§§ 85–90 SGB XII — Sozialhilfe Einkommensgrenze

Berechnen Sie, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen zur Sozialhilfe eingesetzt werden muss. Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII ergibt sich aus dem doppelten Eckregelsatz (2026: 563 €) plus Ihrer tatsächlichen Warmmiete. Liegt Ihr Einkommen darüber, müssen 70 % des Überschusses als Eigenbeitrag eingesetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: SGB XII §§ 85–90 (2026)

Rechtsgrundlage

Sozialhilfe Einkommensgrenze 2026 — Berechnung nach §§ 85–90 SGB XII

Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine nachrangige Sozialleistung, die Menschen in Notlagen unterstützt, wenn andere Hilfen (z. B. Arbeitslosengeld, Rente) nicht ausreichen oder nicht bestehen. Ein zentrales Element ist der Einkommenseinsatz: Wer über ein ausreichendes Einkommen verfügt, muss einen Teil davon selbst tragen.

Eckregelsatz 2026 und Einkommensgrenze

Der Eckregelsatz (Regelsatz Stufe 1) beträgt 2026 563 € monatlich. Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet sich als: 2 × 563 € + tatsächliche Warmmiete + Mehrbedarfe. Für einen Einpersonenhaushalt mit 700 € Warmmiete ergibt sich eine Einkommensgrenze von 1.826 €/Monat.

Einkommenseinsatz nach § 87 SGB XII

Überschreitet das monatliche Einkommen die Einkommensgrenze, wird nach § 87 SGB XII 70 % des übersteigenden Betrags als Einkommenseinsatz verlangt. Die verbleibenden 30 % verbleiben beim Leistungsberechtigten als Selbstbehalt. Dies stellt sicher, dass höheres Einkommen nicht in voller Höhe zur Sozialhilfe eingesetzt wird und Anreize zur Eigenvorsorge erhalten bleiben.

Warmmiete als variabler Bestandteil

Die tatsächliche Warmmiete (Kaltmiete plus Nebenkosten) fließt vollständig in die Einkommensgrenze ein. Dies bedeutet: Wer in teuren Städten höhere Miete zahlt, hat auch eine höhere Einkommensgrenze und muss entsprechend weniger Eigenbeitrag leisten. Diese Regelung verhindert, dass Sozialhilfeleistungen in Hochmietregionen de facto wegfallen.

Abgrenzung zur reformierten Eingliederungshilfe

Seit der SGB IX-Reform 2020 gilt für Leistungen der Eingliederungshilfe das neue Beitragsgruppensystem nach § 137 SGB IX. Die §§ 85–90 SGB XII finden jedoch weiterhin Anwendung bei ambulanter und stationärer Hilfe zur Pflege sowie bei anderen Sozialhilfeleistungen.

Häufige Fragen zur Sozialhilfe Einkommensgrenze

Wie wird die Einkommensgrenze für die Sozialhilfe berechnet?

Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet sich aus: 2 × Eckregelsatz (Stufe 1, 2026: 563 €) + tatsächliche Warmmiete + Mehrbedarfe. Im Basisfall ohne Mehrbedarfe ergibt sich: 2 × 563 € + Warmmiete. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, müssen keine Beiträge zur Sozialhilfe geleistet werden.

Was ist der Eckregelsatz und wie hoch ist er 2026?

Der Eckregelsatz ist der Regelsatz für eine alleinstehende Person (Stufe 1) nach § 28 SGB XII. 2026 beträgt er 563 € pro Monat. Er bildet die Basis für die Einkommensgrenze in der Sozialhilfe und wird regelmäßig angepasst (zuletzt durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz).

Wie viel vom Einkommen über der Grenze muss eingesetzt werden?

Nach § 87 SGB XII müssen 70 % des Einkommens, das über der Einkommensgrenze liegt, für die Sozialhilfe eingesetzt werden. 30 % verbleiben bei der Person. Beispiel: Übersteigt das Einkommen die Grenze um 1.000 €, beträgt der Einkommenseinsatz 700 €.

Welche Einkommensarten werden bei der Sozialhilfe berücksichtigt?

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen (§ 82 SGB XII). Ausgenommen sind Grundrente nach dem BVG, Schmerzensgeld, Leistungen nach dem AsylbLG sowie bestimmte Sozialleistungen. Erwerbstätigenfreibeträge können das anrechenbare Einkommen reduzieren.

Gilt die Einkommensgrenze für alle Sozialhilfeleistungen?

Die §§ 85–90 SGB XII gelten für Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe (nach altem Recht) und weiterer stationärer Leistungen. Bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gelten andere Regeln. Für die reformierte Eingliederungshilfe nach SGB IX Teil 2 gilt seit 2020 das Beitragsgruppensystem nach § 137 SGB IX.

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