Berechnen Sie den einbehaltenen Betrag nach BGB § 273 — dem Zurückbehaltungsrecht bei fälligen Gegenansprüchen.
Rechtsgrundlage
- § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht an seiner eigenen Leistung, solange der Gläubiger ihm einen fälligen Gegenanspruch nicht erfüllt. Diese Norm ist Ausdruck des Grundsatzes, dass niemand leisten muss, wenn er selbst keinen Ausgleich erhält. Das Zurückbehaltungsrecht ist ein wichtiges Instrument der Selbstjustiz und kommt in der Praxis besonders bei Baumängeln, Lieferverzögerungen und Vergütungsstreitigkeiten vor.
Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts
Das Zurückbehaltungsrecht setzt nach § 273 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger hat. Beide Ansprüche müssen auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, also aus demselben Vertrag oder aus einer auf dasselbe Rechtsverhältnis bezogenen deliktischen oder quasideliktischen Handlung stammen. Der Gegenanspruch darf zudem nicht mit einer Einrede behaftet sein.
Umfang des Zurückbehaltungsrechts
Der einbehaltene Betrag ist auf den Betrag des Gegenanspruchs begrenzt. Übersteigt die eigene Forderung die gegnerische Forderung, so kann nur der Betrag der gegnerischen Forderung einbehalten werden. Der Rechner auf dieser Seite berechnet diesen Betrag nach der Formel: min(eigene Forderung, gegnerische Forderung). Das Zurückbehaltungsrecht erlischt durch Erfüllung des Gegenanspruchs oder durch Aufrechnung.
Durchsetzung und Rechtsfolgen
Das Zurückbehaltungsrecht kann durch einfache Erklärung gegenüber dem Gläubiger ausgeübt werden. Eine Klage ist nicht erforderlich. Wird die Leistung trotz Ausübung des Zurückbehaltungsrechts verlangt, so kann der Schuldner die Einrede erheben. Die Verweigerung der Leistung darf nicht treuwidrig sein, da sonst ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB entstehen kann.
Häufig gestellte Fragen zu § 273 BGB
Was ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB?
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gibt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, solange der Gläubiger ihm einen fälligen Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass beide Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen und der Gegenanspruch fällig und einredefrei ist.
Wann kann ich Leistung zurückhalten?
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn ein fälliger Gegenanspruch vorliegt, der auf demselben Rechtsverhältnis beruht wie die eigene Verbindlichkeit. Der Gegenanspruch muss also etwa aus demselben Vertrag oder aus demselben Dauerschuldverhältnis stammen. Er darf zudem nicht mit einer Einrede behaftet sein.
Welche Forderungen kann ich einbehalten?
Der einbehaltene Betrag ist auf den Betrag des Gegenanspruchs begrenzt. Leistet der Schuldner mehr als den Gegenanspruch, so kann er den Mehrbetrag nicht zurückhalten. Der Rechner auf dieser Seite berechnet den maximal einbehaltbaren Betrag als Minimum aus eigener und gegnerischer Forderung.
Wie unterscheidet sich § 273 BGB von § 320 BGB?
§ 273 BGB gewährt ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht bei beliebigen Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis. § 320 BGB gewährt ein Einrederecht bei gegenseitigen Verträgen, wenn die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde. Die Einrede nach § 320 BGB ist dabei stärker, da sie auch bei nicht fälligen Ansprüchen gilt.
Kann das Zurückbehaltungsrecht durch Vertrag ausgeschlossen werden?
Das Zurückbehaltungsrecht kann vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch nicht durch einseitige Erklärung des Schuldners. Ein Ausschluss bedarf der Vereinbarung beider Parteien. In AGB kann das Zurückbehaltungsrecht nur eingeschränkt werden, soweit der Ausschluss nicht gegen § 309 Nr. 2 BGB verstößt.