§ 71 AktG

Prüfen Sie die Zulässigkeit eines Aktienrückkaufs nach § 71 AktG: Der geplante Nennwert der zurückzukaufenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Berechnen Sie Anteil am Grundkapital, 10%-Grenze und den geplanten Gesamtkaufpreis.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Erwerb eigener Aktien nach § 71 AktG — Aktienrückkauf und 10%-Grenze

Aktiengesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eigene Aktien erwerben. Der wichtigste Zulässigkeitstatbestand ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG: Die Hauptversammlung kann den Vorstand für maximal 5 Jahre ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zurückzukaufen.

Die 10%-Grenze bezieht sich auf den Nennbetrag — nicht auf den Börsenkurs. Zusammen mit eigenen Aktien, die die AG bereits hält oder die ihr nach §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, darf der Anteil 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen.

Anforderungen für einen rechtmäßigen Rückkauf

Für einen Rückkauf nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sind erforderlich: (1) Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung (einfache Mehrheit, § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG), (2) angemessener Kaufpreis (i.d.R. ± 10 % vom Börsenkurs), (3) ausreichende Rücklagen für die Bilanzierung (§ 272 Abs. 4 HGB), (4) Meldung nach Art. 5 MAR und § 21 WpHG.

Bilanzielle Behandlung eigener Aktien

Eigene Aktien dürfen nach BilMoG-Reform (2009) nicht mehr als Aktivposten ausgewiesen werden. Sie sind stattdessen nach § 272 Abs. 1a HGB offen vom Eigenkapital abzusetzen. Die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis wird mit den Gewinnrücklagen verrechnet. In der GuV werden keine Aufwendungen oder Erträge gezeigt.

Häufige Fragen zum Erwerb eigener Aktien § 71 AktG

Wie viele eigene Aktien darf eine AG erwerben?

Eine AG darf gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals erwerben, wenn die Hauptversammlung dazu ermächtigt hat. Zusammen mit bereits vorhandenen eigenen Aktien und solchen, die der AG nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, darf 10 % nicht überschritten werden.

Was ist für einen Aktienrückkauf gesetzlich vorgeschrieben?

Für einen Aktienrückkauf nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG braucht die AG: (1) Ermächtigung durch die Hauptversammlung (max. 5 Jahre gültig), (2) Rückkauf zum angemessenen Preis, (3) ausreichende ausschüttbare Rücklagen zur Buchung des Rückkaufbetrags. Der Rückkauf muss unverzüglich bekanntgemacht werden.

Zu welchem Zweck können eigene Aktien erworben werden?

Typische Zwecke: Aktienoptionsprogramme für Mitarbeiter, Einziehung zur Kapitalherabsetzung, Tausch bei Unternehmenserwerben, Kurspflege (bedingt erlaubt). Ein Erwerb zur Erhöhung des Börsenkurses ohne sachlichen Grund (Marktmanipulation) ist nach § 20a WpHG verboten.

Wie werden eigene Aktien bilanziert?

Eigene Aktien werden nach § 272 Abs. 1a HGB offen vom Eigenkapital abgesetzt (direkte Eigenkapitalminderung). Sie dürfen nicht mehr als Aktivposten ausgewiesen werden. In der GuV entsteht kein Ertrag oder Aufwand — Differenzen zwischen Nennwert und Kaufpreis werden direkt mit den Gewinnrücklagen verrechnet.

Was bedeutet das Umgehungsverbot nach § 71a AktG?

§ 71a AktG verbietet der AG, Dritten (z.B. Tochtergesellschaften) einen Kredit zur Finanzierung des Erwerbs von AG-Aktien zu gewähren. Damit wird verhindert, dass die 10%-Grenze durch Strohmann-Konstruktionen umgangen wird. Auch vorheriger Verkauf und späterer Rückkauf mit Finanzierungshilfe der AG ist verboten.

Müssen eigene Aktien zwingend eingezogen werden?

Nein — eigene Aktien müssen nicht sofort eingezogen werden. Sie können für die genehmigten Zwecke (Mitarbeiteraktien, Übernahmen etc.) gehalten werden. Eine Einziehung (Vernichtung) erfordert einen gesonderten Hauptversammlungsbeschluss nach § 237 AktG und führt zur Kapitalherabsetzung.

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