einkünfte aus Arbeit, Kapital oder Gewinn entfallen. Der auf private Kosten entfallende Anteil (z.B. für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) ist nicht abzugsfähig. In der Praxis lässt die Finanzverwaltung oft eine hälftige Aufteilung zu.

Ist die StBVV-Gebühr verbindlich oder können andere Honorare vereinbart werden?

Die StBVV legt Mindest- und Höchstgebühren fest. Steuerberater können durch schriftliche Vereinbarung (Honorarvereinbarung) von der StBVV abweichen — sowohl nach oben (höheres Honorar) als auch nach unten (Pauschalhonorar). Ohne gesonderte Vereinbarung gilt die StBVV automatisch. Pauschalvereinbarungen unter dem StBVV-Minimum sind nicht zulässig.

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