Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen einer vollständigen oder lediglich vereinfachten Verrechnungspreisdokumentationspflicht nach § 6 GAufzV unterliegt. Geben Sie Ihren Jahresumsatz sowie die Umsätze mit verbundenen Unternehmen ein — der Rechner prüft alle drei Schwellenwerte nach § 90 Abs. 3 AO und der GAufzV 2017 und gibt Ihnen eine klare Einschätzung Ihrer Dokumentationspflicht.
Rechtsgrundlage
- § 6 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV 2017) ↗
Schwellenwerte: Umsatz ≥ 100 Mio. € oder Waren ≥ 6 Mio. € oder DL ≥ 25 Mio. €
Gültig ab: 12. 8. 2017
- § 90 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ↗
Pflicht zur Erstellung von Aufzeichnungen für Verrechnungspreise
Gültig ab: 1. 1. 2003
Verrechnungspreisdokumentation nach GAufzV 2017 — Schwellenwerte und Pflichten 2026
Die Verrechnungspreisdokumentation ist ein zentrales Instrument des deutschen Außensteuerrechts und betrifft alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden oder inländischen Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) in ihrer Fassung von 2017 konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen aus § 90 Abs. 3 AO und definiert Schwellenwerte, ab denen eine vollständige Dokumentationspflicht entsteht.
Die drei Schwellenwerte des § 6 GAufzV
§ 6 Abs. 2 GAufzV definiert drei alternative Schwellenwerte: Erstens den Umsatzschwellenwert von 100 Millionen Euro Jahresumsatz. Zweitens den Transaktionsschwellenwert für Waren- und Produktlieferungen mit verbundenen Unternehmen von 6 Millionen Euro. Drittens den Transaktionsschwellenwert für Dienstleistungen mit verbundenen Unternehmen von 25 Millionen Euro. Sobald einer dieser Schwellenwerte überschritten wird, entsteht die vollständige Dokumentationspflicht.
Vollständige Dokumentationspflicht: Inhalt und Fristen
Die vollständige Dokumentation umfasst nach §§ 4 und 5 GAufzV zwei Teile: Die Sachverhaltsdokumentation beschreibt Struktur, Funktionen und Risiken des Unternehmens sowie Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen. Die Angemessenheitsdokumentation analysiert die Verrechnungspreismethode und belegt die Fremdüblichkeit der vereinbarten Preise. Auf Anforderung durch das Finanzamt müssen diese Unterlagen innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden.
Zeitnahe Erstellung und außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
Aufzeichnungen sind grundsätzlich zeitnah zu erstellen. Das Bundesfinanzministerium hat konkretisiert, dass "zeitnah" i. d. R. innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bedeutet. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen wie Restrukturierungen, Verlagerungen von Funktionen oder dem Abschluss neuer Lizenz- oder Kostenumlageverträge müssen Aufzeichnungen sofort — das heißt zeitgleich mit dem Vorfall — erstellt werden.
Sanktionen bei unzureichender Dokumentation
Fehlende oder unverwertbare Aufzeichnungen berechtigen das Finanzamt nach § 162 Abs. 3 AO zu einer Schätzung zu Lasten des Steuerpflichtigen. Hinzu kommt nach § 162 Abs. 4 AO ein Zuschlag von 5–10 % des steuerlichen Mehrbetrags, mindestens aber 5.000 Euro für verspätet vorgelegte Aufzeichnungen. Diese Sanktionen machen professionelle Verrechnungspreisdokumentation für betroffene Unternehmen unverzichtbar.
Internationale Einbettung: OECD BEPS und CbCR
Die deutschen Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation sind eingebettet in die OECD BEPS-Aktionspläne (Base Erosion and Profit Shifting), insbesondere Aktionspunkt 13. Dieser empfiehlt einen dreigliedrigen Ansatz: Master File (Stammdokumentation), Local File (länderspezifische Dokumentation) und Country-by-Country Reporting (CbCR). Für Konzerne mit einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro oder mehr gilt zusätzlich die CbCR-Pflicht nach § 138a AO.
Häufige Fragen zur Verrechnungspreisdokumentation (§ 6 GAufzV)
Wann besteht eine Verrechnungspreisdokumentationspflicht?
Eine vollständige Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO i. V. m. § 6 GAufzV besteht, wenn der Jahresumsatz 100 Millionen Euro übersteigt ODER wenn die Umsätze mit verbundenen Unternehmen im Waren-/Produktbereich 6 Millionen Euro oder im Dienstleistungsbereich 25 Millionen Euro überschreiten.
Was umfasst die vollständige Dokumentationspflicht?
Bei vollständiger Dokumentationspflicht müssen Unternehmen eine Sachverhaltsdokumentation (Beschreibung der Geschäftsbeziehungen und der Preisgestaltung) sowie eine Angemessenheitsdokumentation (Nachweis der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise) erstellen. Diese müssen innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden.
Was ist bei vereinfachter Dokumentation erforderlich?
Unterhalb der Schwellenwerte reicht eine vereinfachte Sachverhaltsdokumentation. Diese beschreibt die Geschäftsbeziehungen und die angewandten Verrechnungspreismethoden, muss aber keine vollständige Angemessenheitsanalyse enthalten. Auch hier gilt: Verrechnungspreise müssen fremdüblich sein und auf Anfrage nachgewiesen werden.
Wann müssen die Aufzeichnungen erstellt werden?
Aufzeichnungen sind nach § 90 Abs. 3 AO zeitnah zu erstellen — üblicherweise innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (z. B. Umstrukturierungen, neue Lizenzverträge) müssen die Aufzeichnungen sofort, also bereits während des Vorfalls, erstellt werden.
Was sind die Folgen unzureichender Dokumentation?
Bei fehlenden oder unzureichenden Aufzeichnungen kann das Finanzamt nach § 162 Abs. 3 AO eine Schätzung zu Lasten des Steuerpflichtigen vornehmen. Zusätzlich droht ein Zuschlag von bis zu 10 % des Mehrbetrags (§ 162 Abs. 4 AO), mindestens aber 5.000 Euro bei verspäteter Vorlage.
Was versteht man unter Verrechnungspreisen?
Verrechnungspreise sind Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen (z. B. Mutter- und Tochtergesellschaft, Schwesterunternehmen) für den Austausch von Waren, Dienstleistungen, Lizenzen oder Finanzierungen vereinbart werden. Sie müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen — also so gestaltet sein, als hätten unabhängige Dritte sie ausgehandelt.