§ 57 AktG

Prüfen Sie, ob eine geplante Dividendenausschüttung das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG verletzt. Berechnen Sie das gebundene Kapital (Grundkapital + Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklage) und das frei ausschüttbare Kapital.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG — Kapitalerhaltungsgebot der AG

Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist ein Kerngrundsatz des deutschen Aktienrechts. § 57 AktG untersagt der AG, den Aktionären ihre Einlagen zurückzuerstatten. Das Grundkapital und bestimmte Rücklagen (sog. gebundenes Kapital) dienen dem Gläubigerschutz und müssen in der Gesellschaft verbleiben.

Ausschüttungen an Aktionäre (Dividenden) sind nur aus dem frei verfügbaren Eigenkapital zulässig — dem Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresüberschuss nach Pflichteinstellungen in die gesetzliche Rücklage und ggf. freiwilligen Einstellungen ergibt.

Gebundenes Kapital — was ist nicht ausschüttbar?

Das gebundene Kapital umfasst: (1) Grundkapital (§ 7 AktG — mindestens 50.000 €), (2) Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB (Agio aus Aktienausgabe), (3) gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG (mindestens 5 % des Jahresüberschusses bis 10 % des Grundkapitals). Diese Bestandteile dürfen nicht ausgeschüttet werden.

Frei ausschüttbares Kapital

Frei ausschüttbar ist der verbleibende Teil des Eigenkapitals: freie Rücklagen (Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) plus der Jahresüberschuss abzüglich Pflichteinstellungen. Der Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung (§ 174 AktG) darf diesen Betrag nicht überschreiten.

Rechtsfolgen verbotener Ausschüttungen

Verbotene Ausschüttungen sind nichtig (§ 134 BGB). Der empfangende Aktionär muss die Leistung zurückerstatten (§ 62 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat haften gegenüber der Gesellschaft für Schäden aus unzulässigen Ausschüttungen (§§ 93, 116 AktG).

Häufige Fragen zur Einlagenrückgewähr § 57 AktG

Was verbietet § 57 AktG?

§ 57 AktG verbietet der AG, den Aktionären ihre Einlagen zurückzuerstatten. Das bedeutet: das gebundene Kapital (Grundkapital + Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklage) darf nicht an Aktionäre ausgeschüttet werden. Ausnahmen gelten nur für ordentliche Gewinnausschüttungen aus freiem Eigenkapital.

Was ist das gebundene Kapital einer AG?

Das gebundene Kapital umfasst das gezeichnete Kapital (Grundkapital), die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) und die gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG). Diese Beträge sind durch § 57 AktG geschützt und dürfen grundsätzlich nicht ausgeschüttet werden — sie dienen als Haftungsmasse für Gläubiger.

Wie viel darf eine AG als Dividende ausschütten?

Die AG darf maximal aus dem frei verfügbaren Eigenkapital (freie Rücklagen + Jahresüberschuss, abzüglich gesetzlicher Pflichteinstellungen) ausschütten. Der Hauptversammlungsbeschluss (§ 174 AktG) darf das frei ausschüttbare Kapital nicht überschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses an die §§ 57, 58 AktG gebunden.

Was sind die Folgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr?

Verbotene Einlagenrückgewähr ist nichtig (§ 57 Abs. 1 AktG i.V.m. § 134 BGB) — der Aktionär muss empfangene Leistungen zurückerstatten (§ 62 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat können persönlich haftbar gemacht werden (§§ 93, 116 AktG). Bei vorsätzlichem Handeln kann sogar Strafbarkeit nach § 399 AktG eingreifen.

Gilt § 57 AktG auch für GmbHs?

Nein — § 57 AktG gilt nur für Aktiengesellschaften. Das analoge Verbot für GmbHs ergibt sich aus § 30 GmbHG (Kapitalerhaltungsgebot): das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Die Rechtsfolgen sind ähnlich, aber die Regelungsdichte bei der AG (§§ 57–62 AktG) ist deutlich höher.

Wie wird die gesetzliche Rücklage gebildet?

Nach § 150 AktG müssen 5 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden — solange diese zusammen mit der Kapitalrücklage weniger als 10 % des Grundkapitals beträgt. Die Pflichteinstellung ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen.

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