Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 9b StromStG 80 % der entrichteten Stromsteuer vom Hauptzollamt erstatten lassen. Der effektive Nettosteuersatz beträgt dann nur noch 0,41 ct/kWh statt 2,05 ct/kWh. Berechnen Sie Ihre jährliche Entlastung und den verbleibenden Nettosteuerbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) ↗
Steuerentlastung Produzierendes Gewerbe: 80 % der Stromsteuer, effektiv 0,41 ct/kWh
Gültig ab: 1. 1. 2011
- § 9a Stromsteuergesetz (StromStG) ↗
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren der Industrie
Gültig ab: 1. 1. 2003
- § 9 Stromsteuergesetz (StromStG) ↗
Steuerbefreiungen — erneuerbarer Strom, Stromerzeugungsanlagen
Gültig ab: 1. 1. 2003
Stromsteuerentlastung für Unternehmen 2026 — § 9b StromStG
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ist ein zentrales Instrument zur Reduzierung der Energiekosten für energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Sie ermöglicht eine Erstattung von 80 % der entrichteten Stromsteuer, sodass der effektive Steuersatz von 2,05 ct/kWh auf nur 0,41 ct/kWh sinkt.
Berechtigter Personenkreis
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die nach ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe angehören. Dazu zählen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) die Bereiche Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt B, WZ 05–09), Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C, WZ 10–33) sowie ergänzend die Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt A). Die Unternehmen müssen diesen Wirtschaftszweigen hauptsächlich zuzuordnen sein, d.h. mehr als 50 % des Gesamtumsatzes müssen aus diesen Tätigkeiten stammen.
Höhe und Berechnung der Entlastung
Die Entlastung beträgt nach § 9b Abs. 1 StromStG 80 % der zu entrichtenden Stromsteuer. Die Steuer wird zunächst in voller Höhe an den Energieversorger gezahlt (im Strompreis enthalten), dann rückwirkend beim Hauptzollamt zurückgefordert. Bei einem Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh beträgt die Bruttosteuer 20.500 €, die Entlastung 16.400 € und der Nettobetrag nur noch 4.100 € (= 0,41 ct/kWh).
Antragstellung beim Hauptzollamt
Der Entlastungsantrag muss jährlich beim zuständigen Hauptzollamtgestellt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Mit dem Antrag sind einzureichen: Nachweise über die Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe (z.B. Handelsregisterauszug, Beschreibung der Unternehmenstätigkeit nach WZ-Klassifikation), Stromrechnungen und ggf. Energieverbrauchsnachweise für die einzelnen Betriebsstätten.
Förderfähiger Anteil des Stromverbrauchs
Nicht automatisch ist der gesamte betriebliche Stromverbrauch entlastungsfähig. Wenn ein Unternehmen auch Tätigkeiten außerhalb des Produzierenden Gewerbes ausübt (z.B. Verwaltung, Dienstleistungen), ist der förderfähige Anteildes Stromverbrauchs zu ermitteln. Üblicherweise wird dieser Anteil aus den Energieverbrauchsdaten der einzelnen Kostenstellen abgeleitet. Bei reinen Produktionsbetrieben beträgt er in der Regel 100 %.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten
Neben § 9b StromStG können Unternehmen auch die Steuerentlastung nach § 9a StromStG für bestimmte Prozesse (Elektrolysen, Herstellung bestimmter chemischer Stoffe, elektrochemische Reduktion) in Anspruch nehmen. Diese Regelungen sind kumulierbar, sofern die Voraussetzungen jeweils getrennt nachgewiesen werden. Ebenso bleibt die vollständige Befreiung für selbst erzeugten erneuerbaren Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG möglich.
Häufige Fragen zur Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG
Wer kann die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG beantragen?
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Wirtschaftszweige WZ 05–33 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008) sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können die Entlastung beantragen. Das Unternehmen muss hauptsächlich (zu mehr als 50 % des Umsatzes) diesem Sektor angehören.
Wie hoch ist die Entlastung nach § 9b StromStG?
Die Entlastung beträgt 80 % der entrichteten Stromsteuer. Der verbleibende effektive Steuersatz beträgt 20 % von 2,05 ct/kWh = 0,41 ct/kWh (= 4,10 €/MWh). Bei 500.000 kWh Jahresverbrauch spart ein Unternehmen dadurch 8.200 € gegenüber dem Standardsatz.
Wie und wo wird der Entlastungsantrag gestellt?
Der Antrag auf Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die Frist ist der 31. Dezember des Folgejahres. Benötigt werden: Nachweise über die Unternehmenszugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe, Stromrechnungen und ggf. Energiemanagementsystem-Zertifikate.
Was ist der förderfähige Anteil?
Nicht jeder Strom eines Unternehmens muss zwingend für Produktionszwecke eingesetzt werden. Der förderfähige Anteil beschreibt, welcher Prozentsatz des Gesamtverbrauchs für die Produktion genutzt wird und damit für die § 9b-Entlastung qualifiziert. In der Praxis wird dieser Anteil aus dem Energieverbrauchsnachweis ermittelt.
Gibt es neben § 9b weitere Stromsteuerentlastungen für Unternehmen?
Ja. § 9a StromStG sieht Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren vor, z.B. für elektrochemische Reduktionsverfahren, Elektrolysen und Herstellungsprozesse bestimmter Stoffe. Diese Entlastungen können parallel zur § 9b-Entlastung beantragt werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden?
Seit der Reform des Spitzenausgleichs ist für die § 9b-Entlastung kein Nachweis eines Energiemanagementsystems (ISO 50001) oder alternativen Systems mehr erforderlich. Die Entlastung nach § 9b ist seither vereinfacht zugänglich. Lediglich für größere Betriebe mit erheblichem Energieverbrauch können gesonderte Anforderungen gelten.