§ 35 StBVV — Jahresabschluss Vergütung

Berechnen Sie die Steuerberatergebühr für einen Jahresabschluss nach § 35 StBVV (Anlage 2 Tabelle B). Der Tabellenwert richtet sich nach der Bilanzsumme. Mit dem Zehntelgebühr-Faktor (GmbH: 7/10, Kleine GmbH: 4/10, AG: 10/10) ergibt sich die Nettogebühr zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: StBVV § 35 (2026)

Rechtsgrundlage

Steuerberater Jahresabschluss Gebühr 2026 — § 35 StBVV Anlage 2 Tabelle B

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) — früher als StBGebV bekannt — regelt die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland. Für die Erstellung von Jahresabschlüssen gilt § 35 StBVV, der auf Anlage 2 Tabelle B verweist. Die Gebührenhöhe hängt primär von derBilanzsumme als Gegenstandswert ab.

Tabelle B — Gegenstandswert und Tabellenwert

Anlage 2 Tabelle B der StBVV enthält gestaffelte Tabellenwerte nach Bilanzsummenhöhe. Als vereinfachte Näherungsformel gilt: MAX(50 €, Bilanzsumme ÷ 10.000 × 13,40 €). Der Mindesttabellenwert beträgt 50 € (bei sehr kleinen Unternehmen). Bei einer Bilanzsumme von 500.000 € ergibt sich ein Tabellenwert von 670 €.

Zehntelgebühr — Faktor nach Abschlussart

Der Tabellenwert B wird mit dem sogenannten Zehntelgebühr-Faktor multipliziert. Die StBVV sieht einen Gebührenrahmen von 4/10 bis 10/10 vor:

  • GmbH-Jahresabschluss (Standard): typischerweise 7/10
  • Kleine GmbH (vereinfachter Abschluss): 4/10
  • AG-Jahresabschluss (erhöhter Aufwand): 10/10

Umsatzsteuer und Gesamtgebühr

Auf die Nettogebühr fällt Umsatzsteuer von 19 % an. Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung (GmbH, AG, Personengesellschaften) können die Vorsteuer geltend machen, sodass die Nettogebühr für sie der tatsächliche Aufwand ist. Privatpersonen und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Organisationen tragen die Bruttogebühr vollständig.

Verhandlungsspielraum und Pauschalgebühren

Innerhalb des Rahmens von 4/10 bis 10/10 können Steuerberater und Mandanten frei verhandeln. Pauschalgebühren für Dauermandate sind üblich und können vom Stundensatzsystem abweichen. Wichtig: Gebühren unterhalb des gesetzlichen Mindestbetrags sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 4 StBVV). Eine Unterschreitung ohne sachlichen Grund kann berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Häufige Fragen zur Steuerberatergebühr Jahresabschluss

Wie wird die Steuerberatergebühr für einen Jahresabschluss berechnet?

Die Gebühr berechnet sich nach § 35 StBVV aus dem Tabellenwert B (Anlage 2 StBVV) multipliziert mit dem Zehntelgebühr-Faktor. Der Tabellenwert B richtet sich nach der Bilanzsumme (vereinfacht: Bilanzsumme / 10.000 × 13,40 €, mindestens 50 €). Der Faktor beträgt 4/10 bis 10/10 je nach Abschlussart.

Welchen Zehntelgebühr-Faktor sollte eine GmbH erwarten?

Für eine typische GmbH wird üblicherweise der Faktor 7/10 angesetzt. Bei einer kleinen GmbH (Bilanzsumme bis ca. 700.000 €) kann der Faktor 4/10 oder 5/10 vereinbart werden. Die StBVV gibt nur den Rahmen vor — Steuerberater können innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei verhandeln.

Ist die Steuerberatergebühr verhandelbar?

Ja. Die StBVV legt Mindest- und Höchstgebühren fest. Innerhalb dieses Rahmens sind Gebührenvereinbarungen zulässig. Unterhalb der Mindestgebühr ist eine Unterschreitung nur in besonderen Fällen (z. B. bei Pauschalhonorar für Dauermandate) möglich. Pauschalgebühren über der Höchstgebühr sind hingegen unzulässig.

Fällt auf die Steuerberatergebühr Umsatzsteuer an?

Ja. Steuerberater sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Auf die Nettogebühr fällt Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an. Unternehmer (GmbH, AG) können die Vorsteuer abziehen, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Was ist der Unterschied zwischen § 35 StBVV (Tabelle B) und anderen StBVV-Tabellen?

Die StBVV kennt verschiedene Tabellen für unterschiedliche Tätigkeiten: Tabelle A gilt für Abgaben nach dem Steuerrecht (z. B. Einkommensteuererklärung), Tabelle B für Abschlüsse nach Handelsrecht (Jahresabschlüsse, Bilanzen), Tabelle C für Abschlüsse nach anderen Vorschriften. § 35 StBVV verweist für Jahresabschlüsse ausdrücklich auf Tabelle B.

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