§§ 24, 33, 35 StBGebV

Berechnen Sie die Gesamtvergütung Ihres Steuerberaters nach StBGebV — Einkommensteuererklärung (§ 24 Tabelle A), Buchführung (§ 33 Tabelle C) und Jahresabschluss (§ 35 Tabelle B) — inkl. 19% Umsatzsteuer.

Letzte Aktualisierung: 3. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Steuerberatervergütung 2026 — StBGebV §§ 24, 33, 35

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) legt seit dem 01.07.2013 verbindliche Gebührenrahmen für alle steuerberatenden Leistungen fest. Sie löste die frühere Steuerberatergebührenverordnung (StBGebO) ab und modernisierte das Vergütungssystem.

Einkommensteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)

Die Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung richtet sich nach Tabelle A der Anlage 1 zur StBGebV. Berechnungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zVE). Der Mittelsatz beträgt 13,60 € je angefangene 1.000 € Einkommen, mindestens jedoch 45 €. Bei durchschnittlichen Arbeitnehmer-Einkommensteuererklärungen (zVE 35.000–50.000 €) ergibt sich eine typische Gebühr von 476 € bis 680 €.

Buchführung (§ 33 StBGebV, Tabelle C)

Für die laufende Buchführung gilt § 33 StBGebV mit Tabelle C der Anlage 3. Grundlage ist der Jahresumsatz des Unternehmens. Der Tabellenwert beträgt 5,20 € je angefangene 10.000 € Umsatz (Mindestgebühr 33 €/Monat). Der typische Zehntelgebührsatz liegt bei 6/10. Bei 200.000 € Jahresumsatz ergibt sich eine monatliche Buchführungsgebühr von ca. 62,40 € netto.

Jahresabschluss (§ 35 StBGebV, Tabelle B)

Die Gebühr für den Jahresabschluss (Bilanz + GuV) richtet sich nach Tabelle B der Anlage 2 zur StBGebV und basiert ebenfalls auf dem Jahresumsatz. Der Tabellenwert beträgt 13,40 € je angefangene 10.000 € Umsatz (Mindestgebühr 50 €). Bei einem Zehntelgebührsatz von 7/10 ergibt sich bei 200.000 € Umsatz eine Abschlussgebühr von ca. 187,60 € netto.

Gesamtkosten im Überblick

Die Jahresgesamtkosten eines typischen kleinen Unternehmens mit 150.000 € Umsatz und 40.000 € Gewinn setzen sich überschlägig zusammen aus: ESt-Erklärung ca. 544 €, Buchführung 12 × 46,80 € = 561,60 €, Jahresabschluss ca. 140,70 € — Netto gesamt ca. 1.246 €, brutto ca. 1.483 €. Das entspricht weniger als 1% des Jahresumsatzes — eine lohnende Investition in rechtssichere Buchführung und Steueroptimierung.

Honorarvereinbarung und freie Preisgestaltung

Obwohl die StBGebV Mindest- und Höchstsätze vorgibt, können Steuerberater und Mandanten schriftlich abweichende Honorarvereinbarungen treffen — sofern die Mindestsätze nicht unterschritten werden. Pauschalhonorare, Stundensatzvergütungen oder Erfolgshonorare (in engen Grenzen) sind möglich. Dieser Rechner liefert daher nur Orientierungswerte auf Basis der gesetzlichen Tabellensätze.

Häufige Fragen zur Steuerberatervergütung

Wie setzt sich die Steuerberatervergütung zusammen?

Die Steuerberatervergütung setzt sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen: Einkommensteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A), laufende Buchführung (§ 33 StBGebV, Tabelle C) und Jahresabschluss (§ 35 StBGebV, Tabelle B). Für Privatpersonen fällt meist nur die ESt-Erklärungsgebühr an. Unternehmen zahlen zusätzlich Buchführungs- und Abschlussgebühren.

Wie wird die Einkommensteuererklärungsgebühr berechnet?

Grundlage ist die Tabelle A der Anlage 1 zur StBGebV. Der Mittelsatz orientiert sich am zu versteuernden Einkommen: 13,60 € je angefangene 1.000 € Einkommen, Mindestgebühr 45 €. Bei einem Jahreseinkommen von 50.000 € ergibt sich ein Tabellenwert von 680 €. Mit dem üblichen Mittelsatz von 10/10 ergibt das die volle Tabellengebühr.

Welche Zehntelgebühr ist für den Jahresabschluss üblich?

Für den Jahresabschluss (§ 35 StBGebV, Tabelle B) wird üblicherweise ein Zehntelgebührsatz von 5/10 bis 8/10 vereinbart. In diesem Rechner wird vereinfachend 7/10 zugrunde gelegt. Der Tabellenwert basiert auf dem Jahresumsatz des Unternehmens: 13,40 € je angefangene 10.000 €, Mindestgebühr 50 €.

Können Steuerberater von der StBGebV abweichen?

Die StBGebV ist eine Vergütungsordnung mit Mindest- und Höchstsätzen. Unterhalb der Mindestsätze darf nicht abgerechnet werden. Eine Unterschreitung der Mindestsätze (sog. Dumping) ist standeswidrig und kann zur Haftung führen. Schriftlich vereinbarte Honorarvereinbarungen, die die Mindestsätze überschreiten, sind zulässig und häufig bei komplexen Mandaten.

Kann ich Steuerberaterkosten steuerlich absetzen?

Ja, Steuerberaterkosten sind grundsätzlich steuerlich abziehbar. Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind als Sonderausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Kosten für betriebliche Buchführung und Jahresabschluss sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig. Die gezahlte Umsatzsteuer können Unternehmer als Vorsteuer abziehen.

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